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Entscheidung 15 Os 9/16m×

Entscheidung 15 Os 9/16m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087951 Rechtssatz 04.12.1973Strafrecht
Ein Irrtum des Täters über die Strafbarkeit der deliktischen Handlungsweise (§ 6 Abs 1 SGG) ist gemäß § 3 StG unerheblich; ebenso eine von den Ansichten des Gesetzgebers abweichende Ansicht des Rechtsbrechers über deren Strafwürdigkeit und Sozialschädlichkeit.
RS0089684 Rechtssatz 10.06.1976Strafrecht
Fehlendes Strafbarkeitsbewußtsein schließt das nach § 9 StGB erforderliche - zumindest bedingte - Unrechtsbewusstsein nicht aus.
RS0099909 Rechtssatz 09.04.1987Strafrecht
Die zu § 281 Abs 1 Z 9 lit a, b und Z 10 StPO entwickelte Judikatur über den sogenannten Feststellungsmangel ist auf die Rechtsrügen nach § 345 Abs 1 StPO nicht übertragbar, weil eine Verpflichtung der Geschworenen zur Feststellung eines konkreten Sachverha …
RS0101148 Rechtssatz 15.12.1994Strafrecht
Die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert einen Vergleich der im Wahrspruch festgestellten Tat mit deren im Urteilsspruch erfolgten Unterstellung unter das Strafgesetz.
RS0101403 Rechtssatz 21.05.1951Strafrecht
Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO kann der Schuldspruch des Geschwornengerichtsurteils nur dann angefochten werden, wenn die dem Angeklagten nach dem Wahrspruch der Geschwornen zur Last fallende Tat unter Verletzung oder …
RS0102148 Rechtssatz 04.06.1996Strafrecht
Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liegt dann nicht vor, wenn der Täter wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung erkennt; die Strafbarkeit seines Verhaltens muß er dagegen nicht erkennen, schon gar nicht die gerichtliche Strafbarkeit.