Die dagegen aus Z 6, 8 und 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 6, 8 und 11 Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit sie eine für die Unterstellung des Täterverhaltens unter § 3g VG unzureichende Beurteilungsgrundlage mit der Begründung behauptet, der Hauptfrage sei nicht zu entnehmen, dass die in Rede stehende Feier in einem Privathaus stattfand und der Angeklagte in der Überzeugung handelte, dass die daran teilnehmenden Personen „allesamt der rechtsextremen Szene angehörten“ (nominell Z 6, der Sache nach Z 11 lit a; RIS-Justiz RS0120637), legt sie nicht dar, aus welchem Grund das als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipierte Verbrechen nach § 3g VG - entgegen dem Gesetzeswortlaut - auf der objektiven Tatseite eine konkrete Gefährdung oder - wie §§ 3d und 3h VG - eine qualifizierte Publizitätswirkung voraussetzen sollte (vgl dazu Lässig in WK² § 3g VG Rz 8 mwN; RIS-Justiz RS0079825; 14 Os 64/08f). Damit aber wird die angestrebte rechtliche Konsequenz nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Indem die Beschwerde die „spezielle Ausgestaltung des 3g VG als abstraktes Gefährdungsdelikt“ selbst einräumt, erweist sie sich zudem als unschlüssig.Soweit sie eine für die Unterstellung des Täterverhaltens unter Paragraph 3 g, VG unzureichende Beurteilungsgrundlage mit der Begründung behauptet, der Hauptfrage sei nicht zu entnehmen, dass die in Rede stehende Feier in einem Privathaus stattfand und der Angeklagte in der Überzeugung handelte, dass die daran teilnehmenden Personen „allesamt der rechtsextremen Szene angehörten“ (nominell Ziffer 6,, der Sache nach Ziffer 11, Litera a,; RIS-Justiz RS0120637), legt sie nicht dar, aus welchem Grund das als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipierte Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG - entgegen dem Gesetzeswortlaut - auf der objektiven Tatseite eine konkrete Gefährdung oder - wie Paragraphen 3 d und 3 h VG - eine qualifizierte Publizitätswirkung voraussetzen sollte vergleiche dazu Lässig in WK² Paragraph 3 g, VG Rz 8 mwN; RIS-Justiz RS0079825; 14 Os 64/08f). Damit aber wird die angestrebte rechtliche Konsequenz nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 588). Indem die Beschwerde die „spezielle Ausgestaltung des 3g VG als abstraktes Gefährdungsdelikt“ selbst einräumt, erweist sie sich zudem als unschlüssig.
Die Forderung nach Stellung einer Eventualfrage in Richtung des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (Z 6) bezieht sich bloß auf die tataktuell vorgelegene „sehr starke“ Alkoholisierung (nicht aber eine Volltrunkenheit; ON 22 S 8) behauptende Einlassung des Beschwerdeführers, auf Angaben der Mitangeklagten, wonach „auf dieser Feier sehr viel und vor allem starker Alkohol konsumiert wurde“, sowie ein Lichtbild, welches „im Vordergrund des Erstangeklagten eine geöffnete Flasche Jägermeister sowie einen vollen Becher“ zeige, und beruft sich solcherart prozessordnungswidrig nicht auf ein die angestrebte Subsumtion (§ 314 Abs 1 dritter Fall StPO) nach sich ziehendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23, 43).Die Forderung nach Stellung einer Eventualfrage in Richtung des Vergehens einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB (Ziffer 6,) bezieht sich bloß auf die tataktuell vorgelegene „sehr starke“ Alkoholisierung (nicht aber eine Volltrunkenheit; ON 22 S 8) behauptende Einlassung des Beschwerdeführers, auf Angaben der Mitangeklagten, wonach „auf dieser Feier sehr viel und vor allem starker Alkohol konsumiert wurde“, sowie ein Lichtbild, welches „im Vordergrund des Erstangeklagten eine geöffnete Flasche Jägermeister sowie einen vollen Becher“ zeige, und beruft sich solcherart prozessordnungswidrig nicht auf ein die angestrebte Subsumtion (Paragraph 314, Absatz eins, dritter Fall StPO) nach sich ziehendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23, 43).
