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Entscheidung 12 Os 141/20g×

Entscheidung 12 Os 141/20g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os141/20g

Entscheidungsdatum

27.05.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M, in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz in der Strafsache gegen Bislan I***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten Bislan I***** sowie der Staatsanwaltschaft und die Berufung des Angeklagten Ela Al***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. Juli 2020, GZ 16 Hv 90/19m-800, sowie über die Beschwerden des Angeklagten Ela Al***** und der Staatsanwaltschaft gegen zugleich gefasste Beschlüsse auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsichten und auf Verlängerung von Probezeiten nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, der Angeklagten Bislan I*****, Ela Al***** und Lom S***** sowie der Verteidiger Mag. Klein und Mag. Gießauf

römisch eins./ zu Recht erkannt:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bislan I***** wird verworfen.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt,

- in Betreff des Angeklagten Lom S***** in der Unterstellung der dem Schuldspruch H./II./ zugrunde liegenden Tat unter mehr als ein Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB und demzufolge im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie die Beschlüsse auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung einer Probezeit sowie auf Anordnung von Bewährungshilfe;

- in Betreff des Angeklagten Bislan I***** in der Unterstellung der den Schuldsprüchen E./II./2./ und römisch drei./ zugrunde liegenden Taten unter mehr als ein Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie in den Schuldsprüchen C./III./ und römisch eins./I./ und demzufolge im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung);

- in Betreff des Angeklagten Ela Al***** in der Unterstellung der den Schuldsprüchen E.I./ und römisch zwei./1./ zugrunde liegenden Taten unter mehr als ein Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB sowie in den Schuldsprüchen C./III./ und römisch eins./I./ und demzufolge im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie der Beschluss auf Absehen vom Widerruf und Verlängerung einer Probezeit aufgehoben und insoweit in der Sache selbst erkannt:

1.  Bislan I***** wird gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von den Vorwürfen freigesprochen, er habe am 20. März 2019 in G***** in einverständlichem Zusammenwirken mit Ela Al***** im Zuge des Raubüberfalls laut Schuldspruch A./I./6./ Christian Sa***** mit Gewalt, nämlich durch Versetzen mehrerer Schläge gegen dessen Kopf und Oberkörper, zu einer Handlung und Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von weiteren Hilferufen sowie zur Ausfolgung seines Mobiltelefons genötigt und in Form einer Kopfprellung, Hämatomen und Schürfwunden im Gesicht und an der linken Hand am Körper verletzt.

Für die ihm nach den unberührt bleibenden Schuldsprüchen zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich die Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB (A./I./3./, 4./, 5./ und 6./), das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (D./III./), das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (E./II./2./ und römisch drei./), das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (F./II./) und das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 129 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (N./) wird er unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von

sechs Jahren verurteilt.

Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die vom 20. März 2019, 19:25 Uhr, bis zum 22. November 2019, 10:12 Uhr, erlittene Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

2./ Ela Al***** wird gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von den Vorwürfen freigesprochen, er habe am 20. März 2019 in G***** in einverständlichem Zusammenwirken mit Bislan I***** im Zuge des Raubüberfalls laut Schuldspruch A./I./6./ Christian Sa***** mit Gewalt, nämlich durch Versetzen mehrerer Schläge gegen dessen Kopf und Oberkörper, zu einer Handlung und Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von weiteren Hilferufen sowie zur Ausfolgung seines Mobiltelefons genötigt und in Form einer Kopfprellung, Hämatomen und Schürfwunden im Gesicht und an der linken Hand am Körper verletzt.

Für die ihm nach den unberührt bleibenden Schuldsprüchen zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB (A./I./1./), die Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB (A./I./2./, 3./, 4./, 5./ und 6./), die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (D./II./), das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (E./I./ und römisch zwei./1./), das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (F./I./), die Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, vierter Fall StGB (H./I./), das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins./III./1./) und das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB (römisch eins./III./2./) wird er unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB und des Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 4, JGG nach Paragraph 143, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von

acht Jahren verurteilt.

Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die vom 24. März 2019, 14:55 Uhr, bis zum 22. November 2019, 11:28 Uhr, erlittene Vorhaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und dem die Angeklagten Bislan I***** und Ela Al***** betreffenden Teil ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft und mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Bislan I***** sowie Ela Al***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Zur Strafneubemessung hinsichtlich des Angeklagten Lom S***** wird das Verfahren an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen. Auf diese Entscheidung wird die Staatsanwaltschaft mit ihrer diesen Angeklagten betreffenden Beschwerde verwiesen.

Bislan I***** und Ela Al***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

römisch zwei./ den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wird die dem Angeklagten Ela Al***** zu AZ 20 Hv 12/19w des Landesgerichts für Strafsachen Graz gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Auf diese Entscheidung werden der Angeklagte Ela Al***** mit seiner Beschwerde und die Staatsanwaltschaft mit ihrem auf diesen Angeklagten bezogenen Teil ihrer Beschwerde verwiesen.

Text

Gründe:

[1]                  Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuldsprüche (ua) des Angeklagten Lom S***** und in Rechtskraft erwachsene Freisprüche der Angeklagten Bislan I***** und Lom S***** enthält, wurden die Angeklagten

- Ela Al***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster Fall StGB (A./I./1./), der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB (A./I./2./ bis 6./), der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (C./III./), der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (D./II./), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (E./I./ und römisch zwei./1./), der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (F./I./), des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, vierter Fall StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins./1./ und römisch drei./1./) sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB (römisch eins./III./2./);

- Bislan I***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall, 15 StGB (A./I./3./ bis 6./), der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (C./III./), der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (D./III./), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (E./II./2./ und römisch drei./), der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (F./II./), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins./I./) und des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 129 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (N./) sowie

- Lom S***** der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (C./IV./), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (E./IV./), der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB (G./), des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB (H./II./), der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (römisch eins./II./) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (O./) schuldig erkannt.

[2]                Danach haben in G***** und an anderen Orten

A./ Bislan I*****, Ela Al*****, Kristijan Se*****, Imran D***** und Sulim Az***** als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, nämlich eines auf längere Zeit angelegten Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung mehrere Verbrechen, nämlich Raubüberfälle auf Taxifahrer und Tankstellen ausgeführt werden, unter Mitwirkung (Paragraph 12, StGB) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung, und zwar

römisch eins./ anderen mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB), teils unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen und abgenötigt oder dies versucht, und zwar

              1./ Ela Al***** am 30. November 2018 dem Geldboten Harald H***** 14.326,78 Euro Bargeld sowie einen Regenschirm, indem er dem Genannten mehrere Faustschläge gegen die linke Schulter sowie den Hinterkopf versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte, und ihm in der Folge einen Stoffsack, in welchem sich die angeführte Raubbeute befand, entriss,

              2./ Ela Al***** am 13. Februar 2019 Maria L***** 1.623 Euro Bargeld sowie Süßigkeiten und Getränke, indem er mit den Worten „Geld! Hände hoch! Geld raus!“ eine Gas-Alarmpistole gegen die Genannte richtete und die Waffe repetierte, woraufhin diese die Kassa öffnete, aus welcher er sodann das angeführte Bargeld und in der Folge aus einem Verkaufspult die angeführten Süßigkeiten und Getränke entnahm,

              3./ Ela Al***** und Bislan I***** am 18. März 2019 in einverständlichem Zusammenwirken Erdal A***** 350 Euro Bargeld, indem Bislan I***** dem Genannten eine Gas-Alarmpistole an den Kopf ansetzte und beide Angeklagten von ihm Geld forderten, woraufhin Erdal A***** eine Geldbörse, in welcher sich die angeführte Raubbeute befand, an Bislan I***** aushändigte,

