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Entscheidung 11 Os 119/16h×

Entscheidung 11 Os 119/16h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0093485 Rechtssatz 28.04.1976Strafrecht
Der Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache unmittelbar nachfolgende Angriffe, die sich gegen die Person des Beraubten selbst - und nicht etwa auch gegen einen Dritten - richten und der Sicherung der Beute oder der Einleitung der Flucht die …
RS0093788 Rechtssatz 12.12.1978Strafrecht
"Gewahrsam" ist die Möglichkeit, über eine Sache tatsächlich zu verfügen, verbunden mit dem Willen, diese Möglichkeit aufrecht zu erhalten (RZ 1975/42 S 74).
RS0093830 Rechtssatz 09.01.1979Strafrecht
Der (fremde) Gewahrsam ist erst gebrochen, wenn auch ein Außenstehender die Zugehörigkeit einer Sache zu einer Person nach der räumlichen Beziehung und überdies auch nach der auf sozialen Gepflogenheiten beruhenden Verbundenheit von Sache und Person nicht m …
RS0093841 Rechtssatz 09.01.1979Strafrecht
Gewahrsam setzt nicht voraus, dass der Gewahrsamsinhaber jederzeit auf die Sache unmittelbar einwirken kann; erst wenn die Macht des Gewahrsamsinhaber, über sie zu verfügen, fehlt, liegt Gewahrsamsbruch vor.
RS0113271 Rechtssatz 16.02.2000Strafrecht
1. Das Verbrechen des Raubes verdrängt die tateinheitlich verwirklichte Nötigung des Raubopfers infolge Spezialität. 2. Der Unwertgehalt einer Nötigung des Beraubten zur Behinderung der Verfolgung wird unter dem (Wertungspunkt)Gesichtspunkt einer straflosen …
RS0131119 Rechtssatz 13.12.2016Strafrecht
Die Gewaltanwendung kann sich auch gegen dritte Personen richten, die zwar keinen (Mit‑)Gewahrsam am Raubobjekt haben, jedoch zu dessen Verteidigung bereit sind.