In der Hauptverhandlung wurden indes keine Tatsachen vorgebracht, deren Annahme eine von der Anklage abweichende und für den Angeklagten günstigere rechtliche Beurteilung zur Folge haben könnte: Totschlag setzt voraus, daß die heftige Gemütsbewegung, in der sich der Täter dazu hinreißen läßt, einen anderen vorsätzlich zu töten, allgemein begreiflich, dh von einem objektiven Maßstab aus betrachtet in Relation zu ihrem Anlaß sittlich verständlich ist. Allgemein begreiflich ist ein hochgradiger Affektzustand nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aber nur, wenn er bei rechtsethischer Bewertung für einen rechtstreuen Menschen in der Situation des Täters vorstellbar wäre. Dies bedeutet zum einen, daß die Ursache der tatauslösenden Gemütsbewegung nicht in einem Charakter- oder Gesinnungsmangel des Täters begründet sein darf, sondern ausschließlich in besonderen äußeren Umständen der konkreten Tatsituation gelegen sein muß; ein Affekt, der in einem psychisch abnormen Persönlichkeitsbild des Täters wurzelt, ist demnach in der Regel nicht allgemein begreiflich (vgl. ÖJZ-LSK 1975/200, 1978/199 uva; Moos im WK, Rz. 37 zu § 76 StGB). Zum anderen kommt bei Tötung des Tatopfers zur Verdeckung einer Straftat eine Privilegierung gemäß dem § 76 StGB mangels sittlicher Verständlichkeit eines psychischen Ausnahmezustandes, in den ein Täter durch seine eigene strafbare Handlung und durch die Furcht vor Entdeckung geriet, nicht in Betracht (vgl. ÖJZ-LSK 1975/199; Moos, aaO).In der Hauptverhandlung wurden indes keine Tatsachen vorgebracht, deren Annahme eine von der Anklage abweichende und für den Angeklagten günstigere rechtliche Beurteilung zur Folge haben könnte: Totschlag setzt voraus, daß die heftige Gemütsbewegung, in der sich der Täter dazu hinreißen läßt, einen anderen vorsätzlich zu töten, allgemein begreiflich, dh von einem objektiven Maßstab aus betrachtet in Relation zu ihrem Anlaß sittlich verständlich ist. Allgemein begreiflich ist ein hochgradiger Affektzustand nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aber nur, wenn er bei rechtsethischer Bewertung für einen rechtstreuen Menschen in der Situation des Täters vorstellbar wäre. Dies bedeutet zum einen, daß die Ursache der tatauslösenden Gemütsbewegung nicht in einem Charakter- oder Gesinnungsmangel des Täters begründet sein darf, sondern ausschließlich in besonderen äußeren Umständen der konkreten Tatsituation gelegen sein muß; ein Affekt, der in einem psychisch abnormen Persönlichkeitsbild des Täters wurzelt, ist demnach in der Regel nicht allgemein begreiflich vergleiche ÖJZ-LSK 1975/200, 1978/199 uva; Moos im WK, Rz. 37 zu Paragraph 76, StGB). Zum anderen kommt bei Tötung des Tatopfers zur Verdeckung einer Straftat eine Privilegierung gemäß dem Paragraph 76, StGB mangels sittlicher Verständlichkeit eines psychischen Ausnahmezustandes, in den ein Täter durch seine eigene strafbare Handlung und durch die Furcht vor Entdeckung geriet, nicht in Betracht vergleiche ÖJZ-LSK 1975/199; Moos, aaO).
