Die undifferenziert auf Z 5 und 5a gegründete Mängel- und Tatsachenrüge erweist sich als unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zum Schudspruch wegen Raubes.Die undifferenziert auf Ziffer 5 und 5 a gegründete Mängel- und Tatsachenrüge erweist sich als unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zum Schudspruch wegen Raubes.
Soweit jedoch aus "Z 9 lit a und Z 10" an den erstgerichtlichen Urteilsannahmen festgehalten und Verdrängung sämtlicher Vergehen infolge Scheinkonkurrenz behauptet wird, ist die Beschwerde in Hinsicht auf die zweifache Nötigung des Richard R***** (B/I/a [Z 10] und b [Z 9 lit a]) im Ergebnis berechtigt, was nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO auch Savas C***** zugute kommt.Soweit jedoch aus "Z 9 Litera a und Ziffer 10, an den erstgerichtlichen Urteilsannahmen festgehalten und Verdrängung sämtlicher Vergehen infolge Scheinkonkurrenz behauptet wird, ist die Beschwerde in Hinsicht auf die zweifache Nötigung des Richard R***** (B/I/a [Z 10] und b [Z 9 lit a]) im Ergebnis berechtigt, was nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO auch Savas C***** zugute kommt.
Das (aus Nötigung und Diebstahl zusammengesetzte) Verbrechen des Raubes (gegenüber Richard R*****; A) verdrängt nämlich die tateinheitlich verwirklichte Nötigung (des R***** zum Vorweisen eines Ausweises, um solcherart den Besitz einer Geldtasche feststellen zu können; B/I/a) infolge Spezialität (Kienapfel BT II3 § 142 RN 82, Ratz in WK2 Vorbem §§ 28-31 Rz 34, Eder-Rieder in WK2 § 142 Rz 69).Das (aus Nötigung und Diebstahl zusammengesetzte) Verbrechen des Raubes (gegenüber Richard R*****; A) verdrängt nämlich die tateinheitlich verwirklichte Nötigung (des R***** zum Vorweisen eines Ausweises, um solcherart den Besitz einer Geldtasche feststellen zu können; B/I/a) infolge Spezialität (Kienapfel BT II3 Paragraph 142, RN 82, Ratz in WK2 Vorbem Paragraphen 28 -, 31, Rz 34, Eder-Rieder in WK2 Paragraph 142, Rz 69).
Für eine Nötigung nach Vollendung des Raubes besteht zwar das begriffslogische (abstrakte) Verhältnis von Gattung und Art nicht mehr. Gleichwohl wird der Unwertgehalt (jedenfalls) einer Nötigung des Beraubten zur Behinderung der Nacheile (B/I/b) unter dem (Wertungs-)Gesichtspunkt einer straflosen Nachtat konsumiert (SSt 47/26, SSt 50/24, Mayerhofer/Rieder StGB4 § 142 E 30, Ratz aaO Rz 67).Für eine Nötigung nach Vollendung des Raubes besteht zwar das begriffslogische (abstrakte) Verhältnis von Gattung und Art nicht mehr. Gleichwohl wird der Unwertgehalt (jedenfalls) einer Nötigung des Beraubten zur Behinderung der Nacheile (B/I/b) unter dem (Wertungs-)Gesichtspunkt einer straflosen Nachtat konsumiert (SSt 47/26, SSt 50/24, Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 142, E 30, Ratz aaO Rz 67).
Ebensowenig wie - wenn auch gleichzeitig - verübte Raubtaten an verschiedenen Opfern zueinander im Verhältnis der Spezialität stehen, trifft dies auf den vom Raub an R***** unabhängigen Nötigungsversuch an Gr***** zu (B/II). Dessen Konsumtion scheidet mangels Typizität gleichermaßen aus (Ratz aaO Rz 58 f, 65).
