Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
In der Rüge nach Z 3 der genannten Gesetzesstelle wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß die Zeuginnen R***** und N***** vom Vorsitzenden des Schöffensenates in einem Vernehmungszimmer befragt wurden (wobei die Vernehmung in den Verhandlungssaal übertragen wurde, in welchem sich die weiteren Senatsmitglieder, der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte befanden).In der Rüge nach Ziffer 3, der genannten Gesetzesstelle wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, daß die Zeuginnen R***** und N***** vom Vorsitzenden des Schöffensenates in einem Vernehmungszimmer befragt wurden (wobei die Vernehmung in den Verhandlungssaal übertragen wurde, in welchem sich die weiteren Senatsmitglieder, der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Angeklagte befanden).
Bei seinen Ausführungen übersieht der Angeklagte indes, daß § 162 a Abs 2 StPO, dessen fehlerhafte Anwendung er moniert, nicht zu jenen Bestimmungen zählt, die nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO - in erschöpfender Aufzählung - unter Nichtigkeitssanktion stehen (Mayrhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 3 E 2 bis 4). Davon abgesehen geht die - möglicherweise einer Verwechslung mit § 166 a StPO unterliegende - Beschwerdebehauptung, nur eine "ernste Gefährdung" eines Zeugen rechtfertige die Anwendung des § 162 a Abs 2 StPO, am Wortlaut und am Sinngehalt dieser Bestimmung vorbei.Bei seinen Ausführungen übersieht der Angeklagte indes, daß Paragraph 162, a Absatz 2, StPO, dessen fehlerhafte Anwendung er moniert, nicht zu jenen Bestimmungen zählt, die nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO - in erschöpfender Aufzählung - unter Nichtigkeitssanktion stehen (Mayrhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 3, E 2 bis 4). Davon abgesehen geht die - möglicherweise einer Verwechslung mit Paragraph 166, a StPO unterliegende - Beschwerdebehauptung, nur eine "ernste Gefährdung" eines Zeugen rechtfertige die Anwendung des Paragraph 162, a Absatz 2, StPO, am Wortlaut und am Sinngehalt dieser Bestimmung vorbei.
Soweit er indes durch den genannten Vorgang Grundsätze eines fairen Verfahrens im Sinn des Art 6 EMRK beeinträchtigt sieht, ist er darauf zu verweisen, daß Art 6 Abs 3 lit d EMRK auch die Möglichkeit genügen läßt, Fragen an Belastungszeugen stellen zu lassen, was vorliegend gewährt und vom Verteidiger auch genützt wurde (S 377 ff und 393 ff/II), womit dem aus der genannten Bestimmung erfließenden Gebot der Waffengleichheit mit dem Staatsanwalt (Golsong ua Internationaler Komm zur EMRK Art 6 Rz 548; Guradze, Die EMRK 109; Frowein/Peukert EMRK-Komm Art 6 Rz 137; EGMR ÖJZ 1994, 322; EKMR Newsletter 1995, 10) entsprochen wird. Gerade mit der Bestimmung des § 162 a Abs 2 StPO hat der Gesetzgeber die Interessen des Zeugen und der Wahrheitsfindung mit dem aus Art 6 Abs 3 EMRK erfließenden Verteidigungsrecht akkordiert (RV zum StPÄG 1993 924 BlgNR 18.GP 32 f; JA 1157 BlgNR 18.GP 10).Soweit er indes durch den genannten Vorgang Grundsätze eines fairen Verfahrens im Sinn des Artikel 6, EMRK beeinträchtigt sieht, ist er darauf zu verweisen, daß Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK auch die Möglichkeit genügen läßt, Fragen an Belastungszeugen stellen zu lassen, was vorliegend gewährt und vom Verteidiger auch genützt wurde (S 377 ff und 393 ff/II), womit dem aus der genannten Bestimmung erfließenden Gebot der Waffengleichheit mit dem Staatsanwalt (Golsong ua Internationaler Komm zur EMRK Artikel 6, Rz 548; Guradze, Die EMRK 109; Frowein/Peukert EMRK-Komm Artikel 6, Rz 137; EGMR ÖJZ 1994, 322; EKMR Newsletter 1995, 10) entsprochen wird. Gerade mit der Bestimmung des Paragraph 162, a Absatz 2, StPO hat der Gesetzgeber die Interessen des Zeugen und der Wahrheitsfindung mit dem aus Artikel 6, Absatz 3, EMRK erfließenden Verteidigungsrecht akkordiert Regierungsvorlage zum StPÄG 1993 924 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 32 f; JA 1157 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 10).
