Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, über den Antrag des im Verfahren AZ 20 x Vr 11.967/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Verurteilten Hans A***** vom 17. September 2001 in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, über den Antrag des im Verfahren AZ 20 x römisch fünf r 11.967/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Verurteilten Hans A***** vom 17. September 2001 in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Der mit Urteil vom 8. April 1994, rechtskräftig seit 11. Oktober 1994, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB unter Anwendung des § 39 StGB zu 18 Jahren Freiheitsstrafe verurteilte Hans A***** beantragte mit Schreiben vom 17. September 2001, der Oberste Gerichtshof möge eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 39 StGB durch den Verfassungsgerichtshof veranlassen.Der mit Urteil vom 8. April 1994, rechtskräftig seit 11. Oktober 1994, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 39, StGB zu 18 Jahren Freiheitsstrafe verurteilte Hans A***** beantragte mit Schreiben vom 17. September 2001, der Oberste Gerichtshof möge eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 39, StGB durch den Verfassungsgerichtshof veranlassen.
Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil zum einen der Verurteilte zu einer Antragstellung, nach Art 89 Abs 2 B-VG vorzugehen, nicht legitimiert ist, zum anderen im konkret bereits rechtskräftig beendeten Verfahren eine (zukünftige) Anwendung des § 39 StGB durch den Obersten Gerichtshof nicht in Rede steht.Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil zum einen der Verurteilte zu einer Antragstellung, nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG vorzugehen, nicht legitimiert ist, zum anderen im konkret bereits rechtskräftig beendeten Verfahren eine (zukünftige) Anwendung des Paragraph 39, StGB durch den Obersten Gerichtshof nicht in Rede steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00135.94.0129.000
Dokumentnummer
JJT_20020129_OGH0002_0110OS00135_9400000_000