Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung bis zur materiellen Vollendung der Tat (wenn die Beute dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist; RIS-Justiz RS0094231; Fabrizy StGB9 § 142 Rz 8), demnach auch eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung (gleichgültig ob als Mittel der Durchsetzung des Gewahrsamsübergangs, zur Sicherung der Beute oder zur Einleitung der Flucht), grundsätzlich als deliktsspezifische Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen unmittelbaren sachlichen Konnexes als straflose Nachtat einer gesonderten strafrechtlichen Beurteilung nicht zugänglich ist (vgl Ratz in WK2 Vor §§ 28 bis 31 Rz 67; Kienapfel/Schroll BT I5 § 105 Rz 91 f; Eder/Rieder in WK2 § 142 Rz 69; Schwaighofer in WK2 § 105 Rz 96; RIS-Justiz RS0093085 und RS0093485).Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung bis zur materiellen Vollendung der Tat (wenn die Beute dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist; RIS-Justiz RS0094231; Fabrizy StGB9 Paragraph 142, Rz 8), demnach auch eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung (gleichgültig ob als Mittel der Durchsetzung des Gewahrsamsübergangs, zur Sicherung der Beute oder zur Einleitung der Flucht), grundsätzlich als deliktsspezifische Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen unmittelbaren sachlichen Konnexes als straflose Nachtat einer gesonderten strafrechtlichen Beurteilung nicht zugänglich ist vergleiche Ratz in WK2 Vor Paragraphen 28 bis 31 Rz 67; Kienapfel/Schroll BT I5 Paragraph 105, Rz 91 f; Eder/Rieder in WK2 Paragraph 142, Rz 69; Schwaighofer in WK2 Paragraph 105, Rz 96; RIS-Justiz RS0093085 und RS0093485).
Diese Voraussetzungen treffen auch im vorliegenden Fall zu, weil sich die der Sachwegnahme unmittelbar nachfolgende Nötigungshandlung nach dem Wahrspruch der Geschworenen nur gegen das Raubopfer (und nicht etwa gegen Dritte) richtete und - nach dem Wortlaut und Sinngehalt der Aufforderung - dazu bestimmt war, dem Täter eine ungehinderte Flucht zu ermöglichen (US 2 und 3). Der auf die Erschwerung der Verfolgung durch das Opfer beschränkte Unwertgehalt der schweren Nötigung wird daher vom Gesamtunwert des vollendeten schweren Raubes zur Gänze erfasst und ist damit unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion als straflosen Nachtat (vgl Ratz in WK2 Vor §§ 28 bis 31 Rz 67; 15 Os 87/06t; 13 Os 171/99) durch die Verurteilung nach §§ 142 f StGB abgegolten.Diese Voraussetzungen treffen auch im vorliegenden Fall zu, weil sich die der Sachwegnahme unmittelbar nachfolgende Nötigungshandlung nach dem Wahrspruch der Geschworenen nur gegen das Raubopfer (und nicht etwa gegen Dritte) richtete und - nach dem Wortlaut und Sinngehalt der Aufforderung - dazu bestimmt war, dem Täter eine ungehinderte Flucht zu ermöglichen (US 2 und 3). Der auf die Erschwerung der Verfolgung durch das Opfer beschränkte Unwertgehalt der schweren Nötigung wird daher vom Gesamtunwert des vollendeten schweren Raubes zur Gänze erfasst und ist damit unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion als straflosen Nachtat vergleiche Ratz in WK2 Vor Paragraphen 28 bis 31 Rz 67; 15 Os 87/06t; 13 Os 171/99) durch die Verurteilung nach Paragraphen 142, f StGB abgegolten.
Der Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Nötigung wirkt sich daher zum Nachteil des Angeklagten aus; überdies wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen ausdrücklich als erschwerend gewertet (vgl US 5).Der Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Nötigung wirkt sich daher zum Nachteil des Angeklagten aus; überdies wurde das Zusammentreffen von zwei Verbrechen ausdrücklich als erschwerend gewertet vergleiche US 5).
Das Urteil war aus diesem Grund im Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Nötigung aufzuheben und die Strafe auf der Basis des verbleibenden Schuldspruchs wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB neu zu bemessen. Dabei waren fünf einschlägige Vorstrafen als erschwerend; mildernd hingegen waren das umfassende und reumütige Geständnis sowie die objektive Schadensgutmachung zu werten.Das Urteil war aus diesem Grund im Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Nötigung aufzuheben und die Strafe auf der Basis des verbleibenden Schuldspruchs wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB neu zu bemessen. Dabei waren fünf einschlägige Vorstrafen als erschwerend; mildernd hingegen waren das umfassende und reumütige Geständnis sowie die objektive Schadensgutmachung zu werten.
Der vom Angeklagten in der Berufung geltend gemachte Milderungsumstand des § 34 Abs 1 Z 10 StGB liegt nicht vor, weil schon angesichts der bestehenden Unterstützung durch seine Lebensgefährtin (S 135 ff; Beilage ./1 zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 24) keine drückende Notlage bestand.Der vom Angeklagten in der Berufung geltend gemachte Milderungsumstand des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB liegt nicht vor, weil schon angesichts der bestehenden Unterstützung durch seine Lebensgefährtin (S 135 ff; Beilage ./1 zum Hauptverhandlungsprotokoll ON 24) keine drückende Notlage bestand.
Unter Berücksichtigung der Umstände, dass die letzte einschlägige Verurteilung bereits dreizehn Jahre zurückliegt, sich der Angeklagte seit der letzten Verurteilung im Jahr 1998 wohl verhielt und sich schriftlich und mündlich gegenüber dem Opfer entschuldigte (S 146), andererseits aber die erste Verurteilung des Johann B***** aus dem Jahr 1988 u.a. wegen des Verbrechens des (versuchten) Raubes erfolgte (ON 14), erscheint dem Obersten Gerichtshof eine knapp über der Mindestsanktion liegende Freiheitsstrafe von sechs Jahren dem Unrecht der Tat und der Schuld des Angeklagten angemessen.
Die Vorhaftanrechnung gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB war aus dem Ersturteil zu übernehmen. Die darüber hinausgehend notwendige Anrechnung wird das Erstgericht gemäß § 400 StPO vorzunehmen haben. Mit seiner Berufung war der Rechtsmittelwerber auf die Strafneubemessung zu verweisen.Die Vorhaftanrechnung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB war aus dem Ersturteil zu übernehmen. Die darüber hinausgehend notwendige Anrechnung wird das Erstgericht gemäß Paragraph 400, StPO vorzunehmen haben. Mit seiner Berufung war der Rechtsmittelwerber auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Eine Kostenentscheidung hatte angesichts der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu entfallen (vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 13); der Angeklagte hat daher lediglich die schon vom Geschworenengericht zum Ersatz aufgetragenen Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu tragen.Eine Kostenentscheidung hatte angesichts der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu entfallen vergleiche Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 13); der Angeklagte hat daher lediglich die schon vom Geschworenengericht zum Ersatz aufgetragenen Kosten des Strafverfahrens erster Instanz zu tragen.