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Rechtssatz RS0124025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124025

Geschäftszahl

14Os76/08w

Entscheidungsdatum

05.08.2008

Rechtssatz

Ein infolge Undurchführbarkeit tatplanmäßiger Vollendung im Versuchsstadium gebliebener Raub wird durchaus typischerweise von Nötigung und leichter Körperverletzung zur Ermöglichung der Flucht begleitet. Indem sich die Tatbilder des (versuchten) Raubes und der nachfolgenden Tat, durch welche idealkonkurrierend die strafbaren Handlungen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verwirklicht wurden, nicht überdeckten, wurden Raub (Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB) einerseits und Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) sowie Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) andererseits in unechter Realkonkurrenz begangen. Während die Nichtannahme bloß einer rechtlichen Kategorie (einer strafbaren Handlung) nicht durch Freispruch erfolgt, ist aber vom Vorwurf realkonkurrierender strafbarer Handlungen, mit anderen Worten vom Vorwurf derjenigen Tat, durch welche die scheinbar real konkurrierenden strafbaren Handlungen begründet würden, freizusprechen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Typische Begleittat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124025

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2008

Dokumentnummer

JJR_20080805_OGH0002_0140OS00076_08W0000_004