Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg verletzt, wie der Generalprokurator in seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß § 33 Abs 2 StPO zutreffend ausführt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 (erster Fall) StGB das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 28 Abs 1 und 105 Abs 1 StGB.Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg verletzt, wie der Generalprokurator in seiner dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO zutreffend ausführt, im Schuldspruch wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, (erster Fall) StGB das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 28, Absatz eins und 105 Absatz eins, StGB.
Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung bis zur materiellen Vollendung der Tat (wenn die Beute dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist; RIS-Justiz RS0094231; Fabrizy StGB9 § 142 Rz 8), demnach auch eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung (gleichgültig ob als Mittel der Durchsetzung des deliktischen Vorhabens, zur Sicherung der Beute oder zur Einleitung der Flucht) grundsätzlich als deliktsspezifische Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen direkten sachlichen Konnexes einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung nicht zugänglich sind (Eder-Rieder in WK² § 142 Rz 69; RIS-Justiz RS0093085 und RS0093485; Ratz in WK² Vor §§ 28 bis 31 Rz 67; Schwaighofer in WK² § 105 Rz 96).Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung bis zur materiellen Vollendung der Tat (wenn die Beute dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist; RIS-Justiz RS0094231; Fabrizy StGB9 Paragraph 142, Rz 8), demnach auch eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung (gleichgültig ob als Mittel der Durchsetzung des deliktischen Vorhabens, zur Sicherung der Beute oder zur Einleitung der Flucht) grundsätzlich als deliktsspezifische Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen direkten sachlichen Konnexes einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung nicht zugänglich sind (Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, Rz 69; RIS-Justiz RS0093085 und RS0093485; Ratz in WK² Vor Paragraphen 28 bis 31 Rz 67; Schwaighofer in WK² Paragraph 105, Rz 96).
Diese Voraussetzungen treffen hier zu, weil sich die der Sachwegnahme unmittelbar nachfolgende Nötigungshandlung den Urteilsfeststellungen zufolge nur gegen das Raubopfer (und nicht etwa gegen Dritte) richtete und ausschließlich dazu bestimmt war, dem Täter eine ungehinderte und gefahrlose Flucht zu ermöglichen (US 5 f, 8 f, 11 f). Der auf die Verhinderung der Nacheile durch das Opfer beschränkte Unwertgehalt der Nötigung wird daher vom Gesamtunwertgehalt des (vollendeten) Raubes zur Gänze erfasst und ist damit unter dem Gesichtspunkt der Konsumtion einer straflosen Nachtat (13 Os 171/99) als abgegolten anzusehen.
Der Schuldspruch zu Punkt B. wegen des nach Auffassung des Schöffengerichtes mit dem Raub konkurrierenden Verbrechen der schweren Nötigung erweist sich daher - zum Nachteil des Angeklagten - als verfehlt.
Das Urteil war daher im Schuldspruch B. und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und die Strafe wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A.) neu zu bemessen.Das Urteil war daher im Schuldspruch B. und demgemäß auch im Strafausspruch aufzuheben und die Strafe wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A.) neu zu bemessen.
Dabei war die Verwendung eines einer echten Waffe täuschend ähnlich sehenden Werkzeuges als erschwerend zu werten, als mildernd hingegen der bisherige ordentliche Lebenswandel, das umfassende und reumütige Geständnis und die erfolgte Teilschadensgutmachung durch Übergabe der nahezu gesamten Raubbeute durch die Freundin des Angeklagten. Unter Berücksichtigung aller Strafbemessungskriterien erachtet der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als tatschuldangemessen. Einer bedingten oder teilbedingten Strafnachsicht standen im Hinblick auf das Vortatverhalten (Ankauf der Spielzeugpistole Tage vor der Tat) und das Nachtatverhalten (Verschaffen eines Alibis) bereits spezialpräventive, beim vorliegenden Tatgeschehen aber auch generalpräventive Gründe entgegen.