Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider liegt in der Zurückweisung des am Schluss der Hauptverhandlung gestellten Antrages, "der Schwurgerichtshof wolle entscheiden, dass die Niederschrift des Angeklagten vor der Gendarmerie vom 2. 12. 1998, insbesondere seine Angaben ca. 04,00 Uhr früh und die diesbezüglichen Angaben der heute vernommenen Inspektoren St*****, Sk*****, K***** und H***** weder bei der Findung des Wahrspruchs durch die Geschworenen noch bei der Strafbemessung durch das Geschworenengericht berücksichtigt, das heißt verwendet werden dürfen, da 1) diese Vernehmung nicht in angemessenen Zeiträumen durch Pausen unterbrochen wurde, 2) der Angeklagte jedenfalls am 3. 12. ab 04,00 Uhr früh, also nach einer zumindest 11-stündigen reinen Vernehmungszeit absolut übermüdet war und 3) die Schwere der Verdachtslage die Beistellung bzw. Ermöglichung der Anwesenheit eines Rechtsanwaltes geboten hätte", keine Verletzung von Verteidigungsrechten.Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider liegt in der Zurückweisung des am Schluss der Hauptverhandlung gestellten Antrages, "der Schwurgerichtshof wolle entscheiden, dass die Niederschrift des Angeklagten vor der Gendarmerie vom 2. 12. 1998, insbesondere seine Angaben ca. 04,00 Uhr früh und die diesbezüglichen Angaben der heute vernommenen Inspektoren St*****, Sk*****, K***** und H***** weder bei der Findung des Wahrspruchs durch die Geschworenen noch bei der Strafbemessung durch das Geschworenengericht berücksichtigt, das heißt verwendet werden dürfen, da 1) diese Vernehmung nicht in angemessenen Zeiträumen durch Pausen unterbrochen wurde, 2) der Angeklagte jedenfalls am 3. 12. ab 04,00 Uhr früh, also nach einer zumindest 11-stündigen reinen Vernehmungszeit absolut übermüdet war und 3) die Schwere der Verdachtslage die Beistellung bzw. Ermöglichung der Anwesenheit eines Rechtsanwaltes geboten hätte", keine Verletzung von Verteidigungsrechten.
Einen Auftrag an die Geschworenen, ein in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß vorgekommenes Beweismittel (§ 258 Abs 1 erster Satz StPO; hier: die Aussage vernommener Zeugen) bei ihrem Wahrspruch nicht zu verwerten, kennt die StPO nicht (Ratz, Probleme der Aussageentschlagung bei möglicher Selbstbezichtigung, JBl 2000, 291 (302), Pkt VI/3). Das Gesetz fordert von den Geschworenen stattdessen ausdrücklich, alle für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweismittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen (§ 325 Abs 1 StPO) und nichts unerwogen zu lassen, was zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten gereichen kann (§ 305 Abs 1 StPO).Einen Auftrag an die Geschworenen, ein in der Hauptverhandlung ordnungsgemäß vorgekommenes Beweismittel (Paragraph 258, Absatz eins, erster Satz StPO; hier: die Aussage vernommener Zeugen) bei ihrem Wahrspruch nicht zu verwerten, kennt die StPO nicht (Ratz, Probleme der Aussageentschlagung bei möglicher Selbstbezichtigung, JBl 2000, 291 (302), Pkt VI/3). Das Gesetz fordert von den Geschworenen stattdessen ausdrücklich, alle für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweismittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen (Paragraph 325, Absatz eins, StPO) und nichts unerwogen zu lassen, was zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten gereichen kann (Paragraph 305, Absatz eins, StPO).
Das Vorkommen eines Beweismittels hinwieder kann - abgesehen von den Fällen des § 345 Abs 1 Z 3 und 4 StPO - nur im Fall rechtzeitiger Antragstellung an den Schwurgerichtshof, die Vorführung eines bestimmten Beweismittels zu unterlassen (§ 246 Abs 1 StPO), aus § 345 Abs 1 Z 5 gerügt werden (13 Os 23/00; Ratz, Zweifelsfragen beim (eingeschränkten) Verlesungsverbot nach § 252 StPO, ÖJZ 2000, Pkt II [in Druck]).Das Vorkommen eines Beweismittels hinwieder kann - abgesehen von den Fällen des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 StPO - nur im Fall rechtzeitiger Antragstellung an den Schwurgerichtshof, die Vorführung eines bestimmten Beweismittels zu unterlassen (Paragraph 246, Absatz eins, StPO), aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, gerügt werden (13 Os 23/00; Ratz, Zweifelsfragen beim (eingeschränkten) Verlesungsverbot nach Paragraph 252, StPO, ÖJZ 2000, Pkt römisch zwei [in Druck]).
Ungeachtet des Umstandes, dass das Gesetz eine Verlesung früherer Aussagen des Angeklagten (hier: der bezeichneten Niederschrift) bei dessen Vernehmung durch den Vorsitzenden nur bei Abweichung und Antwortverweigerung kennt (§ 245 Abs 1 dritter und vierter Satz StPO), kann auch ein derartiger Vorgang nur aufgrund eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages an den Schwurgerichtshof, die Verlesung nicht zuzulassen, aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO gerügt werden (für den Fall behaupteter Folter vgl Ratz, JBl 2000, 291 (299), Pkt IV). Ein gesetzesfremder und zudem vollends unsubstantiierter "Widerspruch" (Seite 495, Bd IV) reicht dafür nicht hin.Ungeachtet des Umstandes, dass das Gesetz eine Verlesung früherer Aussagen des Angeklagten (hier: der bezeichneten Niederschrift) bei dessen Vernehmung durch den Vorsitzenden nur bei Abweichung und Antwortverweigerung kennt (Paragraph 245, Absatz eins, dritter und vierter Satz StPO), kann auch ein derartiger Vorgang nur aufgrund eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages an den Schwurgerichtshof, die Verlesung nicht zuzulassen, aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gerügt werden (für den Fall behaupteter Folter vergleiche Ratz, JBl 2000, 291 (299), Pkt römisch vier). Ein gesetzesfremder und zudem vollends unsubstantiierter "Widerspruch" (Seite 495, Bd römisch vier) reicht dafür nicht hin.
Die Sanktionsrüge (Z 13 zweiter und dritter Fall) geht schon deshalb ins Leere, weil das Geschworenengericht bei der Strafbemessung auf die genannten Verfahrensergebnisse nicht Bezug genommen hat.Die Sanktionsrüge (Ziffer 13, zweiter und dritter Fall) geht schon deshalb ins Leere, weil das Geschworenengericht bei der Strafbemessung auf die genannten Verfahrensergebnisse nicht Bezug genommen hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraphen 285 i,, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.