Rechtssatz RS0079825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079825
Entscheidungsdatum
12.06.2025
Rechtssatz
§ 3g VerbotsG ist nicht als Erfolgsdelikt, sondern als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert, das jedes nicht unter die §§ 3a bis 3f VerbotsG fallende Verhalten erfasst, soweit diesem die Eignung zukommt, irgendwelche Zielsetzungen des Nationalsozialismus zu propagieren und solcherart zu aktualisieren. Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 3g VerbotsG genügt demnach bloß die tätergewollte Betätigung im NS-Sinn; nicht erforderlich ist hingegen eine Prüfung dahin, ob die Tat auch im Einzelfall geeignet war, andere Personen in der vom Täter angestrebten Weise zu beeinflussen. Demnach ist es unerheblich, ob Betätigungshandlungen im NS-Sinn konkret geeignet waren, bei den hievon betroffenen Adressaten auch tatsächlich den mit der Tat angestrebten Propagandaeffekt zu bewirken.Paragraph 3 g, VerbotsG ist nicht als Erfolgsdelikt, sondern als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert, das jedes nicht unter die Paragraphen 3 a bis 3 f VerbotsG fallende Verhalten erfasst, soweit diesem die Eignung zukommt, irgendwelche Zielsetzungen des Nationalsozialismus zu propagieren und solcherart zu aktualisieren. Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 3 g, VerbotsG genügt demnach bloß die tätergewollte Betätigung im NS-Sinn; nicht erforderlich ist hingegen eine Prüfung dahin, ob die Tat auch im Einzelfall geeignet war, andere Personen in der vom Täter angestrebten Weise zu beeinflussen. Demnach ist es unerheblich, ob Betätigungshandlungen im NS-Sinn konkret geeignet waren, bei den hievon betroffenen Adressaten auch tatsächlich den mit der Tat angestrebten Propagandaeffekt zu bewirken.
Entscheidungstexte
- 15 Os 155/93
Entscheidungstext OGH 09.12.1993 15 Os 155/93
Veröff: EvBl 1994/84 S 389
- 13 Os 45/00
Entscheidungstext OGH 13.09.2000 13 Os 45/00
nur: Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 3g VerbotsG genügt demnach bloß die tätergewollte Betätigung im NS-Sinn. (T1); Beisatz: Unter dem Rechtsbegriff "Betätigung im nationalsozialistischen Sinn" sind Handlungen zu verstehen, durch die irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben erweckt beziehungsweise durch die derartige Zielsetzungen propagiert und solcherart aktualisiert werden sollen. (T2); Beisatz: Die Aufklärung, wonach die strafbare Handlung eine "tätergewollte Betätigung im NS-Sinn sein muss", wurde den Geschworenen durch den Hinweis, dass der Täter mit dem (zumindest bedingten) Vorsatz handeln muss, sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichneten Weise "im nationalsozialistischen Sinn" beziehungsweise "im Sinn auch nur eines der typischen Ziele des Nationalsozialismus zu betätigen" gegeben. (T3)
- 13 Os 28/04
Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 28/04
Auch; Beis wie T2
- 15 Os 20/06i
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 15 Os 20/06i
Vgl auch
- 14 Os 64/08f
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 14 Os 64/08f
Vgl auch; Beisatz: Keine Voraussetzung ist daher auf der objektiven Tatseite der Eintritt des tätergewollten Erfolgs oder eine konkrete Gefährdung oder - wie §§ 3d und 3h VG - eine qualifizierte Publizitätswirkung. (T4)
- 14 Os 81/08f
Entscheidungstext OGH 05.08.2008 14 Os 81/08f
Auch; Beisatz: Das Verbrechen nach § 3g VG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert und setzt demnach auf der objektiven Tatseite weder den Eintritt des tätergewollten Erfolgs noch eine konkrete Gefährdung voraus. (T5)
- 14 Os 31/10f
Entscheidungstext OGH 13.04.2010 14 Os 31/10f
Vgl auch; Beis wie T4
- 12 Os 14/11t
Entscheidungstext OGH 08.03.2011 12 Os 14/11t
Auch; Beis wie T5
- 15 Os 160/11k
Entscheidungstext OGH 30.05.2012 15 Os 160/11k
Vgl auch; Auch Beis wie T4; Vgl auch Beis wie T5
- 12 Os 92/12i
Entscheidungstext OGH 10.10.2012 12 Os 92/12i
Auch; Beis wie T5
- 14 Os 88/16x
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 14 Os 88/16x
Auch; Beisatz: Es bedarf keiner qualifizierten Publizitätswirkung. (T6)
- 13 Os 63/18s
Entscheidungstext OGH 12.09.2018 13 Os 63/18s
Auch; Beis wie T5
- 13 Os 105/18t
Entscheidungstext OGH 10.10.2018 13 Os 105/18t
Auch; Beis wie T5
- 13 Os 130/18v
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 13 Os 130/18v
Auch; Beis wie T5
- 14 Os 126/18p
Entscheidungstext OGH 11.12.2018 14 Os 126/18p
Auch; Beis wie T4
- 13 Os 93/19d
Entscheidungstext OGH 11.12.2019 13 Os 93/19d
Vgl; Beis wie T6
- 13 Os 134/21m
Entscheidungstext OGH 16.03.2022 13 Os 134/21m
Vgl; Beis nur wie T6
- 12 Os 134/22f
Entscheidungstext OGH 19.01.2023 12 Os 134/22f
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6
- 14 Os 32/25z
Entscheidungstext OGH 12.06.2025 14 Os 32/25z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079825
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19931209_OGH0002_0150OS00155_9300000_001