Rechtssatz RS0098800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098800
Entscheidungsdatum
14.07.2021
Rechtssatz
Die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Unzuständigkeitsurteil (§§ 261 und 488 Z 6 StPO) und seine Bekämpfung (§ 281 Abs 1 Z 6 (mit darin enthaltener Zitierung des § 261), § 489 Abs 1; § 468 Abs 1 Z 4; § 475 Abs 3 StPO) zeigen, dass ein derartiges Formalurteil allein für den Ausspruch der Kompetenz eines Gerichtes höherer Organisationsstufe vorgesehen ist und daraus auf das Anklageprinzip zurückgehende Handlungspflichten des Anklägers erwachsen. Für andere gerichtliche Unzuständigkeitsentscheidungen kann die Urteilsform und die genannte Rechtsmittelregelung auch im Wege der Analogie nicht in Anspruch genommen werden, weil es an der Gleichartigkeit des Entscheidungsgegenstandes fehlt (hiezu RZ 1958,120 und RZ 1958,121).Die einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Unzuständigkeitsurteil (Paragraphen 261 und 488 Ziffer 6, StPO) und seine Bekämpfung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, (mit darin enthaltener Zitierung des Paragraph 261,), Paragraph 489, Absatz eins,; Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4,; Paragraph 475, Absatz 3, StPO) zeigen, dass ein derartiges Formalurteil allein für den Ausspruch der Kompetenz eines Gerichtes höherer Organisationsstufe vorgesehen ist und daraus auf das Anklageprinzip zurückgehende Handlungspflichten des Anklägers erwachsen. Für andere gerichtliche Unzuständigkeitsentscheidungen kann die Urteilsform und die genannte Rechtsmittelregelung auch im Wege der Analogie nicht in Anspruch genommen werden, weil es an der Gleichartigkeit des Entscheidungsgegenstandes fehlt (hiezu RZ 1958,120 und RZ 1958,121).
Entscheidungstexte
- 12 Os 46/90
Entscheidungstext OGH 17.05.1990 12 Os 46/90
- 11 Os 112/12y
Entscheidungstext OGH 13.11.2012 11 Os 112/12y
Auch
- 12 Os 123/13z
Entscheidungstext OGH 14.11.2013 12 Os 123/13z
Vgl auch; Beisatz: Erachtet der Einzelrichter des Landesgerichts in der Hauptverhandlung, dass die abzuurteilende Tat in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fällt, so bleibt es bei seiner Entscheidungskompetenz und er hat ein Sachurteil zu fällen, nicht aber seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen. Gleiches gilt für das Schöffen- und das Geschworenengericht. (T1)
- 12 Os 142/13v
Entscheidungstext OGH 12.12.2013 12 Os 142/13v
vgl auch; Beisatz: Ein Bezirksgericht kann ein Unzuständigkeitsurteil nur dann fällen, wenn zwischen erfolgter Ausschreibung und Beginn der Hauptverhandlung oder erst in dieser Umstände hervorkommen, die den Verdacht der Zuständigkeit des Landesgerichts, also seiner sachlichen Unzuständigkeit begründen (§§ 261 Abs 1 iVm 447 StPO). Erachtet sich ein Bezirksgericht hingegen für örtlich unzuständig, hat es ‑ weil für diese Entscheidung die Urteilsform nicht vorgesehen ist ‑ auch in der Hauptverhandlung gemäß § 38 StPO vorzugehen und die Sache entweder dem zuständigen Gericht zu überweisen (erster Satz leg cit) oder ‑ als Gericht, dem bereits überwiesen wurde ‑ die Entscheidung des gemeinsam übergeordneten Gerichts zu erwirken (dritter Satz leg cit). (T2)
- 12 Os 121/15h
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 12 Os 121/15h
Auch; Beisatz: Mit § 32 Abs 1a StPO sollte keine neue Form der Zuständigkeit im Sinn des § 31 StPO geschaffen werden, sodass die Abgrenzung zwischen „Schöffengericht“ und „großem Schöffengericht“ ausschließlich als eine Frage der Besetzung des Gerichts zu qualifizieren ist. Ergeben sich in der Hauptverhandlung Bedenken an der gehörigen Besetzung des Schöffengerichts, so ist kein Unzuständigkeitsurteil zu fällen, sondern vielmehr die Hauptverhandlung abzubrechen und die Entscheidung einer neuen Hauptverhandlung vor einem ordnungsgemäß besetzten Gericht vorzubehalten. (T3)
- 13 Os 49/21m
Entscheidungstext OGH 14.07.2021 13 Os 49/21m
Vgl; Beis nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098800
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19900517_OGH0002_0120OS00046_9000000_002