Indem die Instruktionsrüge - die umfassenden allgemeinen Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen des Verbrechens nach § 3g VG (S 7 f der Rechtsbelehrung, Blg ./2 zu ON 22) ignorierend - eine Beschränkung der Instruktion auf die Anführung von eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn bejahenden Ausschnitten aus Judikaten behauptet und einzelnen Erläuterungen in spekulativer eigener Würdigung bestimmte Belehrungsinhalte unterstellt, verfehlt sie den in der Gesamtheit der Rechtsbelehrung gelegenen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0100695 [T4, 7]; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 56).Indem die Instruktionsrüge - die umfassenden allgemeinen Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG (S 7 f der Rechtsbelehrung, Blg ./2 zu ON 22) ignorierend - eine Beschränkung der Instruktion auf die Anführung von eine Betätigung im nationalsozialistischen Sinn bejahenden Ausschnitten aus Judikaten behauptet und einzelnen Erläuterungen in spekulativer eigener Würdigung bestimmte Belehrungsinhalte unterstellt, verfehlt sie den in der Gesamtheit der Rechtsbelehrung gelegenen Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0100695 [T4, 7]; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 56).
Weshalb die den Geschworenen erteilte juristische Information sich entgegen § 321 Abs 2 StPO mit dem - keinen Gegenstand der Fragestellung bildenden - Verwaltungsstraftatbestand des Art IX Abs 1 Z 4 EGVG auseinandersetzen oder weitere Beispiele aus der Rechtsprechung zum VG sowie Erläuterungen von einzelnen Begriffen aus in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs enthalten hätte müssen, erklärt sie nicht und gelangt solcherart ebensowenig prozessförmig zur Darstellung (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 65).Weshalb die den Geschworenen erteilte juristische Information sich entgegen Paragraph 321, Absatz 2, StPO mit dem - keinen Gegenstand der Fragestellung bildenden - Verwaltungsstraftatbestand des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG auseinandersetzen oder weitere Beispiele aus der Rechtsprechung zum VG sowie Erläuterungen von einzelnen Begriffen aus in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs enthalten hätte müssen, erklärt sie nicht und gelangt solcherart ebensowenig prozessförmig zur Darstellung (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 65).
Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) entfernt sich mit ihrem Einwand, das Tatbestandsmerkmal nationalsozialistischer Betätigung sei nicht verwirklicht, weil „keine Propagandaaktion mit dem Vorsatz nationalsozialistischer Wiederbetätigung“ vorgelegen habe, vom einen auf nationalsozialistische Betätigung gerichteten Vorsatz konstatierenden Wahrspruch der Geschworenen und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Die Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) entfernt sich mit ihrem Einwand, das Tatbestandsmerkmal nationalsozialistischer Betätigung sei nicht verwirklicht, weil „keine Propagandaaktion mit dem Vorsatz nationalsozialistischer Wiederbetätigung“ vorgelegen habe, vom einen auf nationalsozialistische Betätigung gerichteten Vorsatz konstatierenden Wahrspruch der Geschworenen und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ - einschließlich des Bedeutungsinhalts einer Äußerung oder (wie hier:) eines Verhaltens - ist nämlich auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen vorbehalten. Bejahen diese die Schuldfrage, ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund deren das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht, sodass (auch) dessen Bejahung einer Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge entzogen ist (RIS-Justiz RS0119234; Lässig in WK² § 3g VG Rz 17; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 618).Die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ - einschließlich des Bedeutungsinhalts einer Äußerung oder (wie hier:) eines Verhaltens - ist nämlich auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen vorbehalten. Bejahen diese die Schuldfrage, ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund deren das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht, sodass (auch) dessen Bejahung einer Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge entzogen ist (RIS-Justiz RS0119234; Lässig in WK² Paragraph 3 g, VG Rz 17; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 618).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 344 StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.