Dagegen richtet sich die auf die Gründe der Z 11a und 12 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes aus den zutreffenden Erwägungen der Stellungnahme der Generalprokuratur keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 11 a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes aus den zutreffenden Erwägungen der Stellungnahme der Generalprokuratur keine Berechtigung zukommt.
Vorauszuschicken ist, dass die Anfechtung des Urteils eines Geschworenengerichtes mittels Rechts- oder Subsumtionsrüge (§ 345 Abs 1 Z 11 bzw 12 StPO) einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraussetzt. Dabei muss an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen festgehalten und aus dem Wahrspruch selbst ein Irrtum nachgewiesen werden, wobei ein Rückgriff auf im Wahrspruch nicht festgestellte (angebliche) Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgeschlossen ist (14 Os 94/87). Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch die Vorschriften über die Fragestellung (§§ 312 bis 316 StPO) sichergestellt, deren Verletzung nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO mit Nichtigkeit bedroht ist, die vom Obersten Gerichtshof aber nicht gemäß den §§ 290, 344 StPO wahrgenommen werden kann. Indem die Beschwerdeführerin, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO, ihren Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (Schuldspruch II) mit der Begründung bekämpft, dass es sich um eine straflose Nachtat zum Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB (I) handle, weil der Genötigte kein Dritter, sondern nach seiner Aussage ein mit der Bank ständig zusammenarbeitender Vermögensberater sei, bringt sie eine Tatsache vor, die von den Geschworenen nicht festgestellt wurde, und weicht somit vom Verdikt ab.Vorauszuschicken ist, dass die Anfechtung des Urteils eines Geschworenengerichtes mittels Rechts- oder Subsumtionsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, bzw 12 StPO) einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraussetzt. Dabei muss an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen festgehalten und aus dem Wahrspruch selbst ein Irrtum nachgewiesen werden, wobei ein Rückgriff auf im Wahrspruch nicht festgestellte (angebliche) Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgeschlossen ist (14 Os 94/87). Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch die Vorschriften über die Fragestellung (Paragraphen 312 bis 316 StPO) sichergestellt, deren Verletzung nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO mit Nichtigkeit bedroht ist, die vom Obersten Gerichtshof aber nicht gemäß den Paragraphen 290, 344, StPO wahrgenommen werden kann. Indem die Beschwerdeführerin, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, ihren Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (Schuldspruch römisch zwei) mit der Begründung bekämpft, dass es sich um eine straflose Nachtat zum Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, zweiter Fall StGB (römisch eins) handle, weil der Genötigte kein Dritter, sondern nach seiner Aussage ein mit der Bank ständig zusammenarbeitender Vermögensberater sei, bringt sie eine Tatsache vor, die von den Geschworenen nicht festgestellt wurde, und weicht somit vom Verdikt ab.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung zum Croquis der Generalprokuratur auf den der Entscheidung 11 Os 15/80 (= EvBl 1980/148) zugrunde liegenden Sachverhalt verweist, in welchem die Abgabe eines Schusses auf einen Polizeibeamten mit der Zielsetzung, ihn von einem Einschreiten abzuhalten, nicht zu einer Verurteilung wegen des Vergehens der Nötigung führte, übersieht sie, dass die Abgabe des Schusses keineswegs als durch den Raub konsumierte straflose Nachtat, sondern als zur Überwindung eines der Tatausführung (des Raubes) entgegengesetzten Widerstandes eingesetzter - deliktsspezifischer (Gewalt gegen eine Person) und nicht darüber hinausreichender - Teil des dem Tatbestand der §§ 142 Abs 1, 143 StGB zu unterstellenden Täterverhaltens bewertet wurde, welches daher nicht einer selbständigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen war. Für den vorliegenden Fall, in dem ein Dritter zur Abstandnahme weiterer Verfolgung zu nötigen versucht wurde, ist damit nichts zu gewinnen.Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung zum Croquis der Generalprokuratur auf den der Entscheidung 11 Os 15/80 (= EvBl 1980/148) zugrunde liegenden Sachverhalt verweist, in welchem die Abgabe eines Schusses auf einen Polizeibeamten mit der Zielsetzung, ihn von einem Einschreiten abzuhalten, nicht zu einer Verurteilung wegen des Vergehens der Nötigung führte, übersieht sie, dass die Abgabe des Schusses keineswegs als durch den Raub konsumierte straflose Nachtat, sondern als zur Überwindung eines der Tatausführung (des Raubes) entgegengesetzten Widerstandes eingesetzter - deliktsspezifischer (Gewalt gegen eine Person) und nicht darüber hinausreichender - Teil des dem Tatbestand der Paragraphen 142, Absatz eins, 143, StGB zu unterstellenden Täterverhaltens bewertet wurde, welches daher nicht einer selbständigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen war. Für den vorliegenden Fall, in dem ein Dritter zur Abstandnahme weiterer Verfolgung zu nötigen versucht wurde, ist damit nichts zu gewinnen.
Dem Vorbringen zur Subsumtionsrüge (§ 345 Abs 1 Z 12), wonach die von der Angeklagten beim Raub verwendete Gaspistole der Marke Röhm nicht geeignet gewesen sei, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, weshalb die Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB nicht erfüllt sei, ist wiederum zu erwidern, dass durch den Ausspruch, dass der Raub durch Vorhalt einer Gaspistole gegenüber der Genötigten begangen worden war, die Geschworenen die tatsächlichen Eigenschaften dieses Gegenstandes, die seine Qualifizierung als Waffe iSd § 1 Z 1 WaffG begründen, bejahten (vgl 12 Os 12/91). Indem die Beschwerdeführerin diese Eigenschaften bestreitet, entfernt sie sich erneut vom Wahrspruch der Geschworenen. Der Beschwerde mangelt es daher zur Gänze an der prozessordnungsgemäßen Darstellung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.Dem Vorbringen zur Subsumtionsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12,), wonach die von der Angeklagten beim Raub verwendete Gaspistole der Marke Röhm nicht geeignet gewesen sei, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, weshalb die Qualifikation nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB nicht erfüllt sei, ist wiederum zu erwidern, dass durch den Ausspruch, dass der Raub durch Vorhalt einer Gaspistole gegenüber der Genötigten begangen worden war, die Geschworenen die tatsächlichen Eigenschaften dieses Gegenstandes, die seine Qualifizierung als Waffe iSd Paragraph eins, Ziffer eins, WaffG begründen, bejahten vergleiche 12 Os 12/91). Indem die Beschwerdeführerin diese Eigenschaften bestreitet, entfernt sie sich erneut vom Wahrspruch der Geschworenen. Der Beschwerde mangelt es daher zur Gänze an der prozessordnungsgemäßen Darstellung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.
Zu einem amtswegigen Vorgehen gemäß § 290 Abs 1 StPO besteht mangels Vorliegens eines Rechtsfehlers kein Anlass.Zu einem amtswegigen Vorgehen gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO besteht mangels Vorliegens eines Rechtsfehlers kein Anlass.
Zu bemerken ist im Übrigen, dass eine Gaspistole, anders als eine Luftdruckpistole, welche Gegenstand der in der Äußerung der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung 13 Os 32/05p war, eine Waffe im technischen Sinn des § 1 WaffenG, und damit auch iSd § 143 StGB ist (s auch EvBl 1995/54).Zu bemerken ist im Übrigen, dass eine Gaspistole, anders als eine Luftdruckpistole, welche Gegenstand der in der Äußerung der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung 13 Os 32/05p war, eine Waffe im technischen Sinn des Paragraph eins, WaffenG, und damit auch iSd Paragraph 143, StGB ist (s auch EvBl 1995/54).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.