Die dagegen vom Angeklagten Leopold M***** aus Z 4, „5a", 10 und 13, der Sache nach auch Z 6 des § 345 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten Leopold M***** aus Ziffer 4,, „5a", 10 und 13, der Sache nach auch Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die aus „§ 345 Abs 1 Z 5a, 10 StPO" gerügte „Verletzung der materiellen Wahrheitsermittlung" in Betreff der „geringen Höhe der erbeuteten Beträge" und des Wertes eines der erlangten Handys ordnet der Beschwerdeführer selbst der „Strafausmessung" zu, die nach seiner Ansicht keine „derart harte Strafe" hätte ergeben sollen. Damit wird der Sache nach Unangemessenheit der Strafe und demnach ein Berufungsgrund geltend gemacht. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, wonach „das Gericht die untergeordnete Rolle des Angeklagten bei den Taten nicht erkannt" hätte und bei deren Berücksichtigung zu einem für ihn „vorteilhafteren Urteil gekommen" wäre.Die aus „§ 345 Absatz eins, Ziffer 5 a, 10, StPO" gerügte „Verletzung der materiellen Wahrheitsermittlung" in Betreff der „geringen Höhe der erbeuteten Beträge" und des Wertes eines der erlangten Handys ordnet der Beschwerdeführer selbst der „Strafausmessung" zu, die nach seiner Ansicht keine „derart harte Strafe" hätte ergeben sollen. Damit wird der Sache nach Unangemessenheit der Strafe und demnach ein Berufungsgrund geltend gemacht. Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, wonach „das Gericht die untergeordnete Rolle des Angeklagten bei den Taten nicht erkannt" hätte und bei deren Berücksichtigung zu einem für ihn „vorteilhafteren Urteil gekommen" wäre.
Nicht am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 344, 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO) orientiert ist der Einwand, in der Hauptverhandlung seien „Bestimmungen verletzt oder missachtet worden, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet", auf die Verlesung der Aussagen, welche „der Angeklagte vor dem Gericht vor der Hauptverhandlung getätigt hat", sei nicht verzichtet worden. Ob und gegebenenfalls welcher aus Z 4 des § 345 Abs 1 StPO relevante Verfahrensfehler damit angesprochen werden soll, lässt dieses Vorbringen nicht erkennen. Der dazu in der Beschwerde hergestellte Bezug zu „§§ 126 Abs 4 und 260 StPO" bleibt unverständlich. Sofern der Einwand, „das Gericht" habe den Angaben des Angeklagten, wonach er „nur Aufpasser" gewesen sei, keinerlei Bedeutung geschenkt und „den Geschworenen entsprechende Fragen auch gar nicht gestellt", der Sache nach möglicherweise als Fragenrüge (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) gemeint ist, mit der Eventualfragen in Richtung eines Tatbeitrags (vgl § 314 Abs 1 StPO) vermisst werden, fehlt es an der gebotenen Orientierung an dem tatsächlich in der Hauptverhandlung Vorgekommenen, wonach sich Leopold M***** auch seiner eigenen Aussage zufolge keineswegs auf „Aufpasserdienste" beschränkte (ON 43 S 7 bis 13).Nicht am Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 344, 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO) orientiert ist der Einwand, in der Hauptverhandlung seien „Bestimmungen verletzt oder missachtet worden, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet", auf die Verlesung der Aussagen, welche „der Angeklagte vor dem Gericht vor der Hauptverhandlung getätigt hat", sei nicht verzichtet worden. Ob und gegebenenfalls welcher aus Ziffer 4, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO relevante Verfahrensfehler damit angesprochen werden soll, lässt dieses Vorbringen nicht erkennen. Der dazu in der Beschwerde hergestellte Bezug zu „§§ 126 Absatz 4 und 260 StPO" bleibt unverständlich. Sofern der Einwand, „das Gericht" habe den Angaben des Angeklagten, wonach er „nur Aufpasser" gewesen sei, keinerlei Bedeutung geschenkt und „den Geschworenen entsprechende Fragen auch gar nicht gestellt", der Sache nach möglicherweise als Fragenrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) gemeint ist, mit der Eventualfragen in Richtung eines Tatbeitrags vergleiche Paragraph 314, Absatz eins, StPO) vermisst werden, fehlt es an der gebotenen Orientierung an dem tatsächlich in der Hauptverhandlung Vorgekommenen, wonach sich Leopold M***** auch seiner eigenen Aussage zufolge keineswegs auf „Aufpasserdienste" beschränkte (ON 43 S 7 bis 13).
Der Hinweis auf einen im Urteil nach Ansicht des Beschwerdeführers übergangenen Milderungsgrund, den er aus seiner Arbeitslosigkeit und seinen Schulden ableiten möchte, bezeichnet keine Nichtigkeit (nominell Z 13), sondern einen Berufungsgrund (RIS-Justiz RS0099920). Die in der Beschwerde dazu überdies vertretene Auffassung, beim Angeklagten läge mit Blick auf seine Verantwortung, „keinen Arbeitsplatz und sehr viele Schulden" zu haben, allenfalls eine „Gesamtsituation" vor, die einen Entschuldigungsgrund darstelle, spricht schon mangels diesbezüglicher Kritik an der Fragestellung (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO, vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 46; RIS-Justiz RS0099909) keinen Feststellungsmangel prozessordnungsgemäß an. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) folgt (§§ 344, 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Leopold M***** beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Hinweis auf einen im Urteil nach Ansicht des Beschwerdeführers übergangenen Milderungsgrund, den er aus seiner Arbeitslosigkeit und seinen Schulden ableiten möchte, bezeichnet keine Nichtigkeit (nominell Ziffer 13,), sondern einen Berufungsgrund (RIS-Justiz RS0099920). Die in der Beschwerde dazu überdies vertretene Auffassung, beim Angeklagten läge mit Blick auf seine Verantwortung, „keinen Arbeitsplatz und sehr viele Schulden" zu haben, allenfalls eine „Gesamtsituation" vor, die einen Entschuldigungsgrund darstelle, spricht schon mangels diesbezüglicher Kritik an der Fragestellung (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO, vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 46; RIS-Justiz RS0099909) keinen Feststellungsmangel prozessordnungsgemäß an. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten Leopold M***** beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.