              4./ Ela Al***** und Bislan I***** am 19. März 2019 in einverständlichem Zusammenwirken unter Verwendung einer Gas-Alarmpistole, welche Ela Al***** mit sich führte, Franz K***** Bargeld in unbekannter Höhe, indem sie dem Genannten am Tatort, zu welchem sie ihn zuvor über die Taxizentrale bestellt hatten, auflauerten, wobei es aufgrund des Umstands, dass sie beim Eintreffen des Taxifahrzeugs in dessen Scheinwerferlicht gerieten und sich entdeckt wähnten, weshalb sie die Flucht ergriffen, beim Versuch blieb,

              5./ Ela Al***** und Bislan I***** am 19. März 2019 in einverständlichem Zusammenwirken Robert Sc***** 170 Euro Bargeld, indem Ela Al***** eine Gas-Alarmpistole gegen den Genannten richtete und Bislan I***** zu ihm sagte „Motor aus! Geldtasche her!“, woraufhin Robert Sc***** eine Geldbörse, in welcher sich die angeführte Raubbeute befand, an Bislan I***** aushändigte, und

              6./ Ela Al***** und Bislan I***** am 20. März 2019 in einverständlichem Zusammenwirken Christian Sa***** 325 Euro Bargeld, indem Bislan I***** mit den Worten „Geld her! Brieftasche her!“ eine Gas-Alarmpistole gegen den Genannten richtete, woraufhin dieser ihnen die angeführte Raubbeute aushändigte;

              C./ Personen zu Handlungen und Unterlassungen genötigt und zu nötigen versucht, und zwar

              ⅠⅠⅠ./ Bislan I***** und Ela Al***** am 20. März 2019 in einverständlichem Zusammenwirken Christian Sa***** im Zuge des zu A./Ⅰ./6./ geschilderten Raubüberfalls mit Gewalt, nämlich durch Versetzen mehrerer Schläge gegen dessen Kopf und Oberkörper, zur Abstandnahme von weiteren Hilferufen sowie zur Ausfolgung seines Mobiltelefons, und

römisch vier./ Lom S***** am 24. April 2019 Marcel Lo***** durch die Ankündigung „Wenn ihr hereinkommt, bring‘ ich euch alle und mich um! Ihr seid alles Hurensöhne und Arschlöcher. Ich werde euch alle umbringen!“, somit durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper, zur Abstandnahme vom Betreten seines Haftraums in der Justizanstalt Graz-Jakomini, wobei es beim Versuch blieb;

              D./ Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar

römisch zwei./ Ela Al***** am 18. März 2019 den Taxilenkerausweis des Erdal A***** sowie den Zulassungsschein und die Tankkarte der A***** OG, indem er diese Dokumente anlässlich des zu A./I./3./ geschilderten Raubüberfalls an sich brachte und in der Folge in die Mur warf, und

römisch drei./ Bislan I***** am 19. März 2019 den Taxischein des Robert Sc*****, indem er diesen anlässlich des zu A./I./5./ geschilderten Raubüberfalls an sich brachte und anschließend wegwarf;

              E./ fremde Sachen beschädigt und zerstört, und zwar:

römisch eins./ Ela Al***** am 18. März 2019 die Brille des Erdal A*****, indem er diese anlässlich des zu A/.I./3./ geschilderten Raubüberfalls zusammendrückte,

römisch zwei./ am 19. März 2019 anlässlich des zu A./I./5./ geschilderten Raubüberfalls, und zwar

              1./ Ela Al***** das Funkgerät sowie die Registrierkasse des Taxifahrzeugs, indem er das Funkgerät aus der Verankerung riss und die Registrierkasse beschädigte, und

