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Entscheidung 11 Os 90/21a×

Entscheidung 11 Os 90/21a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087951 Rechtssatz 04.12.1973Strafrecht
Ein Irrtum des Täters über die Strafbarkeit der deliktischen Handlungsweise (§ 6 Abs 1 SGG) ist gemäß § 3 StG unerheblich; ebenso eine von den Ansichten des Gesetzgebers abweichende Ansicht des Rechtsbrechers über deren Strafwürdigkeit und Sozialschädlichkeit.
RS0089684 Rechtssatz 10.06.1976Strafrecht
Fehlendes Strafbarkeitsbewußtsein schließt das nach § 9 StGB erforderliche - zumindest bedingte - Unrechtsbewusstsein nicht aus.
RS0089776 Rechtssatz 29.03.1979Strafrecht
Ein Ausländer muss bei längerer Aufenthaltsdauer in Österreich (hier: bereits vier Jahre) sich dem allgemeinen österreichischen (Unrechtsbewusstsein) Rechtsbewusstsein anpassen.
RS0100860 Rechtssatz 12.10.1993Strafrecht
Die gesetzmäßige Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes erfordert eine Substantiierung dahin, durch welche in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen (§ 314 Abs 1 StPO) die nunmehr urgierte weitere Fragestellung indiziert gewesen sein soll.
RS0100930 Rechtssatz 17.06.1980Strafrecht
"Vorgebracht" im Sinn des § 314 Abs 1 StPO ist eine für die Unterstellung der Tat unter ein weniger strenges Strafgesetz maßgebende Tatsache nicht nur, wenn sie in der Hauptverhandlung geradezu (konkret) "behauptet" wird, sondern auch dann, wenn sie sich au …
RS0102148 Rechtssatz 04.06.1996Strafrecht
Ein schuldausschließender Rechtsirrtum liegt dann nicht vor, wenn der Täter wenigstens den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung erkennt; die Strafbarkeit seines Verhaltens muß er dagegen nicht erkennen, schon gar nicht die gerichtliche Strafbarkeit.
RS0110512 Rechtssatz 29.07.1998Strafrecht
Bei der Betätigung "im nationalsozialistischen Sinne" handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf welches sich der Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) des Täters erstrecken muss. Auf dessen "Gesinnung" kommt es nicht an.
RS0120766 Rechtssatz 11.05.2006Strafrecht
Beruft sich der Angeklagte beim Vorwurf der unterlassenen Aufnahme einer Zusatzfrage in den Fragenkatalog oder eines zusätzlichen Straflosigkeitsgrundes in diese auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis (Tatsachenvorbringen im Sinn des § …