Die dagegen nominell aus dem Grunde des § 345 Abs 1 Z 12 (der Sache nach Z 11 lit a) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen nominell aus dem Grunde des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, (der Sache nach Ziffer 11, Litera a,) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Gemäß § 312 Abs 1 zweiter Satz StPO sind in die Hauptfrage alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand, Begehungsmodalität usw so weit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist. Die Unterlassung des Schwurgerichtshofes, im Rahmen der Schuldfragen nach einem konkreten historischen Geschehen zu fragen, macht das Urteil prinzipiell aus der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO nichtig (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 40 f). Rechtsfehler werden jedoch unter dem Gesichtspunkt fehlender Feststellungen von der Z 11 lit a erfasst.Gemäß Paragraph 312, Absatz eins, zweiter Satz StPO sind in die Hauptfrage alle gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung aufzunehmen und die besonderen Umstände der Tat nach Ort, Zeit, Gegenstand, Begehungsmodalität usw so weit beizufügen, als es zur deutlichen Bezeichnung der Tat notwendig ist. Die Unterlassung des Schwurgerichtshofes, im Rahmen der Schuldfragen nach einem konkreten historischen Geschehen zu fragen, macht das Urteil prinzipiell aus der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nichtig (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 40 f). Rechtsfehler werden jedoch unter dem Gesichtspunkt fehlender Feststellungen von der Ziffer 11, Litera a, erfasst.
Die Rechtsrüge versucht mit dem Vorbringen, die dem Wahrspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ließen eine Subsumtion der dem Angeklagten angelasteten Tat unter § 3g VG nicht zu, der Sache nach einen solchen dem Erstgericht unterlaufenen Rechtsfehler aufzuzeigen. Indem sie - unter Bezug auf eine Stelle im Schrifttum - aber bloß (wenn auch zutreffend) referiert, § 3g VG erfasse „nach Art einer Generalklausel jede - nicht unter §§ 3a bis 3f VG fallende - Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, sohin jedes nach außen hin in Erscheinung tretende Verhalten, das eine auf Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn hinweisende Tendenz erkennen lässt", legt sie nicht dar, weshalb das festgestellte Täterverhalten, das im (nach dem Wahrspruch mit dem Vorsatz, die Person des Adolf Hitler zu verherrlichen sowie Wertvorstellungen und Ziele des Nationalsozialismus zu propagieren erfolgten) Abspielen und Singen im Wahrspruch detailliert wiedergegebener Lieder sowie der propagandistischen Verwendung typisch nationalsozialistischer Parolen wie „Heil-Hitler", „Sieg-Heil" und des Hitlergrußes (hier zudem in einem öffentlichen Kaffeehaus) bestand, diesen Tatbestandserfordernissen nicht genügen sollte, sohin welche konkreten Feststellungen vermisst werden, und verfehlt damit eine prozessordnungsgemäße Argumentation.Die Rechtsrüge versucht mit dem Vorbringen, die dem Wahrspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ließen eine Subsumtion der dem Angeklagten angelasteten Tat unter Paragraph 3 g, VG nicht zu, der Sache nach einen solchen dem Erstgericht unterlaufenen Rechtsfehler aufzuzeigen. Indem sie - unter Bezug auf eine Stelle im Schrifttum - aber bloß (wenn auch zutreffend) referiert, Paragraph 3 g, VG erfasse „nach Art einer Generalklausel jede - nicht unter Paragraphen 3 a bis 3 f VG fallende - Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, sohin jedes nach außen hin in Erscheinung tretende Verhalten, das eine auf Wiederbetätigung im nationalsozialistischen Sinn hinweisende Tendenz erkennen lässt", legt sie nicht dar, weshalb das festgestellte Täterverhalten, das im (nach dem Wahrspruch mit dem Vorsatz, die Person des Adolf Hitler zu verherrlichen sowie Wertvorstellungen und Ziele des Nationalsozialismus zu propagieren erfolgten) Abspielen und Singen im Wahrspruch detailliert wiedergegebener Lieder sowie der propagandistischen Verwendung typisch nationalsozialistischer Parolen wie „Heil-Hitler", „Sieg-Heil" und des Hitlergrußes (hier zudem in einem öffentlichen Kaffeehaus) bestand, diesen Tatbestandserfordernissen nicht genügen sollte, sohin welche konkreten Feststellungen vermisst werden, und verfehlt damit eine prozessordnungsgemäße Argumentation.
Die in diesem Zusammenhang - durch den Hinweis auf angeblich fehlende Beweisergebnisse zur Anwesenheit anderer Personen als „dem unmittelbaren Täterkreis bzw gleichgesinnten Personen" unterstrichen
vertretene Rechtsansicht des Erfordernisses „öffentlicher" Begehung erschöpft sich in bloßer Rechtsbehauptung. Gründe dafür, warum das als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipierte Verbrechen nach § 3g VGvertretene Rechtsansicht des Erfordernisses „öffentlicher" Begehung erschöpft sich in bloßer Rechtsbehauptung. Gründe dafür, warum das als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipierte Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG
entgegen dem Gesetzeswortlaut - auf der objektiven Tatseite den Eintritt des tätergewollten Erfolgs oder eine konkrete Gefährdung oder - wie §§ 3g und 3h VG - eine qualifizierte Publizitätswirkung voraussetzen sollte (vgl dazu Lässig in WK² VG § 3g Rz 8 mwN; RIS-Justiz RS0079825; 15 Os 20/06i), führt sie nicht an. Damit aber wird die angestrebte rechtliche Konsequenz bloß behauptet und nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (vgl zum Ganzen Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584, 599).entgegen dem Gesetzeswortlaut - auf der objektiven Tatseite den Eintritt des tätergewollten Erfolgs oder eine konkrete Gefährdung oder - wie Paragraphen 3 g und 3 h VG - eine qualifizierte Publizitätswirkung voraussetzen sollte vergleiche dazu Lässig in WK² VG Paragraph 3 g, Rz 8 mwN; RIS-Justiz RS0079825; 15 Os 20/06i), führt sie nicht an. Damit aber wird die angestrebte rechtliche Konsequenz bloß behauptet und nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet vergleiche zum Ganzen Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584, 599).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.