              2./ Bislan I***** den Innenspiegel des Taxifahrzeugs, indem er diesen aus der Verankerung riss,

römisch drei./ Bislan I***** am 20. März 2019 den Innenspiegel samt Taxameter sowie das Funkgerät des Taxifahrzeugs, indem er diese Gegenstände anlässlich des zu A./I./6./ geschilderten Raubüberfalls aus der Verankerung riss, und

römisch vier./ Lom S***** am 24. April 2019, indem er einen Sessel seines Haftraums in der Justizanstalt Graz-Jakomini zertrümmerte;

              F./ Personen dadurch geschädigt, dass sie fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsam dauernd entzogen, ohne diese sich oder einem Dritten zuzueignen, und zwar

römisch eins./ Ela Al***** am 18. März 2019, indem er das Tablet, das Mobiltelefon und die Geldbörse des Erdal A*****, die er anlässlich des zu A./I./3./ geschilderten Raubüberfalls an sich gebracht hatte, in die Mur warf, und

römisch zwei./ Bislan I***** am 19. März 2019, indem er den Fahrzeugschlüssel und die Geldbörse, die er anlässlich des zu A./I./5./ geschilderten Raubüberfalls an sich gebracht hatte, wegwarf;

G./ Lom S***** am 1. Februar 2019 es mit dem Vorsatz, dass vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, nämlich das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB begangen werde, unterlassen, ihre unmittelbar bevorstehende Ausführung zu verhindern, indem er in Kenntnis des Tatplans von Mohamad M***** und Srdjan Sp***** die Örtlichkeit verließ, ohne die Genannten von der angekündigten Tat abzuhalten oder die in Aussicht genommenen Opfer zu warnen;

              H./ Beamte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung zu hindern versucht,

römisch eins./ Ela Al***** am 24. März 2019, und zwar

              1./ die Polizeibeamten Manuel Sch***** und David P*****, die im Begriff standen, seine Festnahme zu vollziehen, indem er auf die Genannten zuging, während er ein geöffnetes Klappmesser drohend gegen sie richtete, und

              2./ David P*****, welcher ihn nach erfolgter Festnahme gerade einer Personendurchsuchung unterzog, indem er diesem ankündigte: „Ich bring dich um, du Bullenschwein! Bist du schwul, oder warum greifst du mich an! Ich ficke dich und deine Familie! Wie heißt du, du Schwein, ich mach dich kaputt!“ und

römisch zwei./ Lom S***** am 24. April 2019 die Justizwachebeamten Reinhold Loi*****, Raimund G*****, Christian Schu*****, Joachim Ka***** und Tommy R*****, welche im Begriff waren, ihn wegen der zu C./IV./ und E./IV./ geschilderten Tathandlungen in einen Sicherheitshaftraum zu verlegen, indem er heftigen Widerstand in Form von Schlägen und Tritten leistete;

römisch eins./ Personen vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar

römisch eins./ Bislan I***** und Ela Al***** am 20. März 2019 in einverständlichem Zusammenwirken Christian Sa***** durch die zu C./ⅠⅠⅠ./ geschilderte Tathandlung in Form einer Kopfprellung und von Hämatomen und Schürfwunden im Gesicht und an der linken Hand,

römisch zwei./ Lom S***** am 24. April 2019 Tommy R***** durch die zu H./II./ geschilderte Tathandlung, somit einen Beamten während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben in Form von Abschürfungen und Rötungen am rechten Handgelenk,

römisch drei./ Ela Al*****, und zwar

1./ am 13. Mai 2019 Samiullah Sh***** durch Versetzen von Faustschlägen in das Gesicht in Form eines Hämatoms im Bereich des linken Auges und

2./ am 26. August 2019 Zekrullah As***** durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht, wobei er neben einer leichten Körperverletzung, nämlich einem Hämatom im Bereich des linken Auges, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) des Genannten, nämlich eine Unterkieferfraktur, herbeiführte;

