Die Unzuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergab sich zwar erst aus den das Alter des Beschuldigten betreffenden Ergebnissen der Hauptverhandlung, deren prozessualer und materiellrechtlicher Reichweite jedoch nicht entsprechend Rechnung getragen wurde. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung des hier aktuellen Falles, daß sich in der Hauptverhandlung im Verfahren vor dem Einzelrichter die örtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs oder die Unzuständigkeit kraft eines besonderen Gerichtsstandes bei einem anderen Gerichtshof herausstellt. Die Strafprozeßordnung behandelt speziell nur das Aufkommen einer Zuständigkeit des Geschwornengerichts oder des Schöffengerichts und sieht insoweit ein Unzuständigkeitsurteil des Einzelrichters vor (§ 488 Z 6 StPO). Unbestrittenermaßen hat jedoch der Einzelrichter die Gerichtszuständigkeit in einem größeren Umfang zu wahren, weil die Vorschrift des § 219 StPO über die Unabänderlichkeit des Gerichtsstandes in diesem Verfahren keine Anwendung findet und die örtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs eine Urteilsnichtigkeit bewirkt (§§ 468 Abs. 1 Z 1, 489 Abs. 1 StPO). Hinsichtlich der dabei vom Einzelrichter einzuhaltenden Vorgangsweise kann entgegen einer in der Lehre (Lohsing-Serini, S 587; Roeder, Lehrbuch2, S 210, Anm 1; Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechtes2, Rz 732; Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens2, S 148) verbreiteten Anschauung aus den Verfahrensvorschriften nicht abgeleitet werden, daß wegen der örtlichen Zuständigkeit (oder Sonderzuständigkeit) des Einzelrichters eines anderen Gerichtshofs ein Unzuständigkeitsurteil zu fällen ist. Vielmehr zeigen die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozeßordnung über das Unzuständigkeitsurteil (§§ 261 und 488 Z 6 StPO) und seine Bekämpfung (§ 281 Abs. 1 Z 6 Ämit darin enthaltener Zitierung des § 261Ü, § 489 Abs. 1; § 468 Abs. 1 Z 4; § 475 Abs. 3 StPO), daß ein derartiges Formalurteil allein für den Ausspruch der Kompetenz eines Gerichtes höherer Organisationsstufe vorgesehen ist und daraus auf das Anklageprinzip zurückgehende Handlungspflichten des Anklägers erwachsen. Für andere gerichtliche Unzuständigkeitsentscheidungen kann die Urteilsform und die genannte Rechtsmittelregelung auch im Wege der Analogie nicht in Anspruch genommen werden, weil es and er Gleichartigkeit des Entscheidungsgegenstandes fehlt (hiezu RZ 1958, S 120 und 121). Das Unzuständigkeitsurteil enthält nämlich eine den Prozeßstandpunkt des Anklägers betreffende - wenn auch nur vorläufige und meist auf die VerdachtslageDie Unzuständigkeit des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ergab sich zwar erst aus den das Alter des Beschuldigten betreffenden Ergebnissen der Hauptverhandlung, deren prozessualer und materiellrechtlicher Reichweite jedoch nicht entsprechend Rechnung getragen wurde. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung des hier aktuellen Falles, daß sich in der Hauptverhandlung im Verfahren vor dem Einzelrichter die örtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs oder die Unzuständigkeit kraft eines besonderen Gerichtsstandes bei einem anderen Gerichtshof herausstellt. Die Strafprozeßordnung behandelt speziell nur das Aufkommen einer Zuständigkeit des Geschwornengerichts oder des Schöffengerichts und sieht insoweit ein Unzuständigkeitsurteil des Einzelrichters vor (Paragraph 488, Ziffer 6, StPO). Unbestrittenermaßen hat jedoch der Einzelrichter die Gerichtszuständigkeit in einem größeren Umfang zu wahren, weil die Vorschrift des Paragraph 219, StPO über die Unabänderlichkeit des Gerichtsstandes in diesem Verfahren keine Anwendung findet und die örtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs eine Urteilsnichtigkeit bewirkt (Paragraphen 468, Absatz eins, Ziffer eins, 489, Absatz eins, StPO). Hinsichtlich der dabei vom Einzelrichter einzuhaltenden Vorgangsweise kann entgegen einer in der Lehre (Lohsing-Serini, S 587; Roeder, Lehrbuch2, S 210, Anmerkung 1; Bertel, Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechtes2, Rz 732; Platzgummer, Grundzüge des österreichischen Strafverfahrens2, S 148) verbreiteten Anschauung aus den Verfahrensvorschriften nicht abgeleitet werden, daß wegen der örtlichen Zuständigkeit (oder Sonderzuständigkeit) des Einzelrichters eines anderen Gerichtshofs ein Unzuständigkeitsurteil zu fällen ist. Vielmehr zeigen die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozeßordnung über das Unzuständigkeitsurteil (Paragraphen 261 und 488 Ziffer 6, StPO) und seine Bekämpfung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, Ämit darin enthaltener Zitierung des Paragraph 261 Ü,, Paragraph 489, Absatz eins,; Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4,; Paragraph 475, Absatz 3, StPO), daß ein derartiges Formalurteil allein für den Ausspruch der Kompetenz eines Gerichtes höherer Organisationsstufe vorgesehen ist und daraus auf das Anklageprinzip zurückgehende Handlungspflichten des Anklägers erwachsen. Für andere gerichtliche Unzuständigkeitsentscheidungen kann die Urteilsform und die genannte Rechtsmittelregelung auch im Wege der Analogie nicht in Anspruch genommen werden, weil es and er Gleichartigkeit des Entscheidungsgegenstandes fehlt (hiezu RZ 1958, S 120 und 121). Das Unzuständigkeitsurteil enthält nämlich eine den Prozeßstandpunkt des Anklägers betreffende - wenn auch nur vorläufige und meist auf die Verdachtslage
beschränkte - Entscheidung über die anklagegegenständliche Tat (siehe § 261 Abs. 1 StPO: "die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen"), wogegen die sonstigen in der Hauptverhandlung denkbaren Unzuständigkeitsentscheidungen, welche nicht auf die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtes niederer Ordnung gestützt werden dürfen (SSt 47/45, 48/51), allein prozessuale Kriterien der Zuständigkeitsordnung zum Gegenstand haben.beschränkte - Entscheidung über die anklagegegenständliche Tat (siehe Paragraph 261, Absatz eins, StPO: "die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen"), wogegen die sonstigen in der Hauptverhandlung denkbaren Unzuständigkeitsentscheidungen, welche nicht auf die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtes niederer Ordnung gestützt werden dürfen (SSt 47/45, 48/51), allein prozessuale Kriterien der Zuständigkeitsordnung zum Gegenstand haben.
