Die Beschwerde ist unbegründet.
Für die Abgrenzung der beiden in Rede stehenden Tatbestände ist vor allem essentiell, ob sich die Sache, deren Zueignung dem Täter zur Last liegt, im Tatzeitpunkt (noch) im Gewahrsam eines anderen befunden hat, in welchem Fall die Sachwegnahme regelmäßig als Diebstahl - und nicht als Veruntreuung - zu beurteilen ist. Entscheidend für das Behalten des Gewahrsams ist, daß dem (bisherigen) Gewahrsamsinhaber im Tatzeitpunkt eine aktualisierbare Verfügungsgewalt über die Sache zukam, d.h. daß er die Möglichkeit zur Realisierung seiner Herrschaft über die Sache - deren Aufbewahrungsort ihm bekannt (oder zumindest erkennbar) war - hatte. Eine andauernde aktuelle Zugänglichkeit und jederzeitige Einwirkung auf die Sache ist hingegen für die Annahme des (weiterbestehenden) Gewahrsams nicht erforderlich (LSK. 1979/91 u.a.; vgl. auch Fuchs, Diebstahl und dauernde Sachentziehung eines Fahrzeuges im Anschluß an einen unbefugten Gebrauch ?, RZ. 1980, S. 5 ff., insbes. S. 7 ff.). Demgemäß behält den Gewahrsam auch, wer die Sachherrschaft zwar durch einen Dritten, aber entsprechend seinen Weisungen und unter seiner zumindest potentiell gegebenen Aufsicht ausüben läßt; der Dritte erlangt in solchen Fällen bloß Mitgewahrsam innerhalb des weiterhin - nach allgemeiner Verkehrsauffassung - bestehenden Herrschaftsbereiches des Trägers des sogenannten Obergewahrsams (vgl. Leukauf/Für die Abgrenzung der beiden in Rede stehenden Tatbestände ist vor allem essentiell, ob sich die Sache, deren Zueignung dem Täter zur Last liegt, im Tatzeitpunkt (noch) im Gewahrsam eines anderen befunden hat, in welchem Fall die Sachwegnahme regelmäßig als Diebstahl - und nicht als Veruntreuung - zu beurteilen ist. Entscheidend für das Behalten des Gewahrsams ist, daß dem (bisherigen) Gewahrsamsinhaber im Tatzeitpunkt eine aktualisierbare Verfügungsgewalt über die Sache zukam, d.h. daß er die Möglichkeit zur Realisierung seiner Herrschaft über die Sache - deren Aufbewahrungsort ihm bekannt (oder zumindest erkennbar) war - hatte. Eine andauernde aktuelle Zugänglichkeit und jederzeitige Einwirkung auf die Sache ist hingegen für die Annahme des (weiterbestehenden) Gewahrsams nicht erforderlich (LSK. 1979/91 u.a.; vergleiche auch Fuchs, Diebstahl und dauernde Sachentziehung eines Fahrzeuges im Anschluß an einen unbefugten Gebrauch ?, RZ. 1980, S. 5 ff., insbes. S. 7 ff.). Demgemäß behält den Gewahrsam auch, wer die Sachherrschaft zwar durch einen Dritten, aber entsprechend seinen Weisungen und unter seiner zumindest potentiell gegebenen Aufsicht ausüben läßt; der Dritte erlangt in solchen Fällen bloß Mitgewahrsam innerhalb des weiterhin - nach allgemeiner Verkehrsauffassung - bestehenden Herrschaftsbereiches des Trägers des sogenannten Obergewahrsams vergleiche Leukauf/
Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 15, 21 ff.; Bertel im Wiener Kommentar zum StGB., erste Lieferung, RZ. 13, 21, 23, 27; Mayerhofer/Rieder, StGB., E.Nr. 18, 58, 67 ff.
