Die vom Angeklagten dagegen aus § 345 Abs 1 Z 12 und 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.
Die Rüge (Z 12) rechtsirriger Zurechnung des ihm zu Punkt II des Urteilssatzes angelasteten Tatverhaltens als eigenständiges Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, wonach es sich hiebei um eine in ihrem Unrechtsgehalt schon von der Verurteilung wegen des (auch) unter Gewaltanwendung verübten Raubes zur Gänze erfaßte, sohin zufolge Konsumtion nicht mehr strafbare typische Begleittat gehandelt habe, geht fehl.Die Rüge (Ziffer 12,) rechtsirriger Zurechnung des ihm zu Punkt römisch zwei des Urteilssatzes angelasteten Tatverhaltens als eigenständiges Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB, wonach es sich hiebei um eine in ihrem Unrechtsgehalt schon von der Verurteilung wegen des (auch) unter Gewaltanwendung verübten Raubes zur Gänze erfaßte, sohin zufolge Konsumtion nicht mehr strafbare typische Begleittat gehandelt habe, geht fehl.
Richtig ist, daß beim hier aktuellen Verbrechen des Raubes alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat grundsätzlich als einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung in der Regel nicht zugängliche Einheit anzusehen sind. Diese einheitliche Beurteilung verschiedener Phasen der Raubtat als ein einziges Delikt findet ihre Grenze darin, daß ein unmittelbarer und sachlicher Zusammenhang zwischen ihnen bestehen muß. Eine gegen die Person des Raubopfers gerichtete Freiheitsentziehung geht daher nur dann im Tatbestand des Raubes auf, wenn diese Bewegungseinschränkung entweder bereits im Zuge der Ausführung der Raubtat an sich als Mittel zur Durchsetzung des deliktischen Vorhabens erfolgt ist oder aber wenn sie unmittelbar nach Wegnahme oder Abnötigung des Raubgutes der Sicherung der Beute bzw der Einleitung der Flucht dient (vgl SSt 47/26).Richtig ist, daß beim hier aktuellen Verbrechen des Raubes alle Handlungen des Täters vom Beginn der Ausführung des räuberischen Vorsatzes bis zur materiellen Vollendung der Tat grundsätzlich als einer gesonderten strafrechtlichen Zuordnung in der Regel nicht zugängliche Einheit anzusehen sind. Diese einheitliche Beurteilung verschiedener Phasen der Raubtat als ein einziges Delikt findet ihre Grenze darin, daß ein unmittelbarer und sachlicher Zusammenhang zwischen ihnen bestehen muß. Eine gegen die Person des Raubopfers gerichtete Freiheitsentziehung geht daher nur dann im Tatbestand des Raubes auf, wenn diese Bewegungseinschränkung entweder bereits im Zuge der Ausführung der Raubtat an sich als Mittel zur Durchsetzung des deliktischen Vorhabens erfolgt ist oder aber wenn sie unmittelbar nach Wegnahme oder Abnötigung des Raubgutes der Sicherung der Beute bzw der Einleitung der Flucht dient vergleiche SSt 47/26).
Diese Voraussetzungen treffen auf das dem vorliegenden Wahrspruch zu entnehmende Tatverhalten des Beschwerdeführers nicht zu, weil die Geschworenen ersichtlich davon ausgegangen sind, daß ein im aufgezeigten Sinne unmittelbarer Zusammenhang zwischen Fesselung und Einsperren des Raubopfers und der räuberischen Sachbemächtigung nicht während des gesamten Tatzeitraumes bestand. Daß der Beschwerdeführer nämlich das Tatopfer durch Fesselung und Einsperren auch noch geraume Zeit nach Aneignung der Raubbeute in der Bewegungsfreiheit hinderte, ohne daß hiefür unter dem Gesichtspunkt der Raubtat irgendein Anlaß bestand, ist den diesbezüglich im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers wie auch des Zeugen Kl***** unzweifelhaft zu entnehmen (vgl S 151 iVm S 120, 121). Der in Frage gestellten Annahme (auch) des - als Dauerdelikt nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges pönalisierenden - Vergehens nach § 99 Abs 1 StGB haftet sohin ein rechtlicher Fehler nicht an.Diese Voraussetzungen treffen auf das dem vorliegenden Wahrspruch zu entnehmende Tatverhalten des Beschwerdeführers nicht zu, weil die Geschworenen ersichtlich davon ausgegangen sind, daß ein im aufgezeigten Sinne unmittelbarer Zusammenhang zwischen Fesselung und Einsperren des Raubopfers und der räuberischen Sachbemächtigung nicht während des gesamten Tatzeitraumes bestand. Daß der Beschwerdeführer nämlich das Tatopfer durch Fesselung und Einsperren auch noch geraume Zeit nach Aneignung der Raubbeute in der Bewegungsfreiheit hinderte, ohne daß hiefür unter dem Gesichtspunkt der Raubtat irgendein Anlaß bestand, ist den diesbezüglich im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers wie auch des Zeugen Kl***** unzweifelhaft zu entnehmen vergleiche S 151 in Verbindung mit S 120, 121). Der in Frage gestellten Annahme (auch) des - als Dauerdelikt nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges pönalisierenden - Vergehens nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB haftet sohin ein rechtlicher Fehler nicht an.