Aus den Urteilsannahmen kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO), dass Gr***** die beiden Angeklagten jedenfalls auch wegen des zuvor (an R*****; A) begangenen Raubes verfolgte. Der Raub (an R*****) und die Nötigung (an Gr*****; B/I/b) richteten sich solcherart gegen verschiedene Personen der durch die Nötigung des Gr***** verursachte Schaden reicht daher über den des Raubes hinaus. Damit scheidet in Ansehung der Nötigung des Gr***** (B/I/b) zur Aufgabe der weiteren Verfolgung Konsumtion als straflose Nachtat des an R***** begangenen Raubes aus (Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978, 393 [462], Leukauf/Steininger Komm3 § 142 RN 42, Ratz aaO Rz 66 f).Aus den Urteilsannahmen kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO), dass Gr***** die beiden Angeklagten jedenfalls auch wegen des zuvor (an R*****; A) begangenen Raubes verfolgte. Der Raub (an R*****) und die Nötigung (an Gr*****; B/I/b) richteten sich solcherart gegen verschiedene Personen der durch die Nötigung des Gr***** verursachte Schaden reicht daher über den des Raubes hinaus. Damit scheidet in Ansehung der Nötigung des Gr***** (B/I/b) zur Aufgabe der weiteren Verfolgung Konsumtion als straflose Nachtat des an R***** begangenen Raubes aus (Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978, 393 [462], Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 142, RN 42, Ratz aaO Rz 66 f).
Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs beider Angeklagten wegen der an R***** begangenen Vergehen der Nötigung (B/I/a und b). Der Raub und die (dabei begangene) Nötigung des R***** zum Vorweisen eines Ausweises (B/I/a) wurden tateinheitlich begangen. Ein Freispruch von verfehlten zusätzlichen Subsumtion (zu B/I/a auch) als Vergehen der Nötigung kommt nicht in Betracht. Hingegen stellt die Nötigung des R***** zur Abstandnahme von weiterer Verfolgung (B/I/b) nach dem Raub eine weitere Tat dar, von deren Vorwurf nach § 259 Z 3 StPO folgerichtig freizusprechen war.Dies führt zur Aufhebung des Schuldspruchs beider Angeklagten wegen der an R***** begangenen Vergehen der Nötigung (B/I/a und b). Der Raub und die (dabei begangene) Nötigung des R***** zum Vorweisen eines Ausweises (B/I/a) wurden tateinheitlich begangen. Ein Freispruch von verfehlten zusätzlichen Subsumtion (zu B/I/a auch) als Vergehen der Nötigung kommt nicht in Betracht. Hingegen stellt die Nötigung des R***** zur Abstandnahme von weiterer Verfolgung (B/I/b) nach dem Raub eine weitere Tat dar, von deren Vorwurf nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO folgerichtig freizusprechen war.
Bei der Strafneubemessung war hinsichtlich beider Angeklagten das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen erschwerend, der Umstand, dass eines davon beim Versuch geblieben ist, und die Sicherstellung von Beute als mildernd in Rechnung zu stellen. Von einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung kann bei beiden nicht gesprochen werden.
Während C***** daneben zwei einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall belasten, lässt das Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit seine Schuld in einem milderen Licht erscheinen.
G***** kommt schließlich sein bislang ordentlicher Lebenswandel zugute.
Davon ausgehend sind die ausgemessenen Freiheitsstrafen tatschuld- und täterpersönlichkeitsgerecht. Bedingte und teilbedingte Nachsicht sowie die Belassung des Beschlusses nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO bedurften keiner Erwägungen (§ 290 Abs 2 StPO).Davon ausgehend sind die ausgemessenen Freiheitsstrafen tatschuld- und täterpersönlichkeitsgerecht. Bedingte und teilbedingte Nachsicht sowie die Belassung des Beschlusses nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bedurften keiner Erwägungen (Paragraph 290, Absatz 2, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten G***** gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten G***** gründet auf Paragraph 390 a, StPO.