Worin eine - im übrigen gleichfalls nicht unter der Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 3 StPO stehende - Verletzung des § 202 StPO gelegen sein soll, bleibt unerfindlich, vermag doch nicht einmal die Beschwerde anzugeben, daß der Angeklagte durch Versprechungen, Vorspiegelungen, Drohungen oder Zwangsmittel zu einem Geständnis oder anderen bestimmten Angaben bewogen worden sei.Worin eine - im übrigen gleichfalls nicht unter der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO stehende - Verletzung des Paragraph 202, StPO gelegen sein soll, bleibt unerfindlich, vermag doch nicht einmal die Beschwerde anzugeben, daß der Angeklagte durch Versprechungen, Vorspiegelungen, Drohungen oder Zwangsmittel zu einem Geständnis oder anderen bestimmten Angaben bewogen worden sei.
In der allein zum Schuldspruch A/V erhobenen Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit, weil die "Beschuldigte" (richtig natürlich: Zeugin) R***** in der Hauptverhandlung lediglich angegeben habe, die Drohung habe gelautet, sie solle die "Klappe" halten, sonst passiere etwas.In der allein zum Schuldspruch A/V erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer eine Unvollständigkeit, weil die "Beschuldigte" (richtig natürlich: Zeugin) R***** in der Hauptverhandlung lediglich angegeben habe, die Drohung habe gelautet, sie solle die "Klappe" halten, sonst passiere etwas.
Die gerügte Unvollständigkeit liegt nicht vor, denn das Schöffengericht führte aus, daß es die zweite Vernehmung dieser Zeugin durch die Gendarmerie für richtig halte (US 12), in der sie die Drohung mit dem Umbringen und ihre Furcht um ihr Leben schilderte (S 141/I), wobei das Erstgericht auch darauf einging, daß Widersprüche in einigen Details nichts an der Glaubwürdigkeit der Zeugin ändern, sondern kleine Erinnerungsfehler darstellen (US 13).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich wiederholt ausdrücklich gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes und fordert die Anwendung der "Zweifelsregel", bemängelt also insofern ebenfalls die Beweiswürdigung (Mayrhofer/Rieder aaO § 258 E 42). Sie übersieht damit, daß die Geltendmachung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes keineswegs in Vorbringen bestehen kann, das Erstgericht habe - nach Ansicht des Nichtigkeitswerbers - Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt, und dieser Nichtigkeitsgrund nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung ermöglicht (Mayrhofer/Rieder aaO § 281 Z 5 a E 4).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wendet sich wiederholt ausdrücklich gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes und fordert die Anwendung der "Zweifelsregel", bemängelt also insofern ebenfalls die Beweiswürdigung (Mayrhofer/Rieder aaO Paragraph 258, E 42). Sie übersieht damit, daß die Geltendmachung des angerufenen Nichtigkeitsgrundes keineswegs in Vorbringen bestehen kann, das Erstgericht habe - nach Ansicht des Nichtigkeitswerbers - Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt, und dieser Nichtigkeitsgrund nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung ermöglicht (Mayrhofer/Rieder aaO Paragraph 281, Ziffer 5, a E 4).
