Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 158/11m×

Entscheidung 11 Os 158/11m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os158/11m (11Os159/11h, 11Os160/11f, 11Os161/11b)

Entscheidungsdatum

19.01.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten MMag. Krasa als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus R***** wegen des Vergehens der unerlaubten Abwesenheit nach Paragraph 8, zweiter Fall MilStG, AZ 10 U 9/06d des Bezirksgerichts Villach, über die von der Generalprokuratur gegen diverse Vorgänge und das Urteil dieses Gerichts vom 27. April 2006, GZ 10 U 9/06d-5, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Sperker, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Strafverfahren gegen Markus R***** wegen des Vergehens der unerlaubten Abwesenheit nach Paragraph 8, zweiter Fall MilStG, AZ 10 U 9/06d des Bezirksgerichts Villach, verletzen

1./ die Durchführung der Hauptverhandlung und die Fällung des Urteils am 27. April 2006 in Abwesenheit des Angeklagten Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG;

2./ das Urteil vom 27. April 2006 durch Unterlassen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite Paragraph 8, zweiter Fall MilStG und Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO in Verbindung mit Paragraph 447, StPO in der Fassung BGBl 1993/526;

3./ der unvollständige Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll über den Inhalt des am 27. April 2006 verkündeten Urteils Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO in Verbindung mit Paragraph 458, Absatz 5, StPO in der Fassung BGBl I 2004/164;

4./ die Unterlassung der Zustellung des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 27. April 2006 an den Angeklagten Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 458, Absatz 5, StPO in der Fassung BGBl I 2004/164.

Das Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts Villach vom 27. April 2006, GZ 10 U 9/06d-5, wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Villach verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 27. April 2006, GZ 10 U 9/06d-5, wurde Markus R***** des Vergehens der unerlaubten Abwesenheit nach Paragraph 8, zweiter Fall MilStG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt.

Inhaltlich des Schuldspruchs ist der am 15. Oktober 1986 geborene Angeklagte zwischen 24. Oktober und 7. November 2005 in Villach als Rekrut der 1. Kompanie des Pionierbataillons 1 vorsätzlich seiner (richtig:) Truppe ferngeblieben, wodurch er sich, wenn auch nur fahrlässig, dem Dienst für länger als 8 Tage entzog.

Feststellungen zur vorsätzlichen Abwesenheit von der Truppe und zur zumindest fahrlässigen Dienstentziehung für einen länger als achttägigen Zeitraum wurden in den Entscheidungsgründen nicht getroffen.

Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Villach und die Urteilsfällung am 27. April 2006 erfolgten gemäß Paragraph 459, StPO in der Fassung vor BGBl I 2007/93 in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen (RS bei S 37 in ON 4) Angeklagten, dessen Vernehmung der Bezirksrichter zufolge geständiger Verantwortung vor der Polizeiinspektion Villach für entbehrlich erachtete (US 4).

Das Protokoll über die Hauptverhandlung am 27. April 2006 (ON 4) enthält zum Inhalt des den Angeklagten schuldig erkennenden Strafurteils folgende Angaben: „Sohin verkündet der Richter das Urteil samt den wesentlichen Gründen.“

Die schriftliche Urteilsausfertigung wurde Markus R***** letztlich am 28. Juni 2011 persönlich ausgefolgt (ON 21 S 1 und 3) und blieb unbekämpft. Eine die Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls anordnende Verfügung ist nicht aktenkundig.

Rechtliche Beurteilung

Im bezeichneten Verfahren wurde - wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - das Gesetz mehrfach verletzt.

Im Strafverfahren gegen junge Erwachsene sind gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Villach und die Fällung des Urteils am 27. April 2006 in Abwesenheit des jungen Erwachsenen waren daher unzulässig; das Abwesenheitsurteil ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JGG nichtig (RIS-Justiz RS0121343, jüngst 11 Os 153/10z).

Gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO hat das Gericht in den Entscheidungsgründen in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit unter anderem anzugeben, welche Tatsachen es als erwiesen angenommen hat. Das Fehlen von Feststellungen etwa zur subjektiven Tatseite begründet sogar Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. Soweit sich im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) Ausführungen zum vorsätzlichen Fernbleiben von der Truppe und der wenn auch nur fahrlässigen Entziehung aus dem Dienst finden, vermögen diese die dazu zur Gänze fehlenden Feststellungen in den Entscheidungsgründen nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 271).

Das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll hat gemäß Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO auch den Spruch des Urteils mit den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, StPO bezeichneten Angaben zu enthalten. Der oben erwähnte Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll vom 27. April 2006 genügt diesen Anforderungen nicht.

Gemäß Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz StPO ist den Beteiligten, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit dem Urteil eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung zuzustellen. Eine entsprechende Verfügung oder die erfolgte Zustellung ist den Akten nicht zu entnehmen.

Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Gesetzesverletzungen, insbesondere die Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten, zu dessen Nachteil ausgewirkt haben.

Der Oberste Gerichtshof sah sich somit veranlasst, das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Villach aufzuheben und die Neudurchführung des Verfahrens aufzutragen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99876

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0110OS00158.11M.0119.000

Im RIS seit

01.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2012

Dokumentnummer

JJT_20120119_OGH0002_0110OS00158_11M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung