Dieses Urteil bekämpfen beide Angeklagte mit einer gemeinsam ausgeführten, jeweils auf Z 6 und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Dieses Urteil bekämpfen beide Angeklagte mit einer gemeinsam ausgeführten, jeweils auf Ziffer 6 und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Dieser kommt keine Berechtigung zu.
Sowohl im Rahmen der Fragenrüge (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) als auch der Subsumtionsrüge (§ 345 Abs 1 Z 12 StPO) kritisieren beide Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Kommentarmeinung (Eder-Rieder in WK2 § 142 Rz 66), wonach bei idealkonkurrierendem Zusammentreffen von Raub und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB kein Bedarf für einen Schuldspruch wegen Nötigung bestehe, dass sie zusätzlich zum Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, der Angeklagte Ivan M***** als Beitragstäter, schuldig erkannt worden seien. Sie lassen dabei jedoch außer Acht, dass ihnen - aktenkonform - nicht nur die Abnötigung der Bankomatkarte des Beraubten, sondern auch die qualifizierte Erzwingung der Preisgabe des dazu gehörigen PIN-Codes zur Last liegt, die weder vom Schuldspruch nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB noch von jenem nach § 241e Abs 1 StGB erfasst wird.Sowohl im Rahmen der Fragenrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) als auch der Subsumtionsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO) kritisieren beide Beschwerdeführer unter Berufung auf eine Kommentarmeinung (Eder-Rieder in WK2 Paragraph 142, Rz 66), wonach bei idealkonkurrierendem Zusammentreffen von Raub und Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB kein Bedarf für einen Schuldspruch wegen Nötigung bestehe, dass sie zusätzlich zum Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB, der Angeklagte Ivan M***** als Beitragstäter, schuldig erkannt worden seien. Sie lassen dabei jedoch außer Acht, dass ihnen - aktenkonform - nicht nur die Abnötigung der Bankomatkarte des Beraubten, sondern auch die qualifizierte Erzwingung der Preisgabe des dazu gehörigen PIN-Codes zur Last liegt, die weder vom Schuldspruch nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB noch von jenem nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB erfasst wird.
Insofern verfehlt die Fragenrüge, die sich an den Ergebnissen des Beweisverfahrens zu orientieren hätte, eine prozessförmige Darstellung ebenso wie die Subsumtionsrüge, die am Wahrspruch der Geschworenen Maß zu nehmen hätte.
Der Angeklagte Dragan F***** bekämpft weiters die gesonderte Stellung der Hauptfrage IV./ in Richtung des Vergehens der Freiheitsentziehung und argumentiert, es handle sich um eine - vom Verbrechen des schweren Raubes konsumierte - (insoweit nicht differenzierend) typische Begleit- bzw eine straflose Nachtat.Der Angeklagte Dragan F***** bekämpft weiters die gesonderte Stellung der Hauptfrage römisch vier./ in Richtung des Vergehens der Freiheitsentziehung und argumentiert, es handle sich um eine - vom Verbrechen des schweren Raubes konsumierte - (insoweit nicht differenzierend) typische Begleit- bzw eine straflose Nachtat.
Richtig ist, dass beim Verbrechen des Raubes alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat als einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung nicht zugängliche Einheit anzusehen sind. Diese einheitliche Beurteilung verschiedener Phasen der Raubtat als eine einzige strafbare Handlung setzt einen unmittelbaren und sachlichen Zusammenhang zwischen ihnen voraus. Danach geht etwa eine gegen die Person des Opfers gerichtete Nötigung dann im Tatbestand des Raubes auf, wenn diese mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang steht (gleichgültig, ob als Mittel der Durchsetzung des deliktischen Vorhabens oder zur Sicherung der Beute und zur Einleitung der Flucht). Nur in einem solchen Fall liegt ein Scheinkonkurrenzverhältnis vor (RIS-Justiz RS0093085, RS0093485).
Die Abnötigung des Bargelds erfolgte gegenständlich durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Gaspistole, sodass Konsumtion der Freiheitsentziehung als typische Begleittat ausscheidet. Diese setzte vielmehr erst nach materieller Vollendung des Raubes ein. Eine Nachtat ist nur straflos, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist und keinen über die Haupttat hinausreichenden Schaden bewirkt (Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28-31 Rz 66). Dies trifft auf die Freiheitsentziehung weder im Verhältnis zum bereits abgeschlossenen Raub noch übrigens in jenem zur Abnötigung von Bankomatkarte und PIN-Code zu (für echte Konkurrenz nach Raubvollendung auch Eder-Rieder in WK2 § 142 Rz 69). Weil das Raubopfer nach bereits erfolgter Abnötigung der Raubbeute einem erheblichen (überdies weder allein dem Erhalten der Beute noch dem Entkommen der Täter dienenden) Eingriff in das Rechtsgut der persönlichen Freiheit ausgesetzt war, konkurriert das Vergehen des § 99 Abs 1 StGB angesichts der Verwirklichung durch eine selbstständige Straftat mit schwerem Raub.Die Abnötigung des Bargelds erfolgte gegenständlich durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Gaspistole, sodass Konsumtion der Freiheitsentziehung als typische Begleittat ausscheidet. Diese setzte vielmehr erst nach materieller Vollendung des Raubes ein. Eine Nachtat ist nur straflos, wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist und keinen über die Haupttat hinausreichenden Schaden bewirkt (Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28 -, 31, Rz 66). Dies trifft auf die Freiheitsentziehung weder im Verhältnis zum bereits abgeschlossenen Raub noch übrigens in jenem zur Abnötigung von Bankomatkarte und PIN-Code zu (für echte Konkurrenz nach Raubvollendung auch Eder-Rieder in WK2 Paragraph 142, Rz 69). Weil das Raubopfer nach bereits erfolgter Abnötigung der Raubbeute einem erheblichen (überdies weder allein dem Erhalten der Beute noch dem Entkommen der Täter dienenden) Eingriff in das Rechtsgut der persönlichen Freiheit ausgesetzt war, konkurriert das Vergehen des Paragraph 99, Absatz eins, StGB angesichts der Verwirklichung durch eine selbstständige Straftat mit schwerem Raub.
