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Entscheidung 14 Os 105/09m×

Entscheidung 14 Os 105/09m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os105/09m

Entscheidungsdatum

02.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klein als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert S***** wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 17. Juni 2009, GZ 16 Hv 27/08a-150, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert S***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG schuldig erkannt.

Danach hat er sich von 2004 bis 2006 in Feldkirchen/Kärnten und anderen Orten auf andere als die in den Paragraphen 3 a, bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er das Buch „Deutschlands neue Idee, nationales Manifest für Deutschland und Europa“ mit den im Urteilstenor detailliert wiedergegebenen (I/aa bis aad) Textpassagen, die nach dem Wahrspruch dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entsprechende Sachverhaltselemente enthielten, verfasste und verbreitete.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 8,, 9, 10a und 11 Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, indem er - von der konkreten Fragestellung losgelöst - „Faktengruppen“ aus jeweils mehreren Textpassagen nach Maßgabe des von ihm behaupteten Bedeutungsinhalts bildet, das gesetzliche Erfordernis, Hauptfragen an die Geschworenen anklagekonform zu stellen vergleiche Paragraph 312, Absatz eins, StPO), mithin die angeklagten Taten sachverhaltsmäßig wie in der Anklageschrift und unter rechtlicher Bindung an diese zu erfassen vergleiche RIS-Justiz RS0100524; Schindler, WK-StPO Paragraph 312, Rz 4 und 8), ignoriert. Die Zusammenfassung mehrerer Textpassagen einer einzigen Veröffentlichung (eines Buches) zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit vergleiche 15 Os 129/05t; Ratz in WK2 Vor Paragraphen 28 -, 31, Rz 104; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 521) in den (anklagekonformen) Hauptfragen bedingt aber die Prüfung der Tatbildmäßigkeit im Sinn des Paragraph 3 g, VG anhand des Gesamteindrucks dieser Textpassagen; ob deren jede einzelne - isoliert betrachtet - den Tatbestand erfüllt, ist hingegen ohne Bedeutung (Lässig in WK2 Paragraph 3 g, VG Rz 5).

Gegenstand der Instruktionsrüge (Ziffer 8,) ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf welche die Fragen an die Geschworenen gerichtet sind, die Auslegung der in diesen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage bezogene Inhalt der in Paragraphen 321,, 323 Absatz eins und 327 StPO genannten Belehrungen (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 53). Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der schriftlichen Rechtsbelehrung zu einem dieser Inhalte legt der Beschwerdeführer nicht dar. Soweit er unter Berufung auf das weit umschriebene Tatbild Verfassungswidrigkeit mangels hinreichender gesetzlicher Determinierung des Tatbestands behauptet vergleiche hingegen RIS-Justiz RS0080029; Lässig in WK2 Paragraph 3 g, Rz 4 mwN) und eine Belehrung der Geschworenen darüber reklamiert, übersieht er, dass die Verfassungskonformität der den Gegenstand der Fragestellung bildenden strafbaren Handlungen und die damit in Zusammenhang stehende Forderung nach „größter Zurückhaltung“ bei deren Anwendung gerade nicht zum gesetzlich vorgesehenen Inhalt einer Rechtsbelehrung zählen (RIS-Justiz RS0110510). Aus dem gleichen Grund versagt auch der Hinweis auf die Grundfreiheiten der Artikel 10, und 11 MRK und die Notwendigkeit einer an den dort jeweils in Absatz 2, geregelten Eingriffsvoraussetzungen orientierten Abwägung im Einzelfall vergleiche zur Konventionskonformität des Verbotsgesetzes im Grundsätzlichen: Lässig in WK2 Paragraph 3 g, Rz 2; vergleiche Meyer-Ladewig EMRK2 Artikel 10, Rz 23a und Artikel 17, Rz 2). Das Argument, bei (bloß behaupteter) „Verfassungswidrigkeit“ eines Verfassungsgesetzes habe eine Abwägung „im Sinn des ordre public“ zu erfolgen, welche Bestimmung im Einzelfall „vorrangig“ sei, entzieht sich ebenso einer sachlichen Erwiderung wie die - im Übrigen gesetzwidrig (RIS-Justiz RS0100695; vergleiche Philipp, WK-StPO Paragraph 321, Rz 18) entsprechende Passagen der Instruktion (ON 149 S 43 f und 47 f) ignorierende - Forderung nach näherer Erläuterung der im Tatbestand des Paragraph 3 g, VG nicht vorkommenden Begriffe „Volk“ und „Rasse“ sowie einer Auslegung von Artikel eins, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (BGBl 1978/591).