Soweit der Angeklagte in der Tatsachenrüge erneut auf die "Verfahrensanordnung nach § 166 a StPO" (gemeint wohl: § 162 a StPO, denn ein Anonymbleiben der Zeuginnen - deren Namen dem Angeklagten ohnehin bekannt waren - stand nie zur Debatte) zurückkommt, ist er auf das oben Gesagte zu verweisen. Bedenken gegen die Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichtes - geschweige denn solche erheblicher Art - vermag auch der Beschwerdehinweis, daß die Zeuginnen N***** und R***** im gesondert geführten Verfahren gegen Gert W***** in der Hauptverhandlung im Verhandlungssaal vernommen wurden, nicht zu erwecken. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Urteilsfeststellung moniert, daß die Zeuginnen in jenem Verfahren mit dem Beschuldigten im Verhandlungssaal direkt konfrontiert waren (US 14) und behauptet, er (der Beschwerdeführer) sei mit den Zeuginnen nicht konfrontiert gewesen, verwechselt oder vermengt er die prozeßtechnischen Begriffe "Angeklagter" und "Beschuldigter". Im erstinstanzlichen Verfahren vor einem Kollegialgericht wird ein im Vorverfahren Beschuldigter nach Anordnung der Hauptverhandlung zum Angeklagten, wogegen im Verfahren vor dem Einzelrichter und vor dem Bezirksgericht der Beschuldigte in der ersten Instanz weiter Beschuldigter genannt wird (Platzgummer, Grundzüge6 S 59; s auch §§ 220 ff, 239 ff, 454 ff, 483 ff StPO). Wenn daher im angefochtenen Urteil ausgeführt wurde, daß im Einzelrichterverfahren gegen Gert W***** die Zeuginnen mit dem Beschuldigten im Verhandlungssaal konfrontiert waren, so bezieht sich das eindeutig auf den Beschuldigten W***** und nicht auf den Angeklagten K*****.Soweit der Angeklagte in der Tatsachenrüge erneut auf die "Verfahrensanordnung nach Paragraph 166, a StPO" (gemeint wohl: Paragraph 162, a StPO, denn ein Anonymbleiben der Zeuginnen - deren Namen dem Angeklagten ohnehin bekannt waren - stand nie zur Debatte) zurückkommt, ist er auf das oben Gesagte zu verweisen. Bedenken gegen die Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichtes - geschweige denn solche erheblicher Art - vermag auch der Beschwerdehinweis, daß die Zeuginnen N***** und R***** im gesondert geführten Verfahren gegen Gert W***** in der Hauptverhandlung im Verhandlungssaal vernommen wurden, nicht zu erwecken. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Urteilsfeststellung moniert, daß die Zeuginnen in jenem Verfahren mit dem Beschuldigten im Verhandlungssaal direkt konfrontiert waren (US 14) und behauptet, er (der Beschwerdeführer) sei mit den Zeuginnen nicht konfrontiert gewesen, verwechselt oder vermengt er die prozeßtechnischen Begriffe "Angeklagter" und "Beschuldigter". Im erstinstanzlichen Verfahren vor einem Kollegialgericht wird ein im Vorverfahren Beschuldigter nach Anordnung der Hauptverhandlung zum Angeklagten, wogegen im Verfahren vor dem Einzelrichter und vor dem Bezirksgericht der Beschuldigte in der ersten Instanz weiter Beschuldigter genannt wird (Platzgummer, Grundzüge6 S 59; s auch Paragraphen 220, ff, 239 ff, 454 ff, 483 ff StPO). Wenn daher im angefochtenen Urteil ausgeführt wurde, daß im Einzelrichterverfahren gegen Gert W***** die Zeuginnen mit dem Beschuldigten im Verhandlungssaal konfrontiert waren, so bezieht sich das eindeutig auf den Beschuldigten W***** und nicht auf den Angeklagten K*****.
Spekulationen des Beschwerdeführers über eine "Möglichkeit oder gar Wahrscheinlichkeit" eines Suizidverhaltens der Zeugin S***** entbehren jeglicher Grundlagen in den Akten; weder das Fehlen eines gültigen Visums noch die Entziehung der Obsorge über ihr Kind indizieren Selbstmord.
Soweit gegen die Wertung von Widersprüchlichkeiten in der Aussage der Zeugin R***** als bloß unwesentlich remonstriert wird, unternimmt die Beschwerde wieder den unzulässigen Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung. Gleiches gilt für die Behauptung, es sei "im Hinblick auf die aufgetretenen Widersprüchlichkeiten sowie dem (sic!) mehrmaligen Nichterscheinung der Belastungszeuginnen vor Gericht dessen Unglaubwürdigkeit indiziert" (wobei die damit behauptete Unglaubwürdigkeit des Gerichtes ersichtlich einem eklatanten Formulierungsfehler in der Nichtigkeitsbeschwerde zuzuschreiben ist).
