Im bezeichneten Verfahren wurde - wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - das Gesetz mehrfach verletzt.
Im Strafverfahren gegen junge Erwachsene sind gemäß § 32 Abs 1 JGG iVm § 46a Abs 2 JGG die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Villach und die Fällung des Urteils am 27. April 2006 in Abwesenheit des jungen Erwachsenen waren daher unzulässig; das Abwesenheitsurteil ist gemäß § 32 Abs 1 JGG nichtig (RIS-Justiz RS0121343, jüngst 11 Os 153/10z).Im Strafverfahren gegen junge Erwachsene sind gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Villach und die Fällung des Urteils am 27. April 2006 in Abwesenheit des jungen Erwachsenen waren daher unzulässig; das Abwesenheitsurteil ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JGG nichtig (RIS-Justiz RS0121343, jüngst 11 Os 153/10z).
Gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO hat das Gericht in den Entscheidungsgründen in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit unter anderem anzugeben, welche Tatsachen es als erwiesen angenommen hat. Das Fehlen von Feststellungen etwa zur subjektiven Tatseite begründet sogar Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO. Soweit sich im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) Ausführungen zum vorsätzlichen Fernbleiben von der Truppe und der wenn auch nur fahrlässigen Entziehung aus dem Dienst finden, vermögen diese die dazu zur Gänze fehlenden Feststellungen in den Entscheidungsgründen nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 271).Gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO hat das Gericht in den Entscheidungsgründen in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit unter anderem anzugeben, welche Tatsachen es als erwiesen angenommen hat. Das Fehlen von Feststellungen etwa zur subjektiven Tatseite begründet sogar Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. Soweit sich im Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) Ausführungen zum vorsätzlichen Fernbleiben von der Truppe und der wenn auch nur fahrlässigen Entziehung aus dem Dienst finden, vermögen diese die dazu zur Gänze fehlenden Feststellungen in den Entscheidungsgründen nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 271).
Das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll hat gemäß § 271 Abs 1 Z 7 StPO auch den Spruch des Urteils mit den in § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO bezeichneten Angaben zu enthalten. Der oben erwähnte Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll vom 27. April 2006 genügt diesen Anforderungen nicht.Das über die Hauptverhandlung aufzunehmende Protokoll hat gemäß Paragraph 271, Absatz eins, Ziffer 7, StPO auch den Spruch des Urteils mit den in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, StPO bezeichneten Angaben zu enthalten. Der oben erwähnte Vermerk im Hauptverhandlungsprotokoll vom 27. April 2006 genügt diesen Anforderungen nicht.
Gemäß § 271 Abs 6 letzter Satz StPO ist den Beteiligten, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit dem Urteil eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung zuzustellen. Eine entsprechende Verfügung oder die erfolgte Zustellung ist den Akten nicht zu entnehmen.Gemäß Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz StPO ist den Beteiligten, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit dem Urteil eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung zuzustellen. Eine entsprechende Verfügung oder die erfolgte Zustellung ist den Akten nicht zu entnehmen.
Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Gesetzesverletzungen, insbesondere die Verhandlung und Urteilsfällung in Abwesenheit des Angeklagten, zu dessen Nachteil ausgewirkt haben.
Der Oberste Gerichtshof sah sich somit veranlasst, das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Villach aufzuheben und die Neudurchführung des Verfahrens aufzutragen (§ 292 letzter Satz StPO).Der Oberste Gerichtshof sah sich somit veranlasst, das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Villach aufzuheben und die Neudurchführung des Verfahrens aufzutragen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).