Die vom Angeklagten dagegen aus § 345 Abs 1 Z 6 und Z 11 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 11, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.
Indem die Fragenrüge (Z 6) die Stellung einer Zusatzfrage (§ 313 StPO) „in Richtung Rechtsirrtum“ vermisst und dies mit der - in der Rechtsmittelschrift unvollständig wiedergegebenen - Verantwortung des Beschwerdeführers begründet, lässt sie das (über Befragen des Vorsitzenden erfolgte) Eingeständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung außer Acht, wonach er wusste, dass das, was er in L***** in den Computer eintippt, in Österreich, wo er es geschrieben hat, verboten ist (ON 15 S 15). Ist aber dem Täter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bekannt, so liegt (gegebenenfalls) bloß ein Strafbarkeitsirrtum vor, der im Licht des § 9 StGB unbeachtlich ist (vgl RIS-Justiz RS0102148, RS0089684, RS0087951; ebenso Höpfel in WK2 § 9 Rz 6).Indem die Fragenrüge (Ziffer 6,) die Stellung einer Zusatzfrage (Paragraph 313, StPO) „in Richtung Rechtsirrtum“ vermisst und dies mit der - in der Rechtsmittelschrift unvollständig wiedergegebenen - Verantwortung des Beschwerdeführers begründet, lässt sie das (über Befragen des Vorsitzenden erfolgte) Eingeständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung außer Acht, wonach er wusste, dass das, was er in L***** in den Computer eintippt, in Österreich, wo er es geschrieben hat, verboten ist (ON 15 S 15). Ist aber dem Täter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bekannt, so liegt (gegebenenfalls) bloß ein Strafbarkeitsirrtum vor, der im Licht des Paragraph 9, StGB unbeachtlich ist vergleiche RIS-Justiz RS0102148, RS0089684, RS0087951; ebenso Höpfel in WK2 Paragraph 9, Rz 6).
Mit der Kritik, es wären „keine Feststellungen dazu“ getroffen worden, „wo im gegenständlichen Fall der Handlungsort der Tat gelegen war“, orientiert sich die Rechtsrüge (Z 11 lit a) - in Verfehlung ihres gesetzlichen Bezugspunktes - nicht am Wahrspruch der Geschworenen, nach dessen Inhalt der Beschwerdeführer die Tathandlungen „in L*****“ gesetzt hat (Beilage ./D zu ON 15, Hauptfragen 1./ bis 11./, und US 13), womit nach § 67 Abs 2 erster Fall StGB jedenfalls ein inländischer Tatort (im Sinn des § 62 StGB) vorliegt.Mit der Kritik, es wären „keine Feststellungen dazu“ getroffen worden, „wo im gegenständlichen Fall der Handlungsort der Tat gelegen war“, orientiert sich die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) - in Verfehlung ihres gesetzlichen Bezugspunktes - nicht am Wahrspruch der Geschworenen, nach dessen Inhalt der Beschwerdeführer die Tathandlungen „in L*****“ gesetzt hat (Beilage ./D zu ON 15, Hauptfragen 1./ bis 11./, und US 13), womit nach Paragraph 67, Absatz 2, erster Fall StGB jedenfalls ein inländischer Tatort (im Sinn des Paragraph 62, StGB) vorliegt.
Weshalb die inländische Gerichtsbarkeit - als objektive Bedingung der Strafbarkeit (vgl dazu Höpfel/U. Kathrein in WK2 § 62 Rz 10 mwN) - vom Tätervorsatz umfasst sein müsse und einer entsprechenden Beantwortung durch die Geschworenen bedürfe, legt die Rüge nicht dar.Weshalb die inländische Gerichtsbarkeit - als objektive Bedingung der Strafbarkeit vergleiche dazu Höpfel/U. Kathrein in WK2 Paragraph 62, Rz 10 mwN) - vom Tätervorsatz umfasst sein müsse und einer entsprechenden Beantwortung durch die Geschworenen bedürfe, legt die Rüge nicht dar.
Die Behauptung, der Wahrspruch enthalte „keine Feststellungen dazu, ob der Angeklagte die Tat öffentlich begangen hat“, lässt die entsprechenden, den Schuldspruch wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 2 StGB (II./) betreffenden Annahmen im Verdikt (nochmals Beilage ./D zu ON 15, Hauptfrage 11./, sowie US 17) außer Acht. Soweit sich dieser Einwand auch auf die Urteilsfakten I./ bezieht, wird nicht dargetan, weshalb Strafbarkeit nach § 3g VG eine derartige Publizitätswirkung voraussetzen sollte (vgl dazu RIS-Justiz RS0079825 [T4 und T5]).Die Behauptung, der Wahrspruch enthalte „keine Feststellungen dazu, ob der Angeklagte die Tat öffentlich begangen hat“, lässt die entsprechenden, den Schuldspruch wegen des Vergehens der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz 2, StGB (römisch zwei./) betreffenden Annahmen im Verdikt (nochmals Beilage ./D zu ON 15, Hauptfrage 11./, sowie US 17) außer Acht. Soweit sich dieser Einwand auch auf die Urteilsfakten römisch eins./ bezieht, wird nicht dargetan, weshalb Strafbarkeit nach Paragraph 3 g, VG eine derartige Publizitätswirkung voraussetzen sollte vergleiche dazu RIS-Justiz RS0079825 [T4 und T5]).
Indem die Rechtsrüge unter Hinweis auf bloß hypothetische Erwägungen des Angeklagten (ON 15 S 13) die im Wahrspruch bejahte Öffentlichkeit (zum Schuldspruch II./) in Frage stellt, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die den Laienrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.Indem die Rechtsrüge unter Hinweis auf bloß hypothetische Erwägungen des Angeklagten (ON 15 S 13) die im Wahrspruch bejahte Öffentlichkeit (zum Schuldspruch römisch zwei./) in Frage stellt, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die den Laienrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung, bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.