Rechtssatz RS0113619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113619
Entscheidungsdatum
16.05.2000
Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, dass das Gesetz eine Verlesung früherer Aussagen des Angeklagten bei dessen Vernehmung durch den Vorsitzenden nur bei Abweichung und Antwortverweigerung kennt (§ 245 Abs 1 StPO), kann ein derartiger Vorgang nur aufgrund eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages an den Schwurgerichtshof, die Verlesung nicht zuzulassen, aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO gerügt werden. Ein gesetzesfremder "Widerspruch" reicht dazu nicht hin.Ungeachtet des Umstandes, dass das Gesetz eine Verlesung früherer Aussagen des Angeklagten bei dessen Vernehmung durch den Vorsitzenden nur bei Abweichung und Antwortverweigerung kennt (Paragraph 245, Absatz eins, StPO), kann ein derartiger Vorgang nur aufgrund eines in der Hauptverhandlung gestellten Antrages an den Schwurgerichtshof, die Verlesung nicht zuzulassen, aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gerügt werden. Ein gesetzesfremder "Widerspruch" reicht dazu nicht hin.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113619
Dokumentnummer
JJR_20000516_OGH0002_0140OS00030_0000000_003