Rechtssatz RS0113271
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113271
Entscheidungsdatum
29.05.2019
Rechtssatz
1. Das Verbrechen des Raubes verdrängt die tateinheitlich verwirklichte Nötigung des Raubopfers infolge Spezialität.
2. Der Unwertgehalt einer Nötigung des Beraubten zur Behinderung der Verfolgung wird unter dem (Wertungspunkt)Gesichtspunkt einer straflosen Nachtat (des Raubes) konsumiert. Dies liegt nicht vor, wenn sich die Nötigung gegen eine andere Person als das Raubopfer richtet.
Entscheidungstexte
- 13 Os 171/99
Entscheidungstext OGH 16.02.2000 13 Os 171/99
- 13 Os 108/00
Entscheidungstext OGH 08.11.2000 13 Os 108/00
- 11 Os 77/05s
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 11 Os 77/05s
Vgl
- 15 Os 100/05b
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 15 Os 100/05b
Auch; nur: 1. Das Verbrechen des Raubes verdrängt die tateinheitlich verwirklichte Nötigung des Raubopfers infolge Spezialität. (T1) Beisatz: Ein Nötigungsverhalten, das bereits den Versuch des Raubes darstellt, ist infolge von Spezialität nur dem Raubtatbestand zu unterstellen. (T2)
- 14 Os 138/06k
Entscheidungstext OGH 18.12.2006 14 Os 138/06k
Auch; Beisatz: Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung bis zur materiellen Vollendung der Tat (wenn die Beute dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist), demnach auch eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung (gleichgültig ob als Mittel der Durchsetzung des Gewahrsamsübergangs, zur Sicherung der Beute oder zur Einleitung der Flucht), grundsätzlich als deliktsspezifische Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen unmittelbaren sachlichen Konnexes als straflose Nachtat einer gesonderten strafrechtlichen Beurteilung nicht zugänglich ist. (T3)
Beisatz: Der auf die Erschwerung der Verfolgung durch das Opfer beschränkte Unwertgehalt einer schweren Nötigung wird daher vom Gesamtunwert eines vollendeten schweren Raubes zur Gänze erfasst und ist damit unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion als straflose Nachtat (WK-StGB - 2 Vor §§ 28 bis 31 Rz 67) durch die Verurteilung nach §§ 142 f StGB abgegolten. (T4)
- 15 Os 6/10m
Entscheidungstext OGH 17.03.2010 15 Os 6/10m
Auch; Beisatz: Hier: Raub bereits materiell vollendet, die Nötigung richtete sich gegen einen Dritten. (T5)
- 14 Os 162/13z
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 14 Os 162/13z
Vgl auch; Beis wie T4
- 15 Os 50/14p
Entscheidungstext OGH 27.05.2014 15 Os 50/14p
Auch; Beis wie T3
- 14 Os 67/15g
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 14 Os 67/15g
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine nach (erfolgreicher) Einleitung der Flucht unternommene (schwere) Nötigung, welche die spätere Ausforschung des Täters verhindern oder erschweren, nicht jedoch die Flucht soll, konkurriert echt mit dem Verbrechen des Raubes. (T6)
- 11 Os 20/16z
Entscheidungstext OGH 05.07.2016 11 Os 20/16z
Auch
- 11 Os 119/16h
Entscheidungstext OGH 13.12.2016 11 Os 119/16h
Auch
- 13 Os 60/17y
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 13 Os 60/17y
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Echte Konkurrenz zwischen (schwerem) Raub sowie nachfolgender Körperverletzung und Nötigung. (T7)
- 15 Os 43/19s
Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 43/19s
Vgl aber; Beisatz: Der Unwertgehalt einer (mit höherer Strafdrohung bewehrten) Nötigung des Bestohlenen wird nicht bereits von jenem eines (ohne Nötigungsmittel begangenen) Diebstahls nach § 127 StGB abgedeckt. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113271
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20000216_OGH0002_0130OS00171_9900000_001