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Rechtssatz RS0099909×

Rechtssatz RS0099909

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099909

Entscheidungsdatum

12.06.2025

Rechtssatz

Die zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, b und Ziffer 10, StPO entwickelte Judikatur über den sogenannten Feststellungsmangel ist auf die Rechtsrügen nach Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht übertragbar, weil eine Verpflichtung der Geschworenen zur Feststellung eines konkreten Sachverhalts, der die umfassende rechtliche Beurteilung ermöglicht, nach dem Gesetz nicht besteht. Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch die Vorschriften über die Fragestellung (Paragraphen 312 bis 316 StPO) sichergestellt; diesbezügliche Verfahrensfehler stehen unter der Nichtigkeitssanktion der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 177/86
    Entscheidungstext OGH 09.04.1987 12 Os 177/86
    Veröff: EvBl 1987/165 S 595 = JBl 1988,56
  • 14 Os 34/89
    Entscheidungstext OGH 21.06.1989 14 Os 34/89
  • 13 Os 101/91
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 13 Os 101/91
  • 14 Os 41/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 14 Os 41/93
  • 12 Os 32/94
    Entscheidungstext OGH 05.05.1994 12 Os 32/94
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/147 S 704
  • 11 Os 135/94
    Entscheidungstext OGH 11.10.1994 11 Os 135/94
    Vgl auch
  • 13 Os 156/94
    Entscheidungstext OGH 09.11.1994 13 Os 156/94
  • 13 Os 189/94
    Entscheidungstext OGH 21.06.1995 13 Os 189/94
  • 15 Os 139/00
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 15 Os 139/00
    Beisatz: Diesbezügliche Fehler, auf die der Oberste Gerichtshof gemäß §§ 290, 344 StPO nicht von Amts wegen Bedacht nehmen darf, stehen aber unter Nichtigkeitssanktion des § 345 Abs 1 Z 6 StPO. (T1)
  • 11 Os 77/05s
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 11 Os 77/05s
    Auch; nur: Die Erörterung aller aus den Verfahrensergebnissen resultierenden Rechtsfragen ist vielmehr durch die Vorschriften über die Fragestellung (§§ 312 bis 316 StPO) sichergestellt; diesbezügliche Verfahrensfehler stehen unter der Nichtigkeitssanktion der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO. (T2)
    Beis wie T1
  • 13 Os 128/06g
    Entscheidungstext OGH 24.01.2007 13 Os 128/06g
    Vgl auch; Beisatz: Wie mit der Rüge der Unterlassung von Eventual- oder uneigentlichen Zusatzfragen (§ 314 Abs 1 erster und dritter Fall sowie Abs 2, § 316 StPO) wird auch mit der Forderung nach einer eigentlichen Zusatzfrage (§ 313 StPO) ein Feststellungsmangel geltend gemacht. Im geschworenengerichtlichen Verfahren sind derartige Feststellungsmängel (mit anderen Worten ein ungeklärt gebliebener Tatsachenbereich, dem nicht durch Eventual- oder Zusatzfrage [§ 313] Rechnung getragen wurde) Gegenstand der Fragenrüge. (T3)
  • 13 Os 60/07h
    Entscheidungstext OGH 01.08.2007 13 Os 60/07h
    Auch; nur T2; Beis wie T3 nur: Im geschworenengerichtlichen Verfahren sind derartige Feststellungsmängel (mit anderen Worten ein ungeklärt gebliebener Tatsachenbereich, dem nicht durch Eventual- oder Zusatzfrage [§ 313] Rechnung getragen wurde) Gegenstand der Fragenrüge. (T4)
    Beisatz: Bei der mit der Behauptung eines „atypischen Kausalverlaufs" ins Spiel gebrachten normativen Erfolgszurechnung handelt es sich - prozessual betrachtet - um ein negatives Tatbestandsmerkmal, dessen angebliches Vorliegen der Geltendmachung eines Feststellungsmangels durch Fragenrüge bedarf. (T5)
  • 13 Os 143/08s
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 13 Os 143/08s
    Vgl
  • 14 Os 89/08g
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 14 Os 89/08g
    Vgl; Beisatz: Feststellungsmängel sind im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht Gegenstand materieller Nichtigkeit, sondern vielmehr der Fragenrüge, mithin eines Verfahrensmangels. (T6)
    Beisatz: Diesen kann daher - im Gegensatz zu den übrigen Verfahrensarten (§ 290 Abs 1 zweiter Satz [§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO]) - durch amtswegige Wahrnehmung materieller Nichtigkeit nicht begegnet werden. Statt dessen werden sie nach Maßgabe dieser Überlegungen von § 362 StPO erfasst, dessen nur festgestellte entscheidende Tatsachen erfassender Wortlaut sich solcherart ohne weiteres als planwidrig lückenhaft erweist. (T7)
  • 12 Os 4/15b
    Entscheidungstext OGH 07.05.2015 12 Os 4/15b
    Auch
  • 14 Os 144/15f
    Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 144/15f
    Auch; Beis wie T6
  • 15 Os 9/16m
    Entscheidungstext OGH 16.11.2016 15 Os 9/16m
    Auch
  • 14 Os 83/19s
    Entscheidungstext OGH 03.09.2019 14 Os 83/19s
  • 14 Os 32/25z
    Entscheidungstext OGH 12.06.2025 14 Os 32/25z
    vgl; Beisatz wie T7
    Beisatz: Ergeben sich im geschworenengerichtlichen Verfahren bei der (hier über Antrag der Generalprokuratur vorgenommenen) Prüfung der Akten erhebliche Bedenken gegen die aus dem Schuldspruch hervorgehende Annahme nicht verjährter Strafbarkeit, ist der im Unterlassen einer - hier indizierten - Zusatzfrage nach § 313 StPO liegende Verfahrensfehler Gegenstand zulässiger Prüfung nach § 362 Abs 1 StPO analog. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0099909

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19870409_OGH0002_0120OS00177_8600000_011