Ausschließlich gegen die Schuldsprüche B) und C) richtet sich eine auf die Gründe der Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der aus dem letztgenannten Grund Berechtigung zukommt:Ausschließlich gegen die Schuldsprüche B) und C) richtet sich eine auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der aus dem letztgenannten Grund Berechtigung zukommt:
Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat grundsätzlich als einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung in der Regel nicht zugängliche Einheit anzusehen (vgl RIS-Justiz RS0093085). Eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung zur Einleitung bzw Sicherung der Flucht ist grundsätzlich als deliktsspezifische, mit dem Raubgeschehen verbundene Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen unmittelbaren sachlichen Konnexes als typische Begleittat keiner gesonderten strafrechtlichen Beurteilung unterliegt (vgl Ratz in WK2 Vorbem §§ 28 bis 31 Rz 67; Kienapfel/Schroll StudB BT I2 § 105 Rz 93; Eder-Rieder in WK2 § 142 [2006] Rz 69; Schwaighofer in WK2 § 105 [2006] Rz 96; RIS-Justiz RS0113271, RS0093085 und RS0093485).Beim Verbrechen des Raubes sind alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat grundsätzlich als einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung in der Regel nicht zugängliche Einheit anzusehen vergleiche RIS-Justiz RS0093085). Eine gegen das Raubopfer gerichtete und mit der Sachwegnahme noch im Zusammenhang stehende Nötigung zur Einleitung bzw Sicherung der Flucht ist grundsätzlich als deliktsspezifische, mit dem Raubgeschehen verbundene Einheit anzusehen, welche unter der Voraussetzung eines solchen unmittelbaren sachlichen Konnexes als typische Begleittat keiner gesonderten strafrechtlichen Beurteilung unterliegt vergleiche Ratz in WK2 Vorbem Paragraphen 28 bis 31 Rz 67; Kienapfel/Schroll StudB BT I2 Paragraph 105, Rz 93; Eder-Rieder in WK2 Paragraph 142, [2006] Rz 69; Schwaighofer in WK2 Paragraph 105, [2006] Rz 96; RIS-Justiz RS0113271, RS0093085 und RS0093485).
Eine typische Begleittat liegt vor, wenn die Verwirklichung eines bestimmten Deliktstypus regelmäßig mit der Erfüllung eines anderen Deliktstypus verbunden ist und die Begleittat im Verhältnis zur Haupttat einen wesentlich geringeren Unwertgehalt aufweist (Burgstaller, JBl 1978, 459 f). Weil dieser solcherart nicht ins Gewicht fällt, ist die Auslegung gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber diese typische Verbindung bei Aufstellung der Strafdrohung für das Hauptdelikt bereits berücksichtigt hat (Jescheck/Weigend 737). Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Begleittat gegen dasselbe Rechtsgut richtet. Auch findet die Annahme einer Begleittat durch die formelle Vollendung der Haupttat keine starre Grenze.
Von strafloser Nachtat spricht man, wenn ein Delikt einem anderen nachfolgt und den Erfolg dieser Haupttat verwertet oder den geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrechterhält. Straflos ist sie nur, wenn sie sich gegen dasselbe Rechtsgut richtet (für die Einbeziehung eng verwandter Rechtsgüter Burgstaller, JBl 1978, 462, L/St § 28 Rz 51, ÖJZ-LSK 1981/100) und keinen über die Haupttat hinausreichenden (bei Jescheck/Weigend 736: quantitativen) Schaden bewirkt (SSt 60/39; vgl auch Stree in Schönke/Schröder Vorbem §§ 52 ff Rz 114, Vogler in LK vor § 52 Rz 140 f).Von strafloser Nachtat spricht man, wenn ein Delikt einem anderen nachfolgt und den Erfolg dieser Haupttat verwertet oder den geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrechterhält. Straflos ist sie nur, wenn sie sich gegen dasselbe Rechtsgut richtet (für die Einbeziehung eng verwandter Rechtsgüter Burgstaller, JBl 1978, 462, L/St Paragraph 28, Rz 51, ÖJZ-LSK 1981/100) und keinen über die Haupttat hinausreichenden (bei Jescheck/Weigend 736: quantitativen) Schaden bewirkt (SSt 60/39; vergleiche auch Stree in Schönke/Schröder Vorbem Paragraphen 52, ff Rz 114, Vogler in LK vor Paragraph 52, Rz 140 f).