N./1./ Bislan I***** am 8. Jänner 2019 zur Tathandlung der diesbezüglich gesondert verfolgten Ela Al*****, „Ajub Mu*****“ vergleiche aber US 47) und Umalt Ma*****, die Heribert Pr***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Vorhängeschlösser, Zigarettenpackungen, Bonier-Schlüssel, eine Handkasse sowie Billard- und Getränkegutscheine durch Einbruch in ein Gebäude, und zwar durch Aufdrücken eines Fensters ins Lokal, weggenommen haben, (zu ergänzen: mit dem Vorsatz, die Genannten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; vergleiche erneut US 47) beigetragen, indem er mit dem Vorsatz, zur Tatausführung der unmittelbaren Täter beizutragen, Nachgenannte mit seinem Pkw zum Tatort brachte und dort auf sie wartete;

O./ Lom S***** am 7. Dezember 2018 andere mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

römisch eins./ eine unbekannte Person namens „J*****“ durch die via Facebook getätigte Äußerung „Sei leise, bei mir ist nur in mein Kopf die ganze Zeit dich zu ermorden“ und „Du weißt ned wie gern ich dich foltern würde“,

römisch zwei./ eine unbekannte Person namens „Pa*****“ durch die via Facebook getätigte Äußerung „Würde deine Fresse so zerschlagen dass man ned mehr reparieren kann“ und

römisch drei./ eine unbekannte Person namens „An*****“ durch die via Facebook getätigte Äußerung „Willst auch ned morgen überleben oder wie“ und „Diese Mädchen ist schon bereits tot und das wilsst auch ned mit dir passieren oda?“.

[3]                  Über die ebenfalls gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. Juli 2020, GZ 16 Hv 90/19m-800, gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Sulim Az*****, Mohammed C*****, Imran D*****, Muslim Mag*****, Mohamad M***** und Ali T***** sowie die Berufungen der Angeklagten Roman Ab*****, Philipp-Daniel Ra*****, Srdjan Sp***** und Kristijan Se***** und den die Angeklagten Roman Ab*****, Sulim Az*****, Mohammed C*****, Imran D*****, Muslim Mag*****, Mohamad M*****, Philipp-Daniel Ra*****, Kristijan Se*****, Srdjan Sp***** und Ali T***** betreffenden Teil der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie über die gegen zugleich gefasste Beschlüsse auf Absehen vom Widerruf bedingter Strafnachsichten und auf Verlängerung von Probezeiten gerichteten Beschwerden der Angeklagten Mohammed C***** und Imran D***** sowie der Staatsanwaltschaft bezüglich die Angeklagten Mohammed C*****, Imran D***** und Kristijan Se***** hat der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 27. Mai 2021, GZ 12 Os 141/20g-4, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

[4] Dabei hat der Oberste Gerichtshof die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Bislan I*****, die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten Ela Al***** sowie den diesen Angeklagten und den Angeklagten Lom S***** betreffenden Teil der Beschwerde der Staatsanwaltschaft sowie die Ausübung der dem Obersten Gerichtshof nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO zukommenden Befugnis in Bezug auf die Angeklagten Bislan I***** und Ela Al***** einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorbehalten.

Rechtliche Beurteilung

[5] Gegen dieses Urteil richtet sich die (nicht ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Bislan I***** sowie die auf Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte, zum Vorteil der Angeklagten Lom S***** ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

[6]                  Da der Angeklagte Bislan I***** seine Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausgeführt und auch bei deren Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war dieses Rechtsmittel zu verwerfen.

[7] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass dem Urteil Nichtigkeiten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO) anhaften, die von Amts wegen wahrzunehmen waren (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):

[8] 1./ Der Schuldspruch des Angeklagten Lom S***** wegen mehrerer Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB (H./II./) ist verfehlt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO), weil diese strafbare Handlung bei uno actu erfolgter Hinderung mehrerer amtshandelnder Beamter, die ein gemeinsames Ziel verfolgen (hier: Verbringung des Häftlings in einen Sicherheitshaftraum), nur einmal verwirklicht wird (RIS-Justiz RS0132341).