Entgegen den Beschwerdeausführungen unterstellte das Erstgericht somit rechtsfehlerfrei die von den Geschworenen aufgrund richtiger Rechtsbelehrung festgestellten Tathandlungen den Tatbildern der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB bzw der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, weswegen die Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen waren.Entgegen den Beschwerdeausführungen unterstellte das Erstgericht somit rechtsfehlerfrei die von den Geschworenen aufgrund richtiger Rechtsbelehrung festgestellten Tathandlungen den Tatbildern der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB bzw der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB, weswegen die Nichtigkeitsbeschwerden zu verwerfen waren.
Das Geschworenengericht verhängte über Ivan M***** nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, über Dragan F***** nach derselben Gesetzesstelle eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren.Das Geschworenengericht verhängte über Ivan M***** nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB eine Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, über Dragan F***** nach derselben Gesetzesstelle eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
Bei der Strafzumessung wertete es das umfassende und reumütige Geständnis beider Angeklagter, bei Dragan F***** weiters die bisherige Unbescholtenheit und die Tatsache, dass sich beide Angeklagte freiwillig den Strafverfolgungsbehörden gestellt hätten, als mildernd; als erschwerend hingegen bei Ivan M***** die einschlägige Vorverurteilung und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit drei Vergehen, bei Dragan F***** das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit vier Vergehen.
Den gegen den Strafausspruch erhobenen Berufungen der Angeklagten, die eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafen unter das gesetzliche Mindestmaß und deren zumindest teilweise bedingte Nachsicht anstreben, kommt keine Berechtigung zu. Zwar sind, wie zutreffend ausgeführt, die Milderungsgründe um die Schadensgutmachung zu ergänzen, doch kann unter Berücksichtigung des beträchtlichen Handlungsunwerts, der Täterschuld und der jeweils mehrfachen Tatbegehung von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe keine Rede sein, zumal die freiwillige Stellung bei den Strafverfolgungsbehörden mit der Einschränkung zu sehen ist, dass beide Angeklagte bereits informiert waren, dass nach ihnen gefahndet werde. § 41 StGB dient als Korrektiv von im Einzelfall zu hohen Mindeststrafdrohungen etwa bei untergeordneter Beteiligung oder in Fällen atypisch leichter Verwirklichung schwerwiegender Straftaten (RIS-Justiz RS0102152, RS0091376), seine Anwendung ist sohin auf Ausnahmekonstellationen beschränkt, die in dem konkreten Fall nicht zu ersehen sind. Ausgehend von dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen ist somit die über Dragan F***** ausgesprochene Sanktion als Mindeststrafe einer Reduktion unzugänglich, die über Ivan M***** verhängte Strafe, die diese nur um ein halbes Jahr überschreitet, angesichts der einschlägigen Vorstrafenbelastung ohnedies moderat, sodass auch deren Herabsetzung ausscheidet.Den gegen den Strafausspruch erhobenen Berufungen der Angeklagten, die eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafen unter das gesetzliche Mindestmaß und deren zumindest teilweise bedingte Nachsicht anstreben, kommt keine Berechtigung zu. Zwar sind, wie zutreffend ausgeführt, die Milderungsgründe um die Schadensgutmachung zu ergänzen, doch kann unter Berücksichtigung des beträchtlichen Handlungsunwerts, der Täterschuld und der jeweils mehrfachen Tatbegehung von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe keine Rede sein, zumal die freiwillige Stellung bei den Strafverfolgungsbehörden mit der Einschränkung zu sehen ist, dass beide Angeklagte bereits informiert waren, dass nach ihnen gefahndet werde. Paragraph 41, StGB dient als Korrektiv von im Einzelfall zu hohen Mindeststrafdrohungen etwa bei untergeordneter Beteiligung oder in Fällen atypisch leichter Verwirklichung schwerwiegender Straftaten (RIS-Justiz RS0102152, RS0091376), seine Anwendung ist sohin auf Ausnahmekonstellationen beschränkt, die in dem konkreten Fall nicht zu ersehen sind. Ausgehend von dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen ist somit die über Dragan F***** ausgesprochene Sanktion als Mindeststrafe einer Reduktion unzugänglich, die über Ivan M***** verhängte Strafe, die diese nur um ein halbes Jahr überschreitet, angesichts der einschlägigen Vorstrafenbelastung ohnedies moderat, sodass auch deren Herabsetzung ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.