Ergibt sich in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Gerichtshofs die Zuständigkeit des Einzelrichters eines anderen Gerichtshofs, muß in Vollziehung der allgemeinen Zuständigkeitsnormen, deren Berücksichtigung außerhalb des Anwendungsbereiches des § 219 StPO nicht limitiert ist, entsprechend dem im § 51 Abs. 4 StPO für den primären Gerichtsstand und im § 56 Abs. 3 StPO für den besonderen Gerichtsstand ausgedrückten Grundsatz die Weiterführung des Strafverfahrens durch das zuständige Gericht veranlaßt werden, ohne daß das Gesetz auch für die diesbezüglich erforderliche Entscheidung auf die Urteilsform abstellt. Der Einzelrichter hat vielmehr die Hauptverhandlung abzubrechen und das Strafverfahren beschlußmäßig an den zuständigen Gerichtshof abzutreten (EvBl 1970/141; Lohsing-Serini, 106; Roeder, Lehrbuch2, S 43, Anm 1). Gleiches gilt für das bezirksgerichtliche Verfahren, wenn sich die Kompetenz eines anderen Bezirksgerichtes herausstellt. Demgemäß hätte in der vorliegenden Strafsache der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien das Verfahren als Jugendstrafsache an das Kreisgericht Wiener Neustadt abzutreten gehabt.Ergibt sich in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter des Gerichtshofs die Zuständigkeit des Einzelrichters eines anderen Gerichtshofs, muß in Vollziehung der allgemeinen Zuständigkeitsnormen, deren Berücksichtigung außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 219, StPO nicht limitiert ist, entsprechend dem im Paragraph 51, Absatz 4, StPO für den primären Gerichtsstand und im Paragraph 56, Absatz 3, StPO für den besonderen Gerichtsstand ausgedrückten Grundsatz die Weiterführung des Strafverfahrens durch das zuständige Gericht veranlaßt werden, ohne daß das Gesetz auch für die diesbezüglich erforderliche Entscheidung auf die Urteilsform abstellt. Der Einzelrichter hat vielmehr die Hauptverhandlung abzubrechen und das Strafverfahren beschlußmäßig an den zuständigen Gerichtshof abzutreten (EvBl 1970/141; Lohsing-Serini, 106; Roeder, Lehrbuch2, S 43, Anmerkung 1). Gleiches gilt für das bezirksgerichtliche Verfahren, wenn sich die Kompetenz eines anderen Bezirksgerichtes herausstellt. Demgemäß hätte in der vorliegenden Strafsache der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien das Verfahren als Jugendstrafsache an das Kreisgericht Wiener Neustadt abzutreten gehabt.
Die unterlaufenen Gesetzesverletzungen erforderten gemäß § 292 StPO in Stattgebung der von der Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde die Aufhebung des Urteils und die Anordnung einer Verfahrenserneuerung. Einer förmlichen Aufhebung der auf den ohnehin aufgehobenen Aussprüchen beruhenden Verfügungen bedurfte es, weil es sich dabei um eine rechtslogische Folge der Kassierung der Entscheidung handelt, nicht (EvBl 1984 Nr 147, 1987 Nr 114, LSK 1987/79 uva).Die unterlaufenen Gesetzesverletzungen erforderten gemäß Paragraph 292, StPO in Stattgebung der von der Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde die Aufhebung des Urteils und die Anordnung einer Verfahrenserneuerung. Einer förmlichen Aufhebung der auf den ohnehin aufgehobenen Aussprüchen beruhenden Verfügungen bedurfte es, weil es sich dabei um eine rechtslogische Folge der Kassierung der Entscheidung handelt, nicht (EvBl 1984 Nr 147, 1987 Nr 114, LSK 1987/79 uva).
Für das erneuerte Verfahren wäre im Sinne des § 29 JGG und des Artikels XX Absatz 4 Strafrechtsänderungsgesetz 1987 das Bezirskgericht Baden zuständig. Da sich der Beschuldigte jedoch nicht mehr im Sprengel dieses Gerichtes aufhält, war aus Zweckmäßigkeitserwägungen gemäß § 63 Abs. 1 StPO die Sache dem (mit einem anderen Strafverfahren gegen diesen Beschuldigten befaßt gewesenen) Jugendgerichtshof Wien als dem zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen berufenen Gerichtshof zuzuweisen.Für das erneuerte Verfahren wäre im Sinne des Paragraph 29, JGG und des Artikels römisch zwanzig Absatz 4 Strafrechtsänderungsgesetz 1987 das Bezirskgericht Baden zuständig. Da sich der Beschuldigte jedoch nicht mehr im Sprengel dieses Gerichtes aufhält, war aus Zweckmäßigkeitserwägungen gemäß Paragraph 63, Absatz eins, StPO die Sache dem (mit einem anderen Strafverfahren gegen diesen Beschuldigten befaßt gewesenen) Jugendgerichtshof Wien als dem zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen berufenen Gerichtshof zuzuweisen.