Rechtssatz RS0113617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113617
Geschäftszahl
14Os30/00; 12Os52/03; 13Os187/08m (13Os155/09g)
Entscheidungsdatum
14.01.2010
Rechtssatz
Einen Auftrag an die Geschworenen, ein in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß vorgekommenes Beweismittel (§ 258 Abs 1 StPO) bei ihrem Wahrspruch nicht zu verwerten, kennt die StPO nicht. Das Gesetz fordert von den Geschworenen vielmehr ausdrücklich, alle für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweise sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen (§ 325 Abs 1 StPO) und nichts unerwogen zu lassen, was zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten gereichen kann (§ 305 Abs 1 StPO).Einen Auftrag an die Geschworenen, ein in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß vorgekommenes Beweismittel (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) bei ihrem Wahrspruch nicht zu verwerten, kennt die StPO nicht. Das Gesetz fordert von den Geschworenen vielmehr ausdrücklich, alle für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweise sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen (Paragraph 325, Absatz eins, StPO) und nichts unerwogen zu lassen, was zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten gereichen kann (Paragraph 305, Absatz eins, StPO).
Entscheidungstexte
- 14 Os 30/00
Entscheidungstext OGH 16.05.2000 14 Os 30/00
- 12 Os 52/03
Entscheidungstext OGH 11.09.2003 12 Os 52/03
Vgl; Beisatz: Es widerspricht der österreichischen Strafprozessordnung ein vorgekommenes Beweismittel der Beweiswürdigung zu entziehen. (T1)
- 13 Os 187/08m
Entscheidungstext OGH 14.01.2010 13 Os 187/08m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113617
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_20000516_OGH0002_0140OS00030_0000000_001