Rechtssatz RS0102148
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102148
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Rechtssatz
Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liegt dann nicht vor, wenn der Täter wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung erkennt; die Strafbarkeit seines Verhaltens muß er dagegen nicht erkennen, schon gar nicht die gerichtliche Strafbarkeit.
Entscheidungstexte
- 11 Os 5/96
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 11 Os 5/96
- 14 Os 141/01
Entscheidungstext OGH 03.12.2002 14 Os 141/01
nur: Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liegt dann nicht vor, wenn der Täter wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung erkennt; die Strafbarkeit seines Verhaltens muß er dagegen nicht erkennen. (T1); Beisatz: Hier: Unrechtsbewusstsein hinsichtlich vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung auf Grund der erfolgten Aufklärung des Angeklagten auf die zivilrechtliche Anfechbarkeit des benachteiligenden Geschäftes bejaht. (T2)
- 15 Os 160/11k
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 15 Os 160/11k
Auch; nur: Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liegt dann nicht vor, wenn der Täter wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung erkennt. (T3)
- 15 Os 9/16m
Entscheidungstext OGH 16.11.2016 15 Os 9/16m
Auch
- 11 Os 90/21a
Entscheidungstext OGH 14.09.2021 11 Os 90/21a
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102148
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021
Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0110OS00005_9600000_003