Der Einwand, die Rechtsbelehrung hätte zwischen „strafbaren“ und „nicht strafbaren Maßnahmen und Zielen der NSDAP“ unterscheiden müssen, ist nicht methodengerecht aus Paragraph 3 g, VG abgeleitet, der als Auffangtatbestand eben (unter anderem) jegliches sonstige (von Paragraphen 3 a, bis 3f VG nicht erfasste) - einer abschließenden gesetzlichen Beschreibung gar nicht zugängliche - Verhalten, das auch nur abstrakt geeignet ist, eine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken, unter Strafe stellt (RIS-Justiz RS0079776; vergleiche auch RS0080029). In diesem Sinn wurde das Tatbild zutreffend rechtlich-abstrakt erläutert (ON 149 S 40); der Einwand, die Geschworenen seien durch die - im Übrigen angesichts der pauschalen Tatbestandsformulierung durchaus zweckmäßige - (zusätzliche) Anführung von angeblich mit dem inkriminierten Verhalten nicht vergleichbaren Beispielen der Tatbegehung in ihrer Beweiswürdigung beeinflusst worden, spricht keinen aus Ziffer 8, beachtlichen Mangel an (RIS-Justiz RS0116640).

Weshalb die Geschworenen angesichts der anklagekonformen vergleiche ON 127 S 22) Formulierung der ersten Hauptfrage, wonach der Angeklagte sich in „Feldkirchen/Kärnten und anderen Orten“ unter anderem durch Verbreitung des Buches „Deutschlands neue Idee, nationales Manifest für Deutschland und Europa“ im nationalsozialistischen Sinne betätigt habe, über Begriffe des Tatorts und der damit zusammenhängenden inländischen Gerichtsbarkeit hätten belehrt werden müssen, legt die weitere Instruktionsrüge (Ziffer 8,) nicht dar.

Indem der Beschwerdeführer nach dem eingangs dargestellten Muster einzelne Textpassagen ähnlichen Inhalts aus den Hauptfragen 1 und 2 herauslöst und in deren (insgesamt) unterschiedlicher Beantwortung einen Widerspruch im Sinn der Ziffer 9, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erblickt, verfehlt er den im (gesamten) Wahrspruch liegenden gesetzlichen Bezugspunkt der geltend gemachten Anfechtungskategorie. Im Übrigen wird ein Widerspruch im Sinn logischer Unvereinbarkeit vergleiche RIS-Justiz RS0100971, RS0101003) nicht angesprochen, wenn die Geschworenen bei real konkurrierenden strafbaren Handlungen deren Erfüllung aus Gründen der Beweiswürdigung - etwa im Hinblick auf die subjektive Tatseite vergleiche ON 149 S 83) - unterschiedlich beurteilen (RIS-Justiz RS0101010; vergleiche auch RS0089873).

Das im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) erstattete Vorbringen verkennt das Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes, dessen Wirkungsbereich erst dort beginnt, wo die Grenze der freien Beweiswürdigung überschritten wird, wenn also unter konkretem Verweis auf aktenkundige Beweismittel völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung aufgezeigt werden (RIS-Justiz RS0118780; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470 ff). Diesen Anforderungen wird der Beschwerdeführer mit dem - die gebotene Gesamtbetrachtung abermals außer Acht lassenden - Hinweis auf verlesene Urkunden (etwa Zeitungsartikel) mit gleichen oder ähnlichen Formulierungen wie in den isoliert herausgegriffenen und nach „Faktengruppen“ zusammengefassten Textpassagen seines zur ersten Hauptfrage inkriminierten Buches nicht gerecht.

Soweit die weitere Tatsachenrüge mit Blick auf das im Wahrspruch festgestellte Verbreiten des inkriminierten Buches in „Feldkirchen/Kärnten und anderen Orten“ vorbringt, hiefür fänden sich im Akt „keinerlei Verfahrensergebnisse oder Hinweise“, unterlässt er gerade die gebotene Bezugnahme auf konkrete, der tatrichterlichen Beweiswürdigung entgegenstehende Beweismittel vergleiche RIS-Justiz RS0116733). Die Niederschrift der Geschworenen (Paragraph 331, Absatz 3, StPO) ist als Begründung für die Beweiswürdigung nicht zugleich deren Gegenstand, weshalb die Tatsachenrüge nicht auf sie gestützt werden kann (RIS-Justiz RS0115549; Philipp, WK-StPO Paragraph 331, Rz 10).

Indem der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) den Bedeutungsinhalt isoliert herausgegriffener Teile der ersten Hauptfrage eigenständig interpretiert und davon ausgehend die Tatbildlichkeit dieser Textpassagen verneint, verfehlt er abermals den in den festgestellten Tatsachen des gesamten Wahrspruchs der Geschworenen gelegenen gesetzlichen Bezugspunkt dieses materiellen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0101476). Davon abgesehen übersieht er, dass die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlage des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ - einschließlich des Bedeutungsinhalts inkriminierter Äußerungen - auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen vorbehalten ist. Bejahen diese die Schuldfrage, ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht, sodass (auch) dessen Bejahung einer Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge entzogen ist (RIS-Justiz RS0119234; Lässig in WK² Paragraph 3 g, VG Rz 17).

Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO) schon bei der nichtöffentlichen Beratung folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93530

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00105.09M.0302.000

Im RIS seit

07.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011

Dokumentnummer

JJT_20100302_OGH0002_0140OS00105_09M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0079776 Rechtssatz 16.02.1994Strafrecht
Betätigung im nationalsozialistischen Sinne außerhalb jener Fälle, die bereits von §§ 3 a bis 3 f VerbotsG erfaßt sind, bedeutet jegliches sonstige - einer abschließenden gesetzlichen Beschreibung gar nicht zugängliche - Verhalten, das auch nur abstrakt gee …
RS0080029 Rechtssatz 17.07.1992Strafrecht
Der Tatbestand des § 3 g Abs 1 VerbotsG ist durchaus nicht unbestimmt; er pönalisiert nämlich jede Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, soweit sie nicht unter die Bestimmungen der §§ 3 a bis 3 f VerbotsG fällt. Gefestigter Rechtsprechung zufolge reic …
RS0089873 Rechtssatz 28.11.1995Strafrecht
Ein Nichtigkeit bewirkender Widerspruch im Verdikt der Laien liegt nur dann vor, wenn bei keiner denkbaren Variante die Antworten der Geschworenen in Ansehung mehrerer, der Beitragstäterschaft an derselben Tat Angeklagter miteinander vereinbar sind. Eine ve …
RS0100524 Rechtssatz 25.02.1975Strafrecht
Bindung des Schwurgerichtshofs bei Abfassung des Fragenschemas an die rechtliche Beurteilung der Anklage; nur dann keine Verpflichtung zur Stellung von Hauptfragen im Sinne der Anklage, wenn diese rechtlich verfehlt ist, wobei insbesondere die Fragestellung …
RS0100971 Rechtssatz 18.08.1994Strafrecht
Ein nichtigkeitsbegründender innerer Widerspruch der Antwort der Geschworenen auf die an sie gestellten Fragen liegt nur vor, wenn im Wahrspruch Tatsachen festgestellt worden sind, die nach den Denkgesetzen einander ausschließen und daher nebeneinander nich …
RS0101003 Rechtssatz 08.08.1956Strafrecht
Widersprechend ist der Wahrspruch, wenn er Tatsachen feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen.
RS0101010 Rechtssatz 08.01.1952Strafrecht
Ein Widerspruch liegt nicht vor, wenn die Geschwornen aus Gründen der Beweiswürdigung zu einer unterschiedlichen Beurteilung zweier inkriminierter Handlungen gelangen können.
RS0101476 Rechtssatz 08.01.1993Strafrecht
Die gesetzmäßige Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 12 setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen (siehe § 351, zweiter Satz, StPO) mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus.
RS0110510 Rechtssatz 29.07.1998Strafrecht
Weil die Verfassungskonformität der den Gegenstand der Fragestellung bildenden strafbaren Handlungen nicht zum Inhalt der Rechtsbelehrung (§§ 321, 323 Abs 1 und 327 StPO) zählt, kann § 345 Abs 1 Z 8 StPO nicht mit der Behauptung geltend gemacht werden, § 3g …
RS0116640 Rechtssatz 28.05.2002Strafrecht
Eine Einflussnahme auf die Beweiswürdigung der Geschworenen im Rahmen der Rechtsbelehrung ist unter dem Aspekt der Nichtigkeitsdrohung des § 345 Abs 1 Z 8 StPO unbeachtlich.
RS0116733 Rechtssatz 06.08.2002Strafrecht
Geht es der Mängelrüge um die gesetzlichen Grenzen, einschließlich des Missbrauchs der Beweiswürdigungsfreiheit (Willkürverbot), zielt die Tatsachenrüge (Z 5a) - von ihrer Eigenschaft als Aufklärungsrüge abgesehen - auf eine Bewertung deren Gebrauchs innerh …
RS0119234 Rechtssatz 14.07.2004Strafrecht
Die Bejahung oder Verneinung der Sachverhaltsgrundlagen des normativen Tatbestandsmerkmals "nationalsozialistisch" im Sinne des § 3g VerbotsG ist auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit allein den Geschworenen zur Beantwortung vorbehalten. Eine Anf …
RS0120532 Rechtssatz 19.01.2006Strafrecht
Tatobjekt des Vergehens der üblen Nachrede ist nicht jede einzelne Äußerung, die im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit aufgestellt wird, sondern das „Zeihen einer verächtlichen Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens". Die einmalige Verwir …
RS0120533 Rechtssatz 19.01.2006Strafrecht
Die Grundsätze der tatbestandlichen Handlungseinheit haben auch bei Ehrenbeleidigungs- und Medienstrafsachen Geltung.