Rechtssatz RS0079776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079776
Entscheidungsdatum
16.07.2025
Rechtssatz
Betätigung im nationalsozialistischen Sinne außerhalb jener Fälle, die bereits von §§ 3 a bis 3 f VerbotsG erfaßt sind, bedeutet jegliches sonstige - einer abschließenden gesetzlichen Beschreibung gar nicht zugängliche - Verhalten, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken. Damit erfüllt auch die Strafbestimmung des § 3 g den Zweck des VerbotsG (§ 3), jedes Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivitäten schon im Keim zu ersticken.Betätigung im nationalsozialistischen Sinne außerhalb jener Fälle, die bereits von Paragraphen 3, a bis 3 f VerbotsG erfaßt sind, bedeutet jegliches sonstige - einer abschließenden gesetzlichen Beschreibung gar nicht zugängliche - Verhalten, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken. Damit erfüllt auch die Strafbestimmung des Paragraph 3, g den Zweck des VerbotsG (Paragraph 3,), jedes Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivitäten schon im Keim zu ersticken.
Entscheidungstexte
- 13 Os 135/92
Entscheidungstext OGH 16.02.1994 13 Os 135/92
- 13 Os 28/04
Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 28/04
- 15 Os 20/06i
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 15 Os 20/06i
Auch; nur: Auch die Strafbestimmung des § 3 g erfüllt den Zweck des VerbotsG (§ 3), jedes Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivitäten schon im Keim zu ersticken. (T1)
- 12 Os 112/07y
Entscheidungstext OGH 18.09.2007 12 Os 112/07y
Auch; nur T1
- 14 Os 105/09m
Entscheidungstext OGH 02.03.2010 14 Os 105/09m
nur: Betätigung im nationalsozialistischen Sinne außerhalb jener Fälle, die bereits von §§ 3 a bis 3 f VerbotsG erfasst sind, bedeutet jegliches sonstige - einer abschließenden gesetzlichen Beschreibung gar nicht zugängliche - Verhalten, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken. (T2)
- 15 Os 72/25i
Entscheidungstext OGH 16.07.2025 15 Os 72/25i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079776
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19940216_OGH0002_0130OS00135_9200000_001