Rechtssatz RS0076137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076137
Entscheidungsdatum
10.12.2025
Rechtssatz
Bei einem Dauerdelikt wird durch die Straftat ein rechtswidriger Zustand geschaffen, den der Täter in der Folge aufrecht erhält und durch dessen Fortdauer der Straftatbestand ununterbrochen weiter verwirklicht wird (vgl Rittler 2.Auflage I 88 und Jescheck 472). Dies ist zB der Fall bei einer unbefugten Gefangenhaltung (§ 93 StG), der Teilnehmung durch Verhehlung (§ 185 StG) und der Veruntreuung durch Vorenthalten einer anvertrauten Sache (§ 183 StG), nicht jedoch bei dem Delikt nach dem § 1 USchG. Hier handelt es sich nicht um die Aufrechterhaltung eines durch eine bestimmte (einmalige) Tat eines aktiv handelnden Täters geschaffenen rechtswidrigen Zustandes, sondern um ein vorsätzliches Gefährdungsdelikt, welches durch grobe (meist wiederholte) Vernachlässigung der gesetzlichen Unterhaltspflicht, also in der Regel sogar durch Passivität des Täters (Nichterbringen der von ihm zu erbringenden Unterhaltsleistungen) verwirktlicht wird.Bei einem Dauerdelikt wird durch die Straftat ein rechtswidriger Zustand geschaffen, den der Täter in der Folge aufrecht erhält und durch dessen Fortdauer der Straftatbestand ununterbrochen weiter verwirklicht wird vergleiche Rittler 2.Auflage römisch eins 88 und Jescheck 472). Dies ist zB der Fall bei einer unbefugten Gefangenhaltung (Paragraph 93, StG), der Teilnehmung durch Verhehlung (Paragraph 185, StG) und der Veruntreuung durch Vorenthalten einer anvertrauten Sache (Paragraph 183, StG), nicht jedoch bei dem Delikt nach dem Paragraph eins, USchG. Hier handelt es sich nicht um die Aufrechterhaltung eines durch eine bestimmte (einmalige) Tat eines aktiv handelnden Täters geschaffenen rechtswidrigen Zustandes, sondern um ein vorsätzliches Gefährdungsdelikt, welches durch grobe (meist wiederholte) Vernachlässigung der gesetzlichen Unterhaltspflicht, also in der Regel sogar durch Passivität des Täters (Nichterbringen der von ihm zu erbringenden Unterhaltsleistungen) verwirktlicht wird.
Entscheidungstexte
- 10 Os 128/72
Entscheidungstext OGH 10.10.1972 10 Os 128/72
Veröff: EvBl 1973/97 S 215
- 12 Os 144/95
Entscheidungstext OGH 18.01.1996 12 Os 144/95
Vgl auch; Beisatz: Als Dauerdelikt pönalisiert § 99 Abs 1 StGB nicht nur die Herbeiführung, sondern auch die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges. (T1)
- 13 Ns 9/11v
Entscheidungstext OGH 25.02.2011 13 Ns 9/11v
Vgl aber; Beisatz: Das Vergehen nach § 198 Abs 1 StGB ist ein Dauerdelikt. (T2)
- 20 Os 12/15p
Entscheidungstext OGH 11.12.2015 20 Os 12/15p
Auch; Beisatz: Hier: Verstoß eines Rechtsanwalts gegen § 19 RAO als Dauerdelikt. (T3)
- 15 Os 129/17k
Entscheidungstext OGH 22.11.2017 15 Os 129/17k
Auch
- 13 Os 95/18x
Entscheidungstext OGH 18.12.2018 13 Os 95/18x
Auch; Beisatz: Das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB als Dauerdelikt. (T4)
- 14 Ns 78/20m
Entscheidungstext OGH 14.01.2021 14 Ns 78/20m
Vgl
- 11 Ns 51/21w
Entscheidungstext OGH 26.07.2021 11 Ns 51/21w
Vgl; Beisatz: Hier: § 50 Abs 1 Z 2 WaffG. (T5)
- 23 Ds 9/22h
Entscheidungstext OGH 20.02.2023 23 Ds 9/22h
Vgl; Beisatz: Hier: Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt durch Nichterfüllung der Aufklärungs- und Überwachungspflichten des Treuhänders nach § 7 Abs 1 iVm § 12 Abs 3 BTVG. (T6)
- 15 Os 100/24f
Entscheidungstext OGH 13.11.2024 15 Os 100/24f
vgl
- 21 Ds 4/25p
Entscheidungstext OGH 10.12.2025 21 Ds 4/25p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0076137
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19721010_OGH0002_0100OS00128_7200000_001