Rechtssatz RS0093841
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093841
Entscheidungsdatum
05.09.2024
Rechtssatz
Gewahrsam setzt nicht voraus, dass der Gewahrsamsinhaber jederzeit auf die Sache unmittelbar einwirken kann; erst wenn die Macht des Gewahrsamsinhaber, über sie zu verfügen, fehlt, liegt Gewahrsamsbruch vor.
Entscheidungstexte
- 9 Os 135/78
Entscheidungstext OGH 09.01.1979 9 Os 135/78
- 12 Os 95/80
Entscheidungstext OGH 18.09.1980 12 Os 95/80
Vgl auch; Beisatz: Entscheidend für das Weiterbestehen des Gewahrsams ist eine aktualisierbare Verfügungsgewalt über die Sache; eine andauernde aktuelle Zugänglichkeit und jederzeitige Einwirkung auf die Sache ist nicht erforderlich. (T1)
- 12 Os 21/81
Entscheidungstext OGH 21.05.1981 12 Os 21/81
Beisatz: Es genügt ein "gelockerter Gewahrsam". Eine "greifbare Nähe" zur Sache ist nicht erforderlich. (T2) Veröff: RZ 1981/70 S 255
- 9 Os 192/82
Entscheidungstext OGH 08.03.1983 9 Os 192/82
Vgl auch
- 11 Os 66/83
Entscheidungstext OGH 08.06.1983 11 Os 66/83
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Versteck unter freiem Himmel. (T3) Veröff: EvBl 1984/65 S 246
- 13 Os 145/84
Entscheidungstext OGH 27.09.1984 13 Os 145/84
nur: Gewahrsam setzt nicht voraus, daß der Gewahrsamsinhaber jederzeit auf die Sache unmittelbar einwirken kann. (T4)
- 13 Os 2/87
Entscheidungstext OGH 05.03.1987 13 Os 2/87
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Bleibt doch nach der Verkehrsauffassung bei einem durch äußere Umstände erzwungenen kurzfristigen Zurücklassen von Gegenständen an einem dem Besitzer bekannten Ort das faktische Naheverhältnis zu diesen Sachen noch aufrecht. (T5)
- 12 Os 130/87
Entscheidungstext OGH 19.11.1987 12 Os 130/87
Vgl auch; Beis wie T2
- 11 Os 40/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 11 Os 40/90
nur T4; Beis wie T2
- 14 Os 51/03
Entscheidungstext OGH 03.06.2003 14 Os 51/03
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Es genügt ein "gelockerter Gewahrsam". (T6)
Beisatz: Demgemäß behält den Gewahrsam auch, wer die Sachherrschaft zwar durch einen Dritten, aber entsprechend seinen Weisungen und unter seiner zumindest potentiell gegebenen Aufsicht ausüben lässt. Der Dritte erlangt in solchen Fällen bloß Mitgewahrsam innerhalb des weiterhin - nach allgemeiner Verkehrsauffassung - bestehenden Herrschaftsbereiches des Trägers des sogenannten Obergewahrsams, wie es bei einer kurzfristigen Überlassung zum unmittelbaren Gebrauch in Gegenwart des Eigentümers geradezu typisch ist. (T7)
- 11 Os 119/16h
Entscheidungstext OGH 13.12.2016 11 Os 119/16h
Auch; Beisatz: Die bloße Innehabung fremde Geschäftsräumlichkeiten und einen fremden Tresor sperrender Schlüssel bewirkt noch keinen Gewahrsam an den darin befindlichen Sachen. (T8)
- 11 Os 20/20f
Entscheidungstext OGH 19.03.2020 11 Os 20/20f
Vgl
- 12 Os 78/20t
Entscheidungstext OGH 10.09.2020 12 Os 78/20t
Vgl
- 12 Os 47/24i
Entscheidungstext OGH 27.06.2024 12 Os 47/24i
vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7
- 12 Os 68/24b
Entscheidungstext OGH 05.09.2024 12 Os 68/24b
vgl; Beisatz: Hier: Zum Gewahrsam eines Lieferanten am Suchtgift, das dieser zur Überprüfung der Qualität in seiner Anwesenheit einem anderen übergibt. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0093841
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19790109_OGH0002_0090OS00135_7800000_002