Rechtssatz RS0099909
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099909
Entscheidungsdatum
12.06.2025
Rechtssatz
Die zu § 281 Abs 1 Z 9 lit a, b und Z 10 StPO entwickelte Judikatur über den sogenannten Feststellungsmangel ist auf die Rechtsrügen nach § 345 Abs 1 StPO nicht übertragbar, weil eine Verpflichtung der Geschworenen zur Feststellung eines konkreten Sachverhalts, der die umfassende rechtliche Beurteilung ermöglicht, nach dem Gesetz nicht besteht. Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch die Vorschriften über die Fragestellung (§§ 312 bis 316 StPO) sichergestellt; diesbezügliche Verfahrensfehler stehen unter der Nichtigkeitssanktion der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO.Die zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, b und Ziffer 10, StPO entwickelte Judikatur über den sogenannten Feststellungsmangel ist auf die Rechtsrügen nach Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht übertragbar, weil eine Verpflichtung der Geschworenen zur Feststellung eines konkreten Sachverhalts, der die umfassende rechtliche Beurteilung ermöglicht, nach dem Gesetz nicht besteht. Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch die Vorschriften über die Fragestellung (Paragraphen 312 bis 316 StPO) sichergestellt; diesbezügliche Verfahrensfehler stehen unter der Nichtigkeitssanktion der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO.
Entscheidungstexte
- 12 Os 177/86
Entscheidungstext OGH 09.04.1987 12 Os 177/86
Veröff: EvBl 1987/165 S 595 = JBl 1988,56
- 14 Os 34/89
Entscheidungstext OGH 21.06.1989 14 Os 34/89
- 13 Os 101/91
Entscheidungstext OGH 19.02.1992 13 Os 101/91
- 14 Os 41/93
Entscheidungstext OGH 27.04.1993 14 Os 41/93
- 12 Os 32/94
Entscheidungstext OGH 05.05.1994 12 Os 32/94
Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/147 S 704
- 11 Os 135/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 11 Os 135/94
Vgl auch
- 13 Os 156/94
Entscheidungstext OGH 09.11.1994 13 Os 156/94
- 13 Os 189/94
Entscheidungstext OGH 21.06.1995 13 Os 189/94
- 15 Os 139/00
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 15 Os 139/00
Beisatz: Diesbezügliche Fehler, auf die der Oberste Gerichtshof gemäß §§ 290, 344 StPO nicht von Amts wegen Bedacht nehmen darf, stehen aber unter Nichtigkeitssanktion des § 345 Abs 1 Z 6 StPO. (T1)
- 11 Os 77/05s
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 11 Os 77/05s
Auch; nur: Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch die Vorschriften über die Fragestellung (§§ 312 bis 316 StPO) sichergestellt; diesbezügliche Verfahrensfehler stehen unter der Nichtigkeitssanktion der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO. (T2)
Beis wie T1
- 13 Os 128/06g
Entscheidungstext OGH 24.01.2007 13 Os 128/06g
Vgl auch; Beisatz: Wie mit der Rüge der Unterlassung von Eventual- oder uneigentlichen Zusatzfragen (§ 314 Abs 1 erster und dritter Fall sowie Abs 2, § 316 StPO) wird auch mit der Forderung nach einer eigentlichen Zusatzfrage (§ 313 StPO) ein Feststellungsmangel geltend gemacht. Im geschworenengerichtlichen Verfahren sind derartige Feststellungsmängel (mit anderen Worten ein ungeklärt gebliebener Tatsachenbereich, dem nicht durch Eventual- oder Zusatzfrage [§ 313] Rechnung getragen wurde) Gegenstand der Fragenrüge. (T3)
- 13 Os 60/07h
Entscheidungstext OGH 01.08.2007 13 Os 60/07h
Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Im geschworenengerichtlichen Verfahren sind derartige Feststellungsmängel (mit anderen Worten ein ungeklärt gebliebener Tatsachenbereich, dem nicht durch Eventual- oder Zusatzfrage [§ 313] Rechnung getragen wurde) Gegenstand der Fragenrüge. (T4)
Beisatz: Bei der mit der Behauptung eines „atypischen Kausalverlaufs" ins Spiel gebrachten normativen Erfolgszurechnung handelt es sich - prozessual betrachtet - um ein negatives Tatbestandsmerkmal, dessen angebliches Vorliegen der Geltendmachung eines Feststellungsmangels durch Fragenrüge bedarf. (T5)
- 13 Os 143/08s
Entscheidungstext OGH 05.11.2008 13 Os 143/08s
Vgl
- 14 Os 89/08g
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 14 Os 89/08g
Vgl; Beisatz: Feststellungsmängel sind im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht Gegenstand materieller Nichtigkeit, sondern vielmehr der Fragenrüge, mithin eines Verfahrensmangels. (T6)
Beisatz: Diesen kann daher - im Gegensatz zu den übrigen Verfahrensarten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz [§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO]) - durch amtswegige Wahrnehmung materieller Nichtigkeit nicht begegnet werden. Statt dessen werden sie nach Maßgabe dieser Überlegungen von § 362 StPO erfasst, dessen nur festgestellte entscheidende Tatsachen erfassender Wortlaut sich solcherart ohne weiteres als planwidrig lückenhaft erweist. (T7)
- 12 Os 4/15b
Entscheidungstext OGH 07.05.2015 12 Os 4/15b
Auch
- 14 Os 144/15f
Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 144/15f
Auch; Beis wie T6
- 15 Os 9/16m
Entscheidungstext OGH 16.11.2016 15 Os 9/16m
Auch
- 14 Os 83/19s
Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 83/19s
- 14 Os 32/25z
Entscheidungstext OGH 12.06.2025 14 Os 32/25z
vgl; Beisatz wie T7
Beisatz: Ergeben sich im geschworenengerichtlichen Verfahren bei der (hier über Antrag der Generalprokuratur vorgenommenen) Prüfung der Akten erhebliche Bedenken gegen die aus dem Schuldspruch hervorgehende Annahme nicht verjährter Strafbarkeit, ist der im Unterlassen einer - hier indizierten - Zusatzfrage nach § 313 StPO liegende Verfahrensfehler Gegenstand zulässiger Prüfung nach § 362 Abs 1 StPO analog. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0099909
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19870409_OGH0002_0120OS00177_8600000_011