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Entscheidung 11 Os 77/05s×

Entscheidung 11 Os 77/05s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os77/05s

Entscheidungsdatum

27.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Shireen B***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 17. Mai 2005, GZ 409 Hv 1/05d-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde die Angeklagte Shireen B***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (römisch eins) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat sie am 24. Februar 2005 in Wien

(römisch eins) Angestellten der Ersten Österreichischen Sparkasse dadurch, dass sie eine Gaspistole der Marke Röhm gegen die Bankkauffrau Andrea R***** richtete und die Herausgabe von Bargeld forderte, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld in Höhe von

40.500 EUR, welches ihr daraufhin von der weiteren Bankangestellten Gabriele I***** ausgefolgt wurde, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;

(römisch zwei) Alexander G***** durch gefährliche Drohung, nämlich indem sie die zu Punkt römisch eins genannte Gaspistole mehrfach gegen ihn richtete, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von ihrer weiteren Verfolgung, zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 11 a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes aus den zutreffenden Erwägungen der Stellungnahme der Generalprokuratur keine Berechtigung zukommt.

Vorauszuschicken ist, dass die Anfechtung des Urteils eines Geschworenengerichtes mittels Rechts- oder Subsumtionsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, bzw 12 StPO) einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraussetzt. Dabei muss an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen festgehalten und aus dem Wahrspruch selbst ein Irrtum nachgewiesen werden, wobei ein Rückgriff auf im Wahrspruch nicht festgestellte (angebliche) Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgeschlossen ist (14 Os 94/87). Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch die Vorschriften über die Fragestellung (Paragraphen 312 bis 316 StPO) sichergestellt, deren Verletzung nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO mit Nichtigkeit bedroht ist, die vom Obersten Gerichtshof aber nicht gemäß den Paragraphen 290, 344, StPO wahrgenommen werden kann. Indem die Beschwerdeführerin, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, ihren Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (Schuldspruch römisch zwei) mit der Begründung bekämpft, dass es sich um eine straflose Nachtat zum Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, zweiter Fall StGB (römisch eins) handle, weil der Genötigte kein Dritter, sondern nach seiner Aussage ein mit der Bank ständig zusammenarbeitender Vermögensberater sei, bringt sie eine Tatsache vor, die von den Geschworenen nicht festgestellt wurde, und weicht somit vom Verdikt ab.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung zum Croquis der Generalprokuratur auf den der Entscheidung 11 Os 15/80 (= EvBl 1980/148) zugrunde liegenden Sachverhalt verweist, in welchem die Abgabe eines Schusses auf einen Polizeibeamten mit der Zielsetzung, ihn von einem Einschreiten abzuhalten, nicht zu einer Verurteilung wegen des Vergehens der Nötigung führte, übersieht sie, dass die Abgabe des Schusses keineswegs als durch den Raub konsumierte straflose Nachtat, sondern als zur Überwindung eines der Tatausführung (des Raubes) entgegengesetzten Widerstandes eingesetzter - deliktsspezifischer (Gewalt gegen eine Person) und nicht darüber hinausreichender - Teil des dem Tatbestand der Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB zu unterstellenden Täterverhaltens bewertet wurde, welches daher nicht einer selbständigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen war. Für den vorliegenden Fall, in dem ein Dritter zur Abstandnahme weiterer Verfolgung zu nötigen versucht wurde, ist damit nichts zu gewinnen.

Dem Vorbringen zur Subsumtionsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12,), wonach die von der Angeklagten beim Raub verwendete Gaspistole der Marke Röhm nicht geeignet gewesen sei, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, weshalb die Qualifikation nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB nicht erfüllt sei, ist wiederum zu erwidern, dass durch den Ausspruch, dass der Raub durch Vorhalt einer Gaspistole gegenüber der Genötigten begangen worden war, die Geschworenen die tatsächlichen Eigenschaften dieses Gegenstandes, die seine Qualifizierung als Waffe iSd Paragraph eins, Ziffer eins, WaffG begründen, bejahten vergleiche 12 Os 12/91). Indem die Beschwerdeführerin diese Eigenschaften bestreitet, entfernt sie sich erneut vom Wahrspruch der Geschworenen. Der Beschwerde mangelt es daher zur Gänze an der prozessordnungsgemäßen Darstellung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.

Zu einem amtswegigen Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO besteht mangels Vorliegens eines Rechtsfehlers kein Anlass.

Zu bemerken ist im Übrigen, dass eine Gaspistole, anders als eine Luftdruckpistole, welche Gegenstand der in der Äußerung der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung 13 Os 32/05p war, eine Waffe im technischen Sinn des Paragraph eins, WaffenG, und damit auch iSd Paragraph 143, StGB ist (s auch EvBl 1995/54).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E78728 11Os77.05s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00077.05S.0927.000

Dokumentnummer

JJT_20050927_OGH0002_0110OS00077_05S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0081888 Rechtssatz 16.10.1973Strafrecht
Eine Gaspistole ist wohl eine Waffe im Sinne des § 1 lit a, aber keine Schußwaffe im Sinne des § 2 und daher auch keine Faustfeuerwaffe im Sinne des § 3 WaffG 1967.
RS0094012 Rechtssatz 10.12.1975Strafrecht
Waffen im Sinne des § 143 StGB sind jedenfalls alle solchen im technischen Sinn des § 1 WaffG 1967.
RS0094112 Rechtssatz 13.10.1994Strafrecht
Gaspistole ist Waffe im Sinne des § 143 StGB.
RS0099909 Rechtssatz 09.04.1987Strafrecht
Die zu § 281 Abs 1 Z 9 lit a, b und Z 10 StPO entwickelte Judikatur über den sogenannten Feststellungsmangel ist auf die Rechtsrügen nach § 345 Abs 1 StPO nicht übertragbar, weil eine Verpflichtung der Geschworenen zur Feststellung eines konkreten Sachverha …
RS0101403 Rechtssatz 21.05.1951Strafrecht
Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO kann der Schuldspruch des Geschwornengerichtsurteils nur dann angefochten werden, wenn die dem Angeklagten nach dem Wahrspruch der Geschwornen zur Last fallende Tat unter Verletzung oder …
RS0101476 Rechtssatz 08.01.1993Strafrecht
Die gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 12 setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen (siehe § 351, zweiter Satz, StPO) mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus.
RS0113271 Rechtssatz 16.02.2000Strafrecht
1. Das Verbrechen des Raubes verdrängt die tateinheitlich verwirklichte Nötigung des Raubopfers infolge Spezialität. 2. Der Unwertgehalt einer Nötigung des Beraubten zur Behinderung der Verfolgung wird unter dem (Wertungspunkt)Gesichtspunkt einer straflosen …