Konsumtion scheidet aus, wenn sich die Taten gegen verschiedene Personen richten, weil in solchen Fällen der Schaden über die Haupttat hinausreicht (SSt 45/12, ÖJZ-LSK 1981/100; aM Pallin WK Voraufl Vorbem zu § 29 Rz 18).Konsumtion scheidet aus, wenn sich die Taten gegen verschiedene Personen richten, weil in solchen Fällen der Schaden über die Haupttat hinausreicht (SSt 45/12, ÖJZ-LSK 1981/100; aM Pallin WK Voraufl Vorbem zu Paragraph 29, Rz 18).
Ein infolge Undurchführbarkeit tatplanmäßiger Vollendung im Versuchsstadium gebliebenen Raub wird idS durchaus typischerweise von Nötigung und leichter Körperverletzung zur Ermöglichung der Flucht begleitet. Indem sich die Tatbilder des (versuchten) Raubes und der nachfolgenden Tat, durch welche idealkonkurrierend die strafbaren Handlungen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verwirklicht wurden, nicht überdeckten, wurden Raub (§§ 15, 142 Abs 1 StGB; vgl 12 Os 119/06a, EvBl 2007/130, 700 = JBl 2008, 401 [Burgstaller]) einerseits und Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) sowie Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) andererseits in unechter Realkonkurrenz begangen. Während die Nichtannahme bloß einer rechtlichen Kategorie (einer strafbaren Handlung) nicht durch Freispruch erfolgt, ist aber vom Vorwurf realkonkurrierender strafbarer Handlungen, maW vom Vorwurf derjenigen Tat, durch welche die scheinbar real konkurrierenden strafbaren Handlungen begründet würden, freizusprechen.Ein infolge Undurchführbarkeit tatplanmäßiger Vollendung im Versuchsstadium gebliebenen Raub wird idS durchaus typischerweise von Nötigung und leichter Körperverletzung zur Ermöglichung der Flucht begleitet. Indem sich die Tatbilder des (versuchten) Raubes und der nachfolgenden Tat, durch welche idealkonkurrierend die strafbaren Handlungen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verwirklicht wurden, nicht überdeckten, wurden Raub (Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB; vergleiche 12 Os 119/06a, EvBl 2007/130, 700 = JBl 2008, 401 [Burgstaller]) einerseits und Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) sowie Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) andererseits in unechter Realkonkurrenz begangen. Während die Nichtannahme bloß einer rechtlichen Kategorie (einer strafbaren Handlung) nicht durch Freispruch erfolgt, ist aber vom Vorwurf realkonkurrierender strafbarer Handlungen, maW vom Vorwurf derjenigen Tat, durch welche die scheinbar real konkurrierenden strafbaren Handlungen begründet würden, freizusprechen.
Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich daher.
Bei der durch die mittels förmlichen Freispruchs vorzunehmenden (Lendl, WK-StPO § 259 Rz 9) Aufhebung der Schuldsprüche zu B) und C) erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und den Umstand, dass das Tatopfer Verletzungen davontrug, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis und, dass die Tat beim Versuch blieb.Bei der durch die mittels förmlichen Freispruchs vorzunehmenden (Lendl, WK-StPO Paragraph 259, Rz 9) Aufhebung der Schuldsprüche zu B) und C) erforderlichen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und den Umstand, dass das Tatopfer Verletzungen davontrug, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis und, dass die Tat beim Versuch blieb.
Die in der Berufung angesprochene Suchtmittelabhängigkeit des Angeklagten kommt ihm nicht als mildernd zustatten, weil er die Beute - ohne im Besitz einer Lenkerberechtigung zu sein - für den Ankauf eines Gebrauchtwagens verwenden wollte (S 43/I).
Gleiches gilt für die vorgebliche Entschuldigung gegenüber der Geschädigten, hatte die Rückkehr zum Tatort doch nur den Zweck, dort zurückgelassene Gegenstände zwecks Vermeidung seiner Identifizierung an sich zu bringen.
Somit war über den Angeklagten unter Berücksichtigung der Teilkassation des Schuldspruchs bei einem bis zu 10 Jahre reichenden Rahmen eine dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Täters Rechnung tragende Strafe von zweieinhalb Jahren zu verhängen, wobei auch Rücksichten der Generalprävention in den Blick zu nehmen waren.
Die massive einschlägige Delinquenz innerhalb offener Probezeit gebietet deren (auch schon vom Erstgericht ausgesprochene) Verlängerung auf fünf Jahre.
Mit seiner Berufung und (implizierten) Beschwerde war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.