Rechtssatz RS0102152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102152
Entscheidungsdatum
11.10.2016
Rechtssatz
Außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB kommt die als Korrektiv von im Einzelfall zu hohen Mindeststrafdrohungen bei untergeordneten Beteiligungsformen oder in Fällen atypisch leichter Verwirklichung schwerer und deshalb mit strengen Mindeststrafdrohungen versehener Straftatbestände in Frage.Außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB kommt die als Korrektiv von im Einzelfall zu hohen Mindeststrafdrohungen bei untergeordneten Beteiligungsformen oder in Fällen atypisch leichter Verwirklichung schwerer und deshalb mit strengen Mindeststrafdrohungen versehener Straftatbestände in Frage.
Entscheidungstexte
- 11 Os 5/96
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 11 Os 5/96
- 14 Os 133/99
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 14 Os 133/99
Vgl aber; Beisatz: Hier: Der Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung insbesondere durch seine ersten niederschriftlichen Angaben von der Polizei erweist sich wegen der in der Folge aufgestellten Behauptung eines Putativrücktritts vom Versuch als nicht wesentlich. Seiner mentalitätsbedingten Erregung über die Beendigung einer langjährigen Beziehung und dem Umstand, dass die Tat letztlich für das ausersehene Opfer ohne Folgen blieb, wurde ohnehin durch Ausmessung der Mindeststrafe Rechnung getragen. Die schlechthin unbegreifliche Härte, einen völlig Unbekannten nur wegen der Freundschaft zur früheren Lebensgefährtin des Angeklagten töten lassen zu wollen, während dieser selbst einen Karibikurlaub genießt, von wo er eine textlich vorgefertigte Alibiansichtskarte an jene versenden will, steht einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe und damit der Anwendung außerordentlicher Strafmilderung entgegen. (T1)
- 11 Os 168/08b
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 11 Os 168/08b
- 17 Os 40/14g
Entscheidungstext OGH 24.11.2014 17 Os 40/14g
Vgl
- 11 Os 69/16f
Entscheidungstext OGH 11.10.2016 11 Os 69/16f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102152
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2016
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0110OS00005_9600000_007