Angesichts der Übereinstimmung von Wahrspruch und Aktenlage erübrigt sich daher eine nähere Erörterung der vom Beschwerdeführer unter Berufung auf ältere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (siehe Mayerhofer-Rieder3 ENr 11 zu § 345 Z 12 StPO) aufgeworfenen Frage, ob zur Objektivierung der Bedeutung des Wahrspruchs der Geschworenen eine Berücksichtigung des Inhalts der Anklageschrift bzw der Ergebnisse des Beweisverfahrens zulässig ist oder ob ein Rechtsirrtum allein aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden muß.Angesichts der Übereinstimmung von Wahrspruch und Aktenlage erübrigt sich daher eine nähere Erörterung der vom Beschwerdeführer unter Berufung auf ältere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (siehe Mayerhofer-Rieder3 ENr 11 zu Paragraph 345, Ziffer 12, StPO) aufgeworfenen Frage, ob zur Objektivierung der Bedeutung des Wahrspruchs der Geschworenen eine Berücksichtigung des Inhalts der Anklageschrift bzw der Ergebnisse des Beweisverfahrens zulässig ist oder ob ein Rechtsirrtum allein aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden muß.
Auch die Strafzumessungsgründe (Z 13) versagt, erschöpft sie sich doch weitestgehend in der Behauptung, daß das Erstgericht angesichts der gegebenen Strafzumessungsgründe zu Unrecht von der Bestimmung über die außerordentliche Strafmilderung (§ 41 StGB) keinen Gebrauch gemacht habe. Dieses Vorbringen stellt - weil ihm kein unvertretbarer rechtlicher Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung zu entnehmen ist - nur die Ausführung der Berufung dar. Der Vorwurf wiederum, das Erstgericht habe die reklamierte außerordentliche Strafmilderung gesetzwidrig vom zahlenmäßigen Überwiegen der Milderungsgründe abhängig gemacht, hält eine Überprüfung anhand des Urteilsinhaltes nicht stand: Dort ist gesetzeskonform ausdrücklich vom Erfordernis des beträchtlichen Überwiegens die Rede (US 8).Auch die Strafzumessungsgründe (Ziffer 13,) versagt, erschöpft sie sich doch weitestgehend in der Behauptung, daß das Erstgericht angesichts der gegebenen Strafzumessungsgründe zu Unrecht von der Bestimmung über die außerordentliche Strafmilderung (Paragraph 41, StGB) keinen Gebrauch gemacht habe. Dieses Vorbringen stellt - weil ihm kein unvertretbarer rechtlicher Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung zu entnehmen ist - nur die Ausführung der Berufung dar. Der Vorwurf wiederum, das Erstgericht habe die reklamierte außerordentliche Strafmilderung gesetzwidrig vom zahlenmäßigen Überwiegen der Milderungsgründe abhängig gemacht, hält eine Überprüfung anhand des Urteilsinhaltes nicht stand: Dort ist gesetzeskonform ausdrücklich vom Erfordernis des beträchtlichen Überwiegens die Rede (US 8).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 28 Abs 1, 143 erster Satz StGB acht Jahre Freiheitsstrafe, wobei es zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die brutale Vorgangsweise und die Beraubung zweier Opfer als erschwerend, das Geständnis und eine teilweise Schadensgutmachung hingegen als mildernd wertete.Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 143, erster Satz StGB acht Jahre Freiheitsstrafe, wobei es zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die brutale Vorgangsweise und die Beraubung zweier Opfer als erschwerend, das Geständnis und eine teilweise Schadensgutmachung hingegen als mildernd wertete.
Der gegen diesen Strafausspruch erhobenen Berufung des Angeklagten, mit welcher er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter das gesetzliche Mindestmaß und deren teilweise bedingte Nachsicht anstrebt, kommt nur teilweise Berechtigung zu.
Den vom Geschworenengericht im übrigen richtig festgestellten Strafzumessungsgründen ist der Milderungsgrund der herabgesetzten (grenzwertigen - vgl S 199) intellektuellen Kapazität des Berufungswerbers hinzuzufügen. Dies rechtfertigt - unter weiterer Berücksichtigung der nunmehr vollständigen Schadensgutmachung (Beilagen A und B zur Rechtsmittelschrift) - die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf das - der personalen Täterschuld und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechende - im Spruch ersichtliche Maß.Den vom Geschworenengericht im übrigen richtig festgestellten Strafzumessungsgründen ist der Milderungsgrund der herabgesetzten (grenzwertigen - vergleiche S 199) intellektuellen Kapazität des Berufungswerbers hinzuzufügen. Dies rechtfertigt - unter weiterer Berücksichtigung der nunmehr vollständigen Schadensgutmachung (Beilagen A und B zur Rechtsmittelschrift) - die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf das - der personalen Täterschuld und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechende - im Spruch ersichtliche Maß.
Eine weitergehende Strafreduktion (unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB) erschien bei der gegebenen Sachlage nicht vertretbar, womit es sich erübrigt, auf das Begehren um eine teilbedingte Nachsicht der Strafe (§ 43 a StGB) einzugehen.Eine weitergehende Strafreduktion (unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, StGB) erschien bei der gegebenen Sachlage nicht vertretbar, womit es sich erübrigt, auf das Begehren um eine teilbedingte Nachsicht der Strafe (Paragraph 43, a StGB) einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.