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Entscheidung 14 Os 1/20h×

Entscheidung 14 Os 1/20h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089873 Rechtssatz 28.11.1995Strafrecht
Ein Nichtigkeit bewirkender Widerspruch im Verdikt der Laien liegt nur dann vor, wenn bei keiner denkbaren Variante die Antworten der Geschworenen in Ansehung mehrerer, der Beitragstäterschaft an derselben Tat Angeklagter miteinander vereinbar sind. Eine ve …
RS0098158 Rechtssatz 29.06.1995Strafrecht
Nach § 252 Abs 4 StPO dürfen nur die Bestimmungen des § 252 Abs 1 StPO bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, wogegen Verletzungen der übrigen Bestimmungen des § 252 StPO nicht unter die Nichtigkeitssanktion des § 281 Abs 1 Z 3 StPO fallen.
RS0098249 Rechtssatz 17.11.1994Strafrecht
Indizienbeweise sind nach der Strafprozessordnung zulässig und beim Leugnen des Angeklagten, wenn Tatzeugen oder sonstige unmittelbare Beweise fehlen, die einzige Grundlage des Schuldspruchs.
RS0098297 Rechtssatz 16.08.1995Strafrecht
Die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit der Aussage von Zeugen ist als Prüfung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der im Verfahren vorgeführten Beweismittel ein Akt freier Beweiswürdigung, der ausschließlich dem Gericht zusteht (§ 258 Abs 2 StPO). Zwa …
RS0098372 Rechtssatz 23.08.1956Strafrecht
Einem Zeugen oder Angeklagten nur bezüglich eines Teiles seiner Angaben zu glauben, bezüglich anderer Angaben aber nicht, ist zulässig.
RS0100949 Rechtssatz 18.05.1993Strafrecht
Ein Nichtigkeit begründender Mangel der schriftlichen Rechtsbelehrung gemäß § 345 Abs 1 Z 8 StPO liegt nur dann vor, wenn sie eine erhebliche sachliche Unrichtigkeit enthält oder hinsichtlich wesentlicher rechtlicher Begriffe unvollständig oder so undeutlic …
RS0100971 Rechtssatz 18.08.1994Strafrecht
Ein nichtigkeitsbegründender innerer Widerspruch der Antwort der Geschworenen auf die an sie gestellten Fragen liegt nur vor, wenn im Wahrspruch Tatsachen festgestellt worden sind, die nach den Denkgesetzen einander ausschließen und daher nebeneinander nich …
RS0101002 Rechtssatz 21.09.1989Strafrecht
Ausgehend davon, daß die Geschwornen eine Frage zur Gänze verneinen können, wenn ihnen auch nur ein einziges (subjektives oder objektives) Tatbestandsmerkmal der betreffenden strafbaren Handlung nicht festzustehen scheint, ist ein Nichtigkeit bewirkender Wi …
RS0101003 Rechtssatz 08.08.1956Strafrecht
Widersprechend ist der Wahrspruch, wenn er Tatsachen feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen.
RS0101010 Rechtssatz 08.01.1952Strafrecht
Ein Widerspruch liegt nicht vor, wenn die Geschwornen aus Gründen der Beweiswürdigung zu einer unterschiedlichen Beurteilung zweier inkriminierter Handlungen gelangen können.
RS0101085 Rechtssatz 10.10.1977Strafrecht
Eine Rechtsbelehrung zu einer nicht gestellten Frage ist nicht zu erteilen. Eine solche Belehrung ist überflüssig. Solche überflüssigen Ausführungen machen eine Rechtsbelehrung jedoch nicht zu einer unrichtigen im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs …
RS0101091 Rechtssatz 29.09.1961Strafrecht
Die Rechtsbelehrung kann nur insoferne angefochten werden, als sie Fragen betrifft, die an die Geschwornen tatsächlich gestellt wurden (EvBl 1951/392).
RS0117961 Rechtssatz 06.08.2003Strafrecht
Die Tatsachenrüge ermöglicht nicht, ohne direkten Bezug zu aktenkundigem Beweismaterial bloß aus Erwägungen der Tatrichter Bedenken abzuleiten.
RS0119310 Rechtssatz 24.08.2004Strafrecht
Die in § 281 Abs 1 Z 5a StPO genannten "erheblichen Bedenken aus den Akten" beziehen sich auf das in der Hauptverhandlung vorgekommene und darüber hinaus auf jenes Beweismaterial, das zufolge rechtzeitigen Einlangens in der Hauptverhandlung hätte vorkommen …
RS0120766 Rechtssatz 11.05.2006Strafrecht
Beruft sich der Angeklagte beim Vorwurf der unterlassenen Aufnahme einer Zusatzfrage in den Fragenkatalog oder eines zusätzlichen Straflosigkeitsgrundes in diese auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis (Tatsachenvorbringen im Sinn des § …
RS0128874 Rechtssatz 18.06.2013Strafrecht
Wenn aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden, gelangt die Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung.