Rechtssatz RS0097269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097269
Geschäftszahl
9Nds579/68; 9Nds396/69; 12Os46/90
Entscheidungsdatum
17.05.1990
Rechtssatz
Die Abtretung einer Strafsache gemäß § 58 StPO an das unbesehen des Konnexitätsforums örtlich zuständige Gericht ist im schöffengerichtlichen und geschwornengerichtlichen Verfahren nur bis zur rechtskräftigen Versetzung in den Anklagestand zulässig; danach steht einer Abgabe der ausgeschiedenen Strafsache gemäß § 58 StPO der aus § 219 StPO abgeleitete Grundsatz der Unveränderlichkeit des Gerichtsstandes (perpetuatio fori) entgegen.Die Abtretung einer Strafsache gemäß Paragraph 58, StPO an das unbesehen des Konnexitätsforums örtlich zuständige Gericht ist im schöffengerichtlichen und geschwornengerichtlichen Verfahren nur bis zur rechtskräftigen Versetzung in den Anklagestand zulässig; danach steht einer Abgabe der ausgeschiedenen Strafsache gemäß Paragraph 58, StPO der aus Paragraph 219, StPO abgeleitete Grundsatz der Unveränderlichkeit des Gerichtsstandes (perpetuatio fori) entgegen.
Entscheidungstexte
- 9 Nds 579/68
Entscheidungstext OGH 06.03.1969 9 Nds 579/68
Veröff: EvBl 1969/336 S 500
- 9 Nds 396/69
Entscheidungstext OGH 18.11.1969 9 Nds 396/69
Beisatz: Im bezirksgerichtlichen Verfahren und im vereinfachten Verfahren beim Gerichtshof ist die Abtretung der Strafsache an das Tatortgericht noch bis zum Schluß der Hauptverhandlung möglich. (T1) Veröff: EvBl 1970/141 S 220
- 12 Os 46/90
Entscheidungstext OGH 17.05.1990 12 Os 46/90
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Kein Unzuständigkeitsurteil, sondern Abbrechen der Hauptverhandlung und beschlußmäßige Abtretung des Strafverfahrens an das örtlich zuständige Gericht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0097269
Dokumentnummer
JJR_19690306_OGH0002_009NDS00579_6800000_003