Rechtssatz RS0103996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0103996
Entscheidungsdatum
12.11.2002
Rechtssatz
Art 6 Abs 3 lit d MRK läßt auch die Möglichkeit genügen, Fragen an Belastungszeugen stellen zu lassen, womit dem aus der genannten Bestimmung erfließenden Gebot der Waffengleichheit mit dem Staatsanwalt entsprochen wird. Gerade mit der Bestimmung des § 162 a Abs 2 StPO hat der Gesetzgeber die Interessen des Zeugen und der Wahrheitsfindung mit dem aus Art 6 Abs 3 MRK erfließenden Verteidigungsrecht akkordiert.Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK läßt auch die Möglichkeit genügen, Fragen an Belastungszeugen stellen zu lassen, womit dem aus der genannten Bestimmung erfließenden Gebot der Waffengleichheit mit dem Staatsanwalt entsprochen wird. Gerade mit der Bestimmung des Paragraph 162, a Absatz 2, StPO hat der Gesetzgeber die Interessen des Zeugen und der Wahrheitsfindung mit dem aus Artikel 6, Absatz 3, MRK erfließenden Verteidigungsrecht akkordiert.
Entscheidungstexte
- 15 Os 138/96
Entscheidungstext OGH 05.09.1996 15 Os 138/96
- 15 Os 58/97
Entscheidungstext OGH 15.05.1997 15 Os 58/97
- 13 Os 108/00
Entscheidungstext OGH 08.11.2000 13 Os 108/00
Auch; Beisatz: Die Möglichkeit des Beschuldigten zur Fragestellung im Vorverfahren ist ausreichend. Dass der Beschuldigte dabei (noch) nicht durch einen Verteidiger vertreten ist, ist unerheblich und verletzt auch keine prozessuale Vorschrift. (T1)
- 13 Os 13/02
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 13 Os 13/02
Beisatz: Dass die Fragen des Verteidigers nicht direkt durch ihn, sondern über die Untersuchungsrichterin gestellt wurden, wobei Verteidiger und Angeklagter die in einem anderen Raum durchgeführte Vernehmung über Monitor und Lautsprecher verfolgen konnten, findet seine Deckung in §162a Abs 2 StPO. (T2)
- 14 Os 94/02
Entscheidungstext OGH 12.11.2002 14 Os 94/02
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103996
Dokumentnummer
JJR_19960905_OGH0002_0150OS00138_9600000_002