So gesehen ist aber eine Fragestellung wegen Totschlags weder durch die Befunde und Gutachten der dem Verfahren beigezogenen gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Dr. Otto S*** und Dr. Rudolf Q***, noch durch die Verantwortung des Angeklagten, er habe Alexandra C*** "aus Angst" töten wollen, indiziert gewesen. Der durch Verdrängungen im Sexualbereich, Affekt- und Angstverdrängung, Kontaktarmut, Mißtrauen und eine ungünstige Erziehungssituation geprägte Charakter des Angeklagten mag zwar die sexuellen Gewalttätigkeiten gegen das Tatopfer psychologisch erklären; im Zusammenhang mit der Frage der allgemeinen Begreiflichkeit eines die Begehung des nachfolgenden Mordversuches auslösenden Affektes haben solche mit einem rechtstreuen Charakter nicht zu vereinbarende Persönlichkeitskomponenten jedoch außer Betracht zu bleiben. Ebensowenig kann das Motiv des Angeklagten für seinen Tötungsvorsatz - die Befürchtung, daß mit seiner Tat auch seine antisoziale Gesinnung bekannt werden könnte - eine privilegierende Schuldbewertung im Sinn des § 76 StGB rechtfertigen. Da sohin in der Hauptverhandlung keine Tatsachen vorgebracht wurden, die, wenn als erwiesen angenommen, eine im Zeitpunkt des Tötungsversuchs allenfalls vorhandene, den Angeklagten zur Tat hinreißende heftige Gemütsbewegung sittlich verständlich erscheinen ließen, bestand für den Schwurgerichtshof zur Stellung einer Eventualfrage wegen Totschlags kein Anlaß (vgl. Mayerhofer-Rieder, II/2, ENr. 38 zu § 314 StPO).So gesehen ist aber eine Fragestellung wegen Totschlags weder durch die Befunde und Gutachten der dem Verfahren beigezogenen gerichtspsychiatrischen Sachverständigen Dr. Otto S*** und Dr. Rudolf Q***, noch durch die Verantwortung des Angeklagten, er habe Alexandra C*** "aus Angst" töten wollen, indiziert gewesen. Der durch Verdrängungen im Sexualbereich, Affekt- und Angstverdrängung, Kontaktarmut, Mißtrauen und eine ungünstige Erziehungssituation geprägte Charakter des Angeklagten mag zwar die sexuellen Gewalttätigkeiten gegen das Tatopfer psychologisch erklären; im Zusammenhang mit der Frage der allgemeinen Begreiflichkeit eines die Begehung des nachfolgenden Mordversuches auslösenden Affektes haben solche mit einem rechtstreuen Charakter nicht zu vereinbarende Persönlichkeitskomponenten jedoch außer Betracht zu bleiben. Ebensowenig kann das Motiv des Angeklagten für seinen Tötungsvorsatz - die Befürchtung, daß mit seiner Tat auch seine antisoziale Gesinnung bekannt werden könnte - eine privilegierende Schuldbewertung im Sinn des Paragraph 76, StGB rechtfertigen. Da sohin in der Hauptverhandlung keine Tatsachen vorgebracht wurden, die, wenn als erwiesen angenommen, eine im Zeitpunkt des Tötungsversuchs allenfalls vorhandene, den Angeklagten zur Tat hinreißende heftige Gemütsbewegung sittlich verständlich erscheinen ließen, bestand für den Schwurgerichtshof zur Stellung einer Eventualfrage wegen Totschlags kein Anlaß vergleiche Mayerhofer-Rieder, II/2, ENr. 38 zu Paragraph 314, StPO).