und 79, jeweils zu § 127 StGB.; EvBl. 1971/170 und SSt. 17/119). Die unbefugte Begründung des Alleingewahrsams an der Sache durch den Dritten stellt mithin Diebstahl - und nicht Veruntreuung - dar.und 79, jeweils zu Paragraph 127, StGB.; EvBl. 1971/170 und SSt. 17/119). Die unbefugte Begründung des Alleingewahrsams an der Sache durch den Dritten stellt mithin Diebstahl - und nicht Veruntreuung - dar.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Schuldspruch des Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht mängelfrei und in Ansehung der strafrechtlichen Subsumtion der Geldzueignung unter den Tatbestand des Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4 StGB. frei von Rechtsirrtum erfolgt:Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Schuldspruch des Angeklagten in tatsächlicher Hinsicht mängelfrei und in Ansehung der strafrechtlichen Subsumtion der Geldzueignung unter den Tatbestand des Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB. frei von Rechtsirrtum erfolgt:
Damit, daß Alfred B dem ihm (wenn auch nicht namentlich) bekannten Angeklagten seine gelbe Umhängtasche, in der sich u.a. eine Brieftasche mit 14.000 S Bargeld befand, vor einer öffentlichen Telefonzelle zum Halten gab, um unbehindert telefonisch ein Taxi herbeirufen zu können, hatte er sich der Möglichkeit, über die Tasche samt Inhalt weiterhin tatsächlich verfügen zu können, keineswegs begeben; vielmehr behielt er (zunächst) daran im Hinblick auf das vom Erstgericht zutreffend festgestellte räumliche Naheverhältnis zur Tasche und zu dem Angeklagten - der die Tasche nur kurze Zeit während des Telefonierens hielt - der vor der Telefonzelle auf B warten sollte, den Obergewahrsam an der Tasche (samt Inhalt) im bereits dargelegten Sinn einer (nach ihrer Übernahme durch den Angeklagten weiterhin aufrechten) Zugehörigkeit zu seinem (B' S) Machtbereich, aus welchem der Angeklagte in der Folge den Geldbetrag heimlich wegbrachte und - durch Gewahrsamsbruch - der weiteren Kontrollmöglichkeit des Alfred B entzog. Daß B während des Telefonierens nicht ununterbrochen seinen Begleiter (den Angeklagten) im Auge behalten und nicht jederzeit auf die Tasche (samt Inhalt) einwirken konnte, hatte nach dem Obengesagten keine Gewahrsamsaufhebung zur Folge. Das Unterbleiben einer näheren Erörterung des in der Beschwerde hervorgehobenen Umstandes, daß es dann dem Angeklagten gelang, unbemerkt das Bargeld aus der Umhängtasche zu nehmen und wegzubringen - von welchem Sachverhalt übrigens auch ersichtlich das Urteil ausgeht - bewirkte daher, da dieser Umstand keine in die Richtung des § 133 StGB. weisende entscheidungsrelevante Tatsache betrifft, keine Urteilsnichtigkeit, zumal heimliche Sachwegnahme gerade für Diebstahl charakteristisch ist (vgl. Bertel a.a.O., RZ. 33 zu § 127 StGB.).Damit, daß Alfred B dem ihm (wenn auch nicht namentlich) bekannten Angeklagten seine gelbe Umhängtasche, in der sich u.a. eine Brieftasche mit 14.000 S Bargeld befand, vor einer öffentlichen Telefonzelle zum Halten gab, um unbehindert telefonisch ein Taxi herbeirufen zu können, hatte er sich der Möglichkeit, über die Tasche samt Inhalt weiterhin tatsächlich verfügen zu können, keineswegs begeben; vielmehr behielt er (zunächst) daran im Hinblick auf das vom Erstgericht zutreffend festgestellte räumliche Naheverhältnis zur Tasche und zu dem Angeklagten - der die Tasche nur kurze Zeit während des Telefonierens hielt - der vor der Telefonzelle auf B warten sollte, den Obergewahrsam an der Tasche (samt Inhalt) im bereits dargelegten Sinn einer (nach ihrer Übernahme durch den Angeklagten weiterhin aufrechten) Zugehörigkeit zu seinem (B' S) Machtbereich, aus welchem der Angeklagte in der Folge den Geldbetrag heimlich wegbrachte und - durch Gewahrsamsbruch - der weiteren Kontrollmöglichkeit des Alfred B entzog. Daß B während des Telefonierens nicht ununterbrochen seinen Begleiter (den Angeklagten) im Auge behalten und nicht jederzeit auf die Tasche (samt Inhalt) einwirken konnte, hatte nach dem Obengesagten keine Gewahrsamsaufhebung zur Folge. Das Unterbleiben einer näheren Erörterung des in der Beschwerde hervorgehobenen Umstandes, daß es dann dem Angeklagten gelang, unbemerkt das Bargeld aus der Umhängtasche zu nehmen und wegzubringen - von welchem Sachverhalt übrigens auch ersichtlich das Urteil ausgeht - bewirkte daher, da dieser Umstand keine in die Richtung des Paragraph 133, StGB. weisende entscheidungsrelevante Tatsache betrifft, keine Urteilsnichtigkeit, zumal heimliche Sachwegnahme gerade für Diebstahl charakteristisch ist vergleiche Bertel a.a.O., RZ. 33 zu Paragraph 127, StGB.).