[9]                  Urteilsaufhebung wie im Spruch ersichtlich ist die Folge, worauf die Staatsanwaltschaft mit ihrer ausschließlich gegen den Strafausspruch des Angeklagten Lom S***** gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde und dem diesen Angeklagten betreffenden Teil ihrer Beschwerde zu verweisen war.

[10]       Da der Angeklagte Lom S***** zum Gerichtstag nicht erschienen ist, war die Sache zur Strafneubemessung an das Landesgericht für Strafsachen Graz zu verweisen.

[11] Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass (wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend betont) der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. Mai 2019, AZ 201 Hv 16/19i, des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und dafür zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt worden war vergleiche US 30, ON 724). Auf dieses Urteil ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB Bedacht zu nehmen. Im Übrigen wird auf Paragraph 495, Absatz 2, StPO hingewiesen.

[12] 2./ Indem das Erstgericht den Angeklagten Bislan I***** und Ela Al***** jeweils zwei Sachbeschädigungen nach Paragraph 125, StGB – statt richtig jeweils nur ein solches Vergehen – zur Last legte (E./I./ und römisch zwei./1./ bzw E./II/2./ und römisch drei./), hat es das Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB missachtet (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0114927).

[13] 3./ Die die Angeklagten Bislan I***** und Ela Al***** betreffenden Schuldsprüche C./III./ (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) und römisch eins./I./ (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) sind ebenfalls mit einem Rechtsfehler behaftet (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO).

[14]                Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat (wenn die Beute dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist), demnach auch eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende, mit einer leichten Körperverletzung verbundene Nötigung (gleichgültig ob als Mittel der Durchsetzung des deliktischen Vorhabens, zur Sicherung der Beute oder zur Einleitung der Flucht) grundsätzlich als deliktsspezifische Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen direkten sachlichen Konnexes einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung nicht zugänglich sind (RIS-Justiz RS0093085 [T1]).

[15]                Nach den Feststellungen des Erstgerichts versetzten Bislan I***** und Ela Al***** „im Zuge des Raubgeschehens“ (US 10) dem lautstark schreienden Raubopfer mehrere Faustschläge gegen dessen Kopf und Oberkörper, um ihn dazu zu bringen, von weiteren Hilferufen Abstand zu nehmen und sein Mobiltelefon herauszugeben (US 45 f).

[16] Im Hinblick auf den solcherart konstatierten Konnex zum Raubgeschehen ist von Konsumtion der strafbaren Handlungen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB auszugehen.

[17] Urteilskassation wie im Spruch ersichtlich ist die Folge, wobei aufgrund der verfehlt angenommenen echten Realkonkurrenz der zu C./III./ und römisch eins./I./ abgeurteilten Taten vergleiche US 45 f) mit Freispruch (Paragraph 259, Ziffer 3, StPO) vorzugehen war vergleiche RIS-Justiz RS0124022 [T1]).

[18]       Bei der erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof

- in Bezug auf den Angeklagten Bislan I***** erschwerend das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen samt der zweifachen Raubqualifikation und der Tatwiederholung (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB), den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB), die teilweise Schadensgutmachung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, StGB) und das reumütige Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB);

- in Bezug auf den Angeklagten Ela Al***** erschwerend das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen samt der zweifachen Raubqualifikation und der Tatwiederholung (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), den raschen Rückfall innerhalb offener Probezeit sowie die einschlägige Vorstrafe (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) und als mildernd das Alter unter 21 Jahren (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, StGB), den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB) sowie die teilweise Schadensgutmachung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 14, StGB).

