Rechtssatz RS0093085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093085
Entscheidungsdatum
27.05.2021
Rechtssatz
Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat grundsätzlich als einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung in der Regel nicht zugängliche Einheit anzusehen. Diese einheitliche Beurteilung verschiedener Phasen der Raubtat als ein einziges Delikt findet ihre Grenze darin, dass ein unmittelbarer und sachlicher Zusammenhang zwischen ihnen bestehen muss. Eine gegen die Person des Raubopfers gerichtete Freiheitsentziehung geht daher nur dann im Tatbestand des Raubes auf, wenn diese Bewegungseinschränkung entweder bereits im Zuge der Ausführung der Raubtat an sich als Mittel zur Durchsetzung des deliktischen Vorhabens erfolgt ist oder aber wenn sie unmittelbar nach Wegnahme oder Abnötigung des Raubgutes der Sicherung der Beute beziehungsweise der Einleitung der Flucht dient.
Entscheidungstexte
- 12 Os 144/95
Entscheidungstext OGH 18.01.1996 12 Os 144/95
- 12 Os 118/99
Entscheidungstext OGH 28.10.1999 12 Os 118/99
Auch
- 15 Os 87/06t
Entscheidungstext OGH 07.09.2006 15 Os 87/06t
Vgl auch; Beisatz: Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung bis zur materiellen Vollendung der Tat (wenn die Beute dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist), demnach auch eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung (gleichgültig ob als Mittel der Durchsetzung des deliktischen Vorhabens, zur Sicherung der Beute oder zur Einleitung der Flucht) grundsätzlich als deliktsspezifische Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen direkten sachlichen Konnexes einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung nicht zugänglich sind. (T1)
- 14 Os 138/06k
Entscheidungstext OGH 18.12.2006 14 Os 138/06k
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Nötigung ist daher straflose Nachtat. (T2)
- 14 Os 76/08w
Entscheidungstext OGH 05.08.2008 14 Os 76/08w
Auch; nur: Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat grundsätzlich als einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung in der Regel nicht zugängliche Einheit anzusehen. (T3)
Beisatz: Eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung zur Einleitung beziehungsweise Sicherung der Flucht ist grundsätzlich als deliktsspezifische, mit dem Raubgeschehen verbundene Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen unmittelbaren sachlichen Konnexes als typische Begleittat keiner gesonderten strafrechtlichen Beurteilung unterliegt. (T4)
- 11 Os 168/08b
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 11 Os 168/08b
Auch; Beis wie T1
- 13 Os 87/11k
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 13 Os 87/11k
Auch; Beisatz: Selbst in zeitlicher und örtlicher Nähe zu einem Raubgeschehen begangene Nötigungen, die nicht im Zusammenhang mit der Erzwingung der Sachwegnahme stehen, konkurrieren mit dem Verbrechen des Raubes echt. (T5)
- 14 Os 162/13z
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 14 Os 162/13z
Vgl auch
- 14 Os 67/15g
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 14 Os 67/15g
Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Eine nach (erfolgreicher) Einleitung der Flucht unternommene (schwere) Nötigung, welche die spätere Ausforschung des Täters verhindern oder erschweren, nicht jedoch die Flucht soll, konkurriert echt mit dem Verbrechen des Raubes. (T6)
- 12 Os 33/16v
Entscheidungstext OGH 14.07.2016 12 Os 33/16v
Auch; Beis wie T5
- 13 Os 60/17y
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 13 Os 60/17y
Auch; Beisatz: Hier: Echte Konkurrenz zwischen (schwerem) Raub sowie nachfolgender Körperverletzung und Nötigung. (T7)
- 12 Os 33/18x
Entscheidungstext OGH 17.05.2018 12 Os 33/18x
- 12 Os 91/18a
Entscheidungstext OGH 23.08.2018 12 Os 91/18a
Vgl; Beis ähnlich wie T5
- 13 Os 134/18g
Entscheidungstext OGH 13.02.2019 13 Os 134/18g
Beisatz: Echte Idealkonkurrenz ist auch bei Vorliegen der Qualifikation des § 99 Abs 2 zweiter Fall StGB möglich. (T8)
- 13 Os 135/18d
Entscheidungstext OGH 13.02.2019 13 Os 135/18d
Beis wie T8
- 14 Os 110/20p
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 110/20p
Vgl; Beisatz: Hier: § 144 Abs 1 StGB und § 99 Abs 1 StGB. (T9)
- 12 Os 141/20g
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 12 Os 141/20g
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0093085
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19960118_OGH0002_0120OS00144_9500000_002