Dafür aber, daß, wie der Beschwerdeführer in seiner Mängelund Rechtsrüge auch behauptet, eine Geldwegnahme und ein Verlassen des Tatorts durch ihn für Alfred B (von vornherein) 'unwahrnehmbar' gewesen wäre und B unter diesem Aspekt nicht Träger des Obergewahrsams hätte sein können, finden sich im Verfahrensergebnis, insbes. auf Grund der dem Erstgericht als Feststellungsgrundlage dienenden Zeugenaussage des Alfred B, keine Anhaltspunkte (vgl. S. 11, 17; 55 ff. d.A.). Von einem Begründungs- oder Feststellungsmangel kann also im gegebenen Zusammenhang gleichfalls nicht gesprochen werden.Dafür aber, daß, wie der Beschwerdeführer in seiner Mängelund Rechtsrüge auch behauptet, eine Geldwegnahme und ein Verlassen des Tatorts durch ihn für Alfred B (von vornherein) 'unwahrnehmbar' gewesen wäre und B unter diesem Aspekt nicht Träger des Obergewahrsams hätte sein können, finden sich im Verfahrensergebnis, insbes. auf Grund der dem Erstgericht als Feststellungsgrundlage dienenden Zeugenaussage des Alfred B, keine Anhaltspunkte vergleiche S. 11, 17; 55 ff. d.A.). Von einem Begründungs- oder Feststellungsmangel kann also im gegebenen Zusammenhang gleichfalls nicht gesprochen werden.
Der zur Gänze unberechtigten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war mithin der Erfolg zu versagen.
Walter A wurde nach § 128 Abs. 1 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen rückfallsbegründenden Vorstrafen und den gegenüber Alfred B begangenen Vertrauensmißbrauch, als mildernd das Geständnis. Mit ihren Berufungen streben der Angeklagte eine Herabsetzung und die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe an.Walter A wurde nach Paragraph 128, Absatz eins, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die einschlägigen rückfallsbegründenden Vorstrafen und den gegenüber Alfred B begangenen Vertrauensmißbrauch, als mildernd das Geständnis. Mit ihren Berufungen streben der Angeklagte eine Herabsetzung und die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der verhängten Freiheitsstrafe an.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat die Strafbemessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und gewertet. Der Schadensbetrag in der Höhe von 14.000 S ist keineswegs gering.
Da er sich aber nicht annähernd der Wertgrenze von 100.000 S (§ 128 Abs. 1 Z. 4 StGB.) nähert, kann die Höhe des Schadens auch nicht als Erschwerungsumstand angenommen werden. Mit Recht hat das Erstgericht den Vertrauensmißbrauch als erschwerend gewertet, sodaß von einer besonders verlockenden Gelegenheit im Sinne des Milderungsgrundes des § 34 Z. 9 StGB. oder von einem Leichtsinn des Bestohlenen, der die Tasche nur kurze Zeit den ihm persönlich bekannten Angeklagten zum Halten übergeben hat, nicht gesprochen werden kann. Der Angeklagte ist ein dreiviertel Jahr nach Verbüßung seiner letzten Haftstrafe - die wegen Taten verhängt wurde, die nicht auf derselben schädlichen Neigung beruhen - neuerlich straffällig geworden. Ein als erschwerend zu wertender rascher Rückfall liegt bei diesem Zeitraum nicht mehr vor. Auch darf nicht übersehen werden, daß der Angeklagte zwar schon mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft ist, die Vorstrafen sich jedoch nur auf Straftaten beziehen, die noch der Kleinkriminalität zugeordnet werden können. Das vom Schöffengericht gefundene Strafausmaß entspricht somit dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Angeklagten. Beiden Berufungen war somit der Erfolg zu versagen.Da er sich aber nicht annähernd der Wertgrenze von 100.000 S (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB.) nähert, kann die Höhe des Schadens auch nicht als Erschwerungsumstand angenommen werden. Mit Recht hat das Erstgericht den Vertrauensmißbrauch als erschwerend gewertet, sodaß von einer besonders verlockenden Gelegenheit im Sinne des Milderungsgrundes des Paragraph 34, Ziffer 9, StGB. oder von einem Leichtsinn des Bestohlenen, der die Tasche nur kurze Zeit den ihm persönlich bekannten Angeklagten zum Halten übergeben hat, nicht gesprochen werden kann. Der Angeklagte ist ein dreiviertel Jahr nach Verbüßung seiner letzten Haftstrafe - die wegen Taten verhängt wurde, die nicht auf derselben schädlichen Neigung beruhen - neuerlich straffällig geworden. Ein als erschwerend zu wertender rascher Rückfall liegt bei diesem Zeitraum nicht mehr vor. Auch darf nicht übersehen werden, daß der Angeklagte zwar schon mehrfach und zum Teil einschlägig vorbestraft ist, die Vorstrafen sich jedoch nur auf Straftaten beziehen, die noch der Kleinkriminalität zugeordnet werden können. Das vom Schöffengericht gefundene Strafausmaß entspricht somit dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Angeklagten. Beiden Berufungen war somit der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.