[19] Vor diesem Hintergrund erachtete der Oberste Gerichtshof bei Bislan I***** eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und bei Ela Al***** eine solche von acht Jahren als tat- und schuldangemessen. Dabei war neben der massiven Delinquenz vor allem die reifliche Planung und Vorbereitung der Taten sowie die besonders brutale, rücksichtslose und für die jeweiligen Opfer traumatisierende Tatbegehung anlässlich der jeweiligen Raubüberfälle zu berücksichtigen (Paragraph 32, Absatz 3, StGB), die sich etwa im Ansetzen der Tatwaffe an den Kopf des Opfers bei Bislan I***** vergleiche US 38) und im Repetieren der Tatwaffe bei Ela Al***** vergleiche US 36) manifestierte.

[20] Da Ela Al***** sein kriminelles Verhalten auch noch während der in diesem Verfahren über ihn verhängten Untersuchungshaft (am 26. August 2019) fortsetzte (römisch eins./III./2./; vergleiche US 12 f, US 69 f) und sich dabei auch nicht von der (kurz zuvor erfolgten) Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz am 2. Juli 2019, AZ 20 Hv 12/19w, beeindrucken ließ, war die mit diesem Urteil gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen.

[21]                Auf die Strafneubemessung und die Widerrufsentscheidung waren die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten I***** und Al***** mit ihren Berufungen ebenso zu verweisen, wie die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Al***** mit ihren Beschwerden.

[22] Die Anrechnung der Vorhaftzeiten gründet sich auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Über die Anrechnung der nach Fällung des Urteils erster Instanz in der Vorhaft (Paragraph 38, StGB) zugebrachten Zeit hat gemäß Paragraph 400, StPO die Vorsitzende des Erstgerichts mit Beschluss zu entscheiden (RIS-Justiz RS0091624; Lässig, WK-StPO Paragraph 400, Rz 1).

[23] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Sie bezieht sich nicht auf die amtswegigen Maßnahmen (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12).

Textnummer

E132034

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00141.20G.0527.001

Im RIS seit

30.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210527_OGH0002_0120OS00141_20G0000_001

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091375 Rechtssatz 1995 – zuletzt 07.01.2026Strafrecht
Eine Tatwiederholung, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation und kann daher bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe nicht außer Betracht bleiben, mag auch d …
RS0091624 Rechtssatz 1978 – zuletzt 21.04.2026Strafrecht
Die Vorhaft ist, auch wenn der OGH die Strafe neu bemisst, nur bis zum Urteil I. Instanz anzurechnen; die folgende Haft ist nach § 400 StPO anzurechnen.
RS0093085 Rechtssatz 1996 – zuletzt 27.05.2021Strafrecht
Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat grundsätzlich als einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung in der Regel nicht zugängliche Einheit anzu …
RS0115363 Rechtssatz 2001 – zuletzt 07.01.2026Strafrecht
Die Versuchstauglichkeit ist nicht an den misslungenen Versuchshandlungen, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen. Danach liegt nur dann ein absolut untauglicher (und damit strafloser) Versuch im Sinn des § 15 Abs 3 StGB vor, wenn die Verwirklichung der an …
RS0132341 Rechtssatz 2018 – zuletzt 27.05.2021Strafrecht
Das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB wird bei uno actu erfolgter Hinderung mehrerer amtshandelnder Beamter, die ein gemeinsames Ziel verfolgen, nur ein mal verwirklicht.
RS0133639 Rechtssatz 27.05.2021Strafrecht
Bei der Vergitterung des Zellenfensters einer Justizanstalt handelt es sich um einen wesentlichen Bestandteil kritischer Infrastruktur nach § 74 Abs 1 Z 11 StGB, weil deren Beschädigung (etwa durch Öffnung von Schweißnähten) geeignet ist, deren Funktionsfäh …
RS0133640 Rechtssatz 2021 – zuletzt 08.11.2023Strafrecht
Bei den Varianten des § 143 Abs 1 StGB handelt es sich um kumulative Qualifikationsmerkmale, sodass Wahlfeststellungen unzulässig sind und eine unrichtige Subsumtion unter eine der beiden jedenfalls Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO begründet.