Eine Voreingenommenheit des Schöffengerichtes ist - sofern diese nicht in der Hauptverhandlung geltend gemacht und der Ablehnungsantrag mit Zwischenerkenntnis abgewiesen wurde - kein Nichtigkeitsgrund. Abgesehen davon liegt kein Widerspruch darin, daß das Schöffengericht den Angeklagten im Urteilskopf (§ 270 Abs 2 Z 2) als Bordellbetreiber und bei der Strafbemessung als Zuhälter bezeichnete, ihn aber von der Anklage eines Vergehens der versuchten Zuhälterei nach §§ 15, 216 Abs 4 StGB freisprach. Der Beschwerdeführer verkennt, daß durch § 216 Abs 4 StGB nur derjenige pönalisiert wird, der durch Einschüchterung eine Person abhält, die gewerbsmäßige Unzucht aufzugeben. Davon kann auch ein nach wie vor als Bordellbesitzer oder Zuhälter Tätiger freigesprochen werden.Eine Voreingenommenheit des Schöffengerichtes ist - sofern diese nicht in der Hauptverhandlung geltend gemacht und der Ablehnungsantrag mit Zwischenerkenntnis abgewiesen wurde - kein Nichtigkeitsgrund. Abgesehen davon liegt kein Widerspruch darin, daß das Schöffengericht den Angeklagten im Urteilskopf (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 2,) als Bordellbetreiber und bei der Strafbemessung als Zuhälter bezeichnete, ihn aber von der Anklage eines Vergehens der versuchten Zuhälterei nach Paragraphen 15, 216, Absatz 4, StGB freisprach. Der Beschwerdeführer verkennt, daß durch Paragraph 216, Absatz 4, StGB nur derjenige pönalisiert wird, der durch Einschüchterung eine Person abhält, die gewerbsmäßige Unzucht aufzugeben. Davon kann auch ein nach wie vor als Bordellbesitzer oder Zuhälter Tätiger freigesprochen werden.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist zur Gänze nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt auszugehen, diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen und den Nachweis zu erbringen, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Die einen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund geltend machende Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist, oder wenn sie einen Umstand übergeht, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist (Mayrhofer/Rieder aaO § 281 E 30).Die Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt auszugehen, diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz zu vergleichen und den Nachweis zu erbringen, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhaltes einem Rechtsirrtum unterlegen sei. Die einen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund geltend machende Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn sie eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist, oder wenn sie einen Umstand übergeht, der im angefochtenen Urteil festgestellt ist (Mayrhofer/Rieder aaO Paragraph 281, E 30).
Dies unternimmt die Nichtigkeitsbeschwerde, indem sie unter dem Prätext, "sekundäre" Feststellungsmängel geltend zu machen, versucht, anstelle der Konstatierungen des angefochtenen Urteils, andere, dem Angeklagte genehmere zu setzen.
Daß der Angeklagte bei seinen Drohungen gegen die Zeugin R***** (Fakten A V und B) jeweils mit dem Vorsatz handelte, sie durch diese Drohungen zur Unterlassung einer Anzeige und einer Zeugenaussage zu nötigen, stellte das Schöffengericht fest (US 8). Mit dem Hinweis auf eine Passage in der Aussage dieser Zeugin wird ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund nicht dargetan, sondern getrachtet diese Feststellung zu bezweifeln (wobei - wie am Rande bemerkt sei - die vom Beschwerde zitierte Passage [S 391/I unten] sich gar nicht auf die Schuldspruchsfakten A V und B bezieht, sondern auf das Freispruchsfaktum).Daß der Angeklagte bei seinen Drohungen gegen die Zeugin R***** (Fakten A römisch fünf und B) jeweils mit dem Vorsatz handelte, sie durch diese Drohungen zur Unterlassung einer Anzeige und einer Zeugenaussage zu nötigen, stellte das Schöffengericht fest (US 8). Mit dem Hinweis auf eine Passage in der Aussage dieser Zeugin wird ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund nicht dargetan, sondern getrachtet diese Feststellung zu bezweifeln (wobei - wie am Rande bemerkt sei - die vom Beschwerde zitierte Passage [S 391/I unten] sich gar nicht auf die Schuldspruchsfakten A römisch fünf und B bezieht, sondern auf das Freispruchsfaktum).
Soweit der Angeklagte zum Schuldspruchfaktum A I aus dem Umherziehen der Zeugin R***** mit Freundinnen und zwei Zuhältern, aus ihrem Anerbieten zu Prostitutionsdiensten und dem Aufsuchen eines Privathauses und eines Zimmers in diesem Haus folgert (im folgenden wörtlich) "wird wohl subjektiv bei einem Mann im gegebenen Milieuverhältnissen und vorliegendem Geisteszustand nicht ernsthaft - nämlich auch für den Täter erkennbaren - Widerstand dargestellt haben konnten", ist ihm - von den nahezu ins Unverständliche gehenden sprachlichen Ungereimtheiten abgesehen - gleichfalls die Feststellung des Erstgerichtes entgegenzuhalten, wonach er entschlossen war, auch gegen den Willen der Zeugin den Geschlechtsverkehr durchzuführen, ihr deshalb Ohrfeigen gab und sie an den Haaren riß und schließlich trotz Gegenwehr den Geschlechtsverkehr vollzog (US 8). Diese Feststellung sucht der Angeklagte mit seinen Ausführungen nach Art einer unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen und geht daher nicht davon aus.Soweit der Angeklagte zum Schuldspruchfaktum A römisch eins aus dem Umherziehen der Zeugin R***** mit Freundinnen und zwei Zuhältern, aus ihrem Anerbieten zu Prostitutionsdiensten und dem Aufsuchen eines Privathauses und eines Zimmers in diesem Haus folgert (im folgenden wörtlich) "wird wohl subjektiv bei einem Mann im gegebenen Milieuverhältnissen und vorliegendem Geisteszustand nicht ernsthaft - nämlich auch für den Täter erkennbaren - Widerstand dargestellt haben konnten", ist ihm - von den nahezu ins Unverständliche gehenden sprachlichen Ungereimtheiten abgesehen - gleichfalls die Feststellung des Erstgerichtes entgegenzuhalten, wonach er entschlossen war, auch gegen den Willen der Zeugin den Geschlechtsverkehr durchzuführen, ihr deshalb Ohrfeigen gab und sie an den Haaren riß und schließlich trotz Gegenwehr den Geschlechtsverkehr vollzog (US 8). Diese Feststellung sucht der Angeklagte mit seinen Ausführungen nach Art einer unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen und geht daher nicht davon aus.
Gleiches gilt für die Rechtsrüge zum Schuldspruch A III, in der er vorbringt, es liege kein gesichertes Beweisergebnis für die der Zeugin S***** zugefügten Schnittverletzung vor, weshalb die "Zweifelsregel" zur Anwendung zu kommen hätte. Damit wird erneut nur der unzulässige Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung unternommen.Gleiches gilt für die Rechtsrüge zum Schuldspruch A römisch drei, in der er vorbringt, es liege kein gesichertes Beweisergebnis für die der Zeugin S***** zugefügten Schnittverletzung vor, weshalb die "Zweifelsregel" zur Anwendung zu kommen hätte. Damit wird erneut nur der unzulässige Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung unternommen.
Desgleichen stellte das Schöffengericht die Verletzungen der Zeugin S***** fest (US 6) und wies in diesem Zusammenhang auf die Verletzungsanzeige des Krankenhauses Zell am See hin (US 11), in der die Verletzungen insgesamt als dem Grade nach schwer bezeichnet wurden (S 61/I). Dem nunmehr unter Hinweis auf die Aussage der Zeugin S*****, wonach ihre Zähne schon vorher "kaputt" waren, die Funktionsfähigkeit der vier ausgeschlagenen Schneidezähne bezweifelnden Beschwerdeführer wäre es freigestanden, im Verfahren erster Instanz die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu beantragen und bei Abweisung dieses Antrages eine Verfahrensrüge (Z 4) zu erheben. Abgesehen davon sei - gleichsam am Rande - darauf verwiesen, daß bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs 1 StGB eine ganzheitliche Betrachtung aller maßgeblichen Umstände geboten ist (12 Os 66/92 ua) und es daher nicht allein auf den Zustand der ausgeschlagenen Schneidezähne ankommt, sondern auf sämtliche Verletzungen in der Zusammenschau.Desgleichen stellte das Schöffengericht die Verletzungen der Zeugin S***** fest (US 6) und wies in diesem Zusammenhang auf die Verletzungsanzeige des Krankenhauses Zell am See hin (US 11), in der die Verletzungen insgesamt als dem Grade nach schwer bezeichnet wurden (S 61/I). Dem nunmehr unter Hinweis auf die Aussage der Zeugin S*****, wonach ihre Zähne schon vorher "kaputt" waren, die Funktionsfähigkeit der vier ausgeschlagenen Schneidezähne bezweifelnden Beschwerdeführer wäre es freigestanden, im Verfahren erster Instanz die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu beantragen und bei Abweisung dieses Antrages eine Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zu erheben. Abgesehen davon sei - gleichsam am Rande - darauf verwiesen, daß bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB eine ganzheitliche Betrachtung aller maßgeblichen Umstände geboten ist (12 Os 66/92 ua) und es daher nicht allein auf den Zustand der ausgeschlagenen Schneidezähne ankommt, sondern auf sämtliche Verletzungen in der Zusammenschau.
Letztlich geht der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, die Nötigungsdrohungen seien "milieubedingte Unmutsäußerungen" gewesen, ebenfalls an den Urteilsfeststellungen über die ernsthaften Drohungen mit dem Tode und einer auffallenden Verunstaltung (US 7 und 8) vorbei, die als solche vom Vorsatz des Angeklagten umfaßt waren.
Aus den angeführten Gründen waren daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Aus den angeführten Gründen waren daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Kompetenz zur Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Berufung fällt demnach dem Oberlandesgericht Linz zu (§ 285 i StPO).Die Kompetenz zur Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Berufung fällt demnach dem Oberlandesgericht Linz zu (Paragraph 285, i StPO).