Den Beschwerdeausführungen zuwider kann aus dem Vorbringen des Angeklagten in der Hauptverhandlung auch kein solches Maß konkreter Tatsachen abgeleitet werden, daß bei deren Annahme seine ihm als Mordversuch angelasteten Tathandlungen bloß als (schwere) Körperverletzung hätten beurteilt werden können. Gab doch der Angeklagte ausdrücklich zu, daß er Alexandra C*** töten wollte (vgl. S 33, 51/52, 69 a verso, 69 e ff, 131, 133, 245, 399, 400, 402 dA). Zudem ergeben sich aus dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Christian R*** keinerlei Hinweise dafür, daß die gegen Alexandra C*** gerichteten Tathandlungen insgesamt zur Herbeiführung des gewollten (Tötungs-)Erfolges absolut - dh auch bei generalisierender Betrachtungsweise, unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles - untauglich gewesen sein könnten, weil sowohl mehrmalige stumpfe Gewalteinwirkungen mit einem faustgroßen Stein mit spitzen und scharfkantigen Konturen gegen die stark durchblutete Kopfschwarte, als auch eine längerdauernde Drosselung an sich geeignet sind, den Tod eines Menschen herbeizuführen (vgl. S 171, 172, 413 ff dA). Auch insoweit bestand für den Schwurgerichtshof mithin keine Verpflichtung, den Geschwornen durch Stellung von Eventualfragen eine Alternative zu der auf Mordversuch lautenden Hauptfrage 1 zu bieten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Den Beschwerdeausführungen zuwider kann aus dem Vorbringen des Angeklagten in der Hauptverhandlung auch kein solches Maß konkreter Tatsachen abgeleitet werden, daß bei deren Annahme seine ihm als Mordversuch angelasteten Tathandlungen bloß als (schwere) Körperverletzung hätten beurteilt werden können. Gab doch der Angeklagte ausdrücklich zu, daß er Alexandra C*** töten wollte vergleiche S 33, 51/52, 69 a verso, 69 e ff, 131, 133, 245, 399, 400, 402 dA). Zudem ergeben sich aus dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. Christian R*** keinerlei Hinweise dafür, daß die gegen Alexandra C*** gerichteten Tathandlungen insgesamt zur Herbeiführung des gewollten (Tötungs-)Erfolges absolut - dh auch bei generalisierender Betrachtungsweise, unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles - untauglich gewesen sein könnten, weil sowohl mehrmalige stumpfe Gewalteinwirkungen mit einem faustgroßen Stein mit spitzen und scharfkantigen Konturen gegen die stark durchblutete Kopfschwarte, als auch eine längerdauernde Drosselung an sich geeignet sind, den Tod eines Menschen herbeizuführen vergleiche S 171, 172, 413 ff dA). Auch insoweit bestand für den Schwurgerichtshof mithin keine Verpflichtung, den Geschwornen durch Stellung von Eventualfragen eine Alternative zu der auf Mordversuch lautenden Hauptfrage 1 zu bieten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Geschwornengericht verhängte über Gerhard G*** nach dem § 75 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB und unter Anwendung des § 11 Z 1 JGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren.Das Geschwornengericht verhängte über Gerhard G*** nach dem Paragraph 75, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB und unter Anwendung des Paragraph 11, Ziffer eins, JGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren.
Bei der Strafbemessung wertete es das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Delinquenz während eines anhängigen Strafverfahrens, die vorbedachte Planung und die für das "jungfräuliche und behütete" Opfer qualvolle Durchführung des Unzuchtsdeliktes sowie den intensiven Täterwillen und die schwere Verletzungsfolge beim versuchten Mord als erschwerend. Als mildernd berücksichtigte es demgegenüber das umfangreiche, zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis und die neurotische Persönlichkeit des Angeklagten, die ungünstigen erzieherischen Verhältnisse sowie den Umstand, daß es beim Mord beim Versuch blieb.
Mit seiner Berufung strebt Gerhard G*** eine Herabsetzung des Strafausmaßes im Wege der außerordentlichen Strafmilderung an. Die Berufung ist nicht begründet.
Das Erstgericht stellte die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig fest und wertete sie auch zutreffend. Wenn auch der Oberste Gerichtshof beim jugendlichen Angeklagten trotz der bisherigen ungünstigen Persönlichkeitsentwicklung künftiges Wohlverhalten nach längeren Resozialisierungsmaßnahmen für möglich hält, kann - entgegen den Berufungsausführungen - von einem beträchtlichen Überwiegen der mildernden über die erschwerenden Umstände nicht die Rede sein. Das Tatmotiv und die Tatausführung zeigen im übrigen ein derart hohes Ausmaß an Handlungs- und Erfolgsunwert, daß die ohnehin näher der Untergrenze des von fünf bis fünfzehn Jahren reichenden Strafrahmens gefundene Strafhöhe nicht als zu streng angesehen werden kann.
Auch der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.