Dieses Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Abgesehen davon, daß im Urteilsvermerk ein Hinweis auf die zufolge Vorliegens einer Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG 1961) bei Strafbemessung gebotene Anwendung der Bestimmung des § 11 Z 1 JGG 1961 fehlt, ist eine Gaspistole, wie sie der Beschuldigte besessen hat, und aus der ohne Vornahme wesentlicher technischer Veränderungen keine festen Körper (Geschoße) durch den Lauf in eine bestimmte Richtung verschossen, sondern lediglich Gas- oder Knallpatronen abgefeuert werden können, wohl eine Waffe im Sinne des § 1 Z 1 WaffG, aber keine Schußwaffe im Sinn des § 2 (SSt. 51/45) und daher auch keine Faustfeuerwaffe gemäß § 3 dieses Gesetzes (RZ 1973/210). Bei einer derartigen Pistole handelt es sich auch nicht um eine verbotene Waffe nach § 11 WaffG, deren unbefugter Besitz gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 leg. cit. strafbar wäre; denn nach der hier (nur) in Frage kommenden Z 5 des § 11 Abs. 1 WaffG ist der Besitz lediglich solcher Waffen verboten, aus denen ohne Verwendung von Patronen Flüssigkeiten oder Gase verschossen, verspritzt oder versprüht werden können.Abgesehen davon, daß im Urteilsvermerk ein Hinweis auf die zufolge Vorliegens einer Jugendstraftat (Paragraph eins, Ziffer 3, JGG 1961) bei Strafbemessung gebotene Anwendung der Bestimmung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG 1961 fehlt, ist eine Gaspistole, wie sie der Beschuldigte besessen hat, und aus der ohne Vornahme wesentlicher technischer Veränderungen keine festen Körper (Geschoße) durch den Lauf in eine bestimmte Richtung verschossen, sondern lediglich Gas- oder Knallpatronen abgefeuert werden können, wohl eine Waffe im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, WaffG, aber keine Schußwaffe im Sinn des Paragraph 2, (SSt. 51/45) und daher auch keine Faustfeuerwaffe gemäß Paragraph 3, dieses Gesetzes (RZ 1973/210). Bei einer derartigen Pistole handelt es sich auch nicht um eine verbotene Waffe nach Paragraph 11, WaffG, deren unbefugter Besitz gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. strafbar wäre; denn nach der hier (nur) in Frage kommenden Ziffer 5, des Paragraph 11, Absatz eins, WaffG ist der Besitz lediglich solcher Waffen verboten, aus denen ohne Verwendung von Patronen Flüssigkeiten oder Gase verschossen, verspritzt oder versprüht werden können.
Personen unter 18 Jahren ist zwar gemäß § 14 Abs. 1 WaffG (bei fehlender Ausnahmegenehmigung im Sinn des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle) der Besitz von Waffen (und Munition) generell verboten. Ein Verstoß dagegen erfüllt aber nicht den Tatbestand des § 36 Abs. 1 Z 3 WaffG, weil sich diese Strafbestimmung nur auf Verbote nach § 12 WaffG und nicht auch auf solche nach § 14 Abs. 1 leg. cit. bezieht (Leukauf-Steininger Nebengesetze2 ENr. 13 noch zu § 36 Abs. 1 lit. c WaffG 1967).Personen unter 18 Jahren ist zwar gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WaffG (bei fehlender Ausnahmegenehmigung im Sinn des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle) der Besitz von Waffen (und Munition) generell verboten. Ein Verstoß dagegen erfüllt aber nicht den Tatbestand des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, weil sich diese Strafbestimmung nur auf Verbote nach Paragraph 12, WaffG und nicht auch auf solche nach Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. bezieht (Leukauf-Steininger Nebengesetze2 ENr. 13 noch zu Paragraph 36, Absatz eins, Litera c, WaffG 1967).
Der Andreas B***** angelastete Besitz einer Gaspistole stellt demnach keine gerichtlich strafbare Handlung dar; vielmehr wäre dieser lediglich verwaltungsbehördlich (§ 38 WaffG) zu ahnden gewesen. Dem dennoch ergangenen Schuldspruch nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG haftet der (materielle) Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO an, weshalb in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen war.Der Andreas B***** angelastete Besitz einer Gaspistole stellt demnach keine gerichtlich strafbare Handlung dar; vielmehr wäre dieser lediglich verwaltungsbehördlich (Paragraph 38, WaffG) zu ahnden gewesen. Dem dennoch ergangenen Schuldspruch nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG haftet der (materielle) Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO an, weshalb in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen war.
Die förmliche Aufhebung der auf dem kassierten Urteilsausspruch beruhenden Anordnungen und Verfügungen erübrigte sich; die sich aus einer Urteilsaufhebung ergebenden rechtslogischen Folgen bedürfen eines, sei es konstitutiven, sei es deklaratorischen Formalakts der Rechtsmittelinstanz nicht (EvBl. 1984/147; LSK 1987/79 uva; zuletzt 12 Os 46/90; 12 Os 149,150/90).