Dagegen richtet sich die auf Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Ernstlichkeit der Drohung, die eine Tatfrage darstellt (RIS-Justiz RS0092437), verneint (Schuldspruchfaktum II.2.), geht sie nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, der Angeklagte habe diese Drohung mit dem Ziel geäußert, dass der Zeuge O***** eine Verletzung am Körper ernstlich befürchten werde (US 4 letzter Satz, 5). Mit den eigenständigen Erwägungen hiezu bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld.Soweit die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Ernstlichkeit der Drohung, die eine Tatfrage darstellt (RIS-Justiz RS0092437), verneint (Schuldspruchfaktum römisch zwei.2.), geht sie nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, der Angeklagte habe diese Drohung mit dem Ziel geäußert, dass der Zeuge O***** eine Verletzung am Körper ernstlich befürchten werde (US 4 letzter Satz, 5). Mit den eigenständigen Erwägungen hiezu bekämpft der Beschwerdeführer lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld.
Gleiches gilt für die Ausführung dazu, dass sich der Angeklagte an eine solche Äußerung nicht erinnern könne, womit der Angeklagte die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4 f) lediglich bestreitet, statt auf deren Basis seine rechtliche Argumentation zu entwickeln.
Das Vorbringen, Nötigungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vollendung des Raubes seien dem Täter nicht gesondert zuzurechnen, geht ebenfalls nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, wonach die Tat materiell bereits vollendet war und sich die Nötigung gegen einen Dritten richtete (vgl RIS-Justiz RS0113271, zuletzt 14 Os 138/06k), und verfehlt solcherart die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen.Das Vorbringen, Nötigungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vollendung des Raubes seien dem Täter nicht gesondert zuzurechnen, geht ebenfalls nicht von den erstgerichtlichen Feststellungen aus, wonach die Tat materiell bereits vollendet war und sich die Nötigung gegen einen Dritten richtete vergleiche RIS-Justiz RS0113271, zuletzt 14 Os 138/06k), und verfehlt solcherart die gebotene Orientierung an den Verfahrensgesetzen.
Der zu Schuldspruch II.1. erhobene Einwand, es mangle an der subjektiven Tatseite, übergeht die diesbezüglichen eindeutigen Annahmen des Erstgerichts, wonach es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, Corado O***** durch den Biss in die Hand am Körper zu verletzen (US 5). Diese Konstatierungen wurden von den Tatrichtern mit sachverhaltsbezogener Begründung - logisch und empirisch einwandfrei - auf den äußeren Geschehensablauf gestützt (Z 5 vierter Fall).Der zu Schuldspruch römisch zwei.1. erhobene Einwand, es mangle an der subjektiven Tatseite, übergeht die diesbezüglichen eindeutigen Annahmen des Erstgerichts, wonach es der Angeklagte ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, Corado O***** durch den Biss in die Hand am Körper zu verletzen (US 5). Diese Konstatierungen wurden von den Tatrichtern mit sachverhaltsbezogener Begründung - logisch und empirisch einwandfrei - auf den äußeren Geschehensablauf gestützt (Ziffer 5, vierter Fall).
Von der Subsumtionsrüge (Z 10) wird - unter Verweis auf eine Literaturstelle - lediglich behauptet, das Vergehen der „leichten“ Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sei durch eine Verurteilung nach § 105 Abs 1 StGB abgegolten, dies aber nicht argumentativ aus dem Gesetz oder der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelt (vgl hiezu RIS-Justiz RS0115230; EvBl 1987/141; SSt 46/79; Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 28 bis 31 Rz 61 f; Burgstaller/Fabrizy aaO § 83 Rz 46).Von der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wird - unter Verweis auf eine Literaturstelle - lediglich behauptet, das Vergehen der „leichten“ Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sei durch eine Verurteilung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB abgegolten, dies aber nicht argumentativ aus dem Gesetz oder der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelt vergleiche hiezu RIS-Justiz RS0115230; EvBl 1987/141; SSt 46/79; Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 28, bis 31 Rz 61 f; Burgstaller/Fabrizy aaO Paragraph 83, Rz 46).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.