Rechtssatz RS0099753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099753
Entscheidungsdatum
04.09.2024
Rechtssatz
Die Prozessordnung sieht eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der Beschwerdegründe vor (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2, 344 StPO) und verpflichtet somit den Beschwerdeführer bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, den Ausspruch des Gerichtes mit dem Gesetz zu vergleichen und anzugeben, weshalb nach seiner Ansicht das Gesetz verletzt worden sei. Ohne Beifügung einer derartigen Begründung werden die Mindesterfordernisse einer prozessordnungsmäßigen Rechtsrüge nicht erfüllt.Die Prozessordnung sieht eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der Beschwerdegründe vor (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, 344, StPO) und verpflichtet somit den Beschwerdeführer bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, den Ausspruch des Gerichtes mit dem Gesetz zu vergleichen und anzugeben, weshalb nach seiner Ansicht das Gesetz verletzt worden sei. Ohne Beifügung einer derartigen Begründung werden die Mindesterfordernisse einer prozessordnungsmäßigen Rechtsrüge nicht erfüllt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 135/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 11 Os 135/94
- 14 Os 141/07b
Entscheidungstext OGH 19.02.2008 14 Os 141/07b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rechtsrüge (Z9 lit b) bringt kein darauf hinweisendes Sachverhaltssubstrat zur Darstellung, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit zurechnungsunfähig und somit schuldunfähig gewesen sei. Somit fehlt es an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. (T1)
- 15 Os 75/24d
Entscheidungstext OGH 04.09.2024 15 Os 75/24d
vgl; Beisatz: Mit dem Verweis auf die Ausführungen in der Strafberufung wird kein Rechtsfehler bei der Sanktionsfindung (Z 13) deutlich und bestimmt aufgezeigt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099753
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19941011_OGH0002_0110OS00135_9400000_001