Rechtssatz RS0092263
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092263
Geschäftszahl
10Os71/75; 11Os157/87; 15Os141/91
Entscheidungsdatum
12.12.1991
Rechtssatz
Die Erregung, in die ein bei einem Verbrechen auf frischer Tat betretener Straftäter versetzt wird, kann infolge der Vorwerflichkeit der Herbeiführung seiner Lage überhaupt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen "allgemein begreiflich" sein (keinesfalls aber dann, wenn der Täter nicht unvorhersehbar vom Opfer überrascht wird, sondern diese Überraschung geradezu in Kauf nimmt).
Entscheidungstexte
- 10 Os 71/75
Entscheidungstext OGH 09.09.1975 10 Os 71/75
Veröff: EvBl 1976/119 S 218 = RZ 1975/97 S 206 = ÖJZ-LSK 1975/199
- 11 Os 157/87
Entscheidungstext OGH 12.01.1988 11 Os 157/87
Vgl auch; Beisatz: Bei Tötung des Tatopfers zur Verdeckung einer Straftat kommt eine Privilegierung gemäß § 76 StGB mangels sittlicher Verständlichkeit eines psychischen Ausnahmezustandes, in den ein Täter durch seine eigene strafbare Handlung und durch die Furcht vor Entdeckung geriet, nicht in Betracht. (T1) Veröff: SSt 59/1
- 15 Os 141/91
Entscheidungstext OGH 12.12.1991 15 Os 141/91
Vgl auch; Beisatz: Eine Erregung kann dann nicht allgemein begreiflich sein, wenn ihre Ursache in der Furcht vor Bestrafung wegen einer vorangegangenen Gewalttat gegen das Opfer gelegen ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092263
Dokumentnummer
JJR_19750909_OGH0002_0100OS00071_7500000_004