Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs Z 2 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Verfahrensrüge nach Z 2 zuwider stellt eine ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführte Zeugenvernehmung nach § 162a StPO keinen nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt dar; vielmehr wurde richtigerweise nur dem - damals noch unvertretenen - Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich an der Vernehmung zu beteiligen (ÖJZ-LSK 1996/129, 13 Os 116/98, 12 Os 15/01, 14 Os 94/02, 13 Os 121/02); daran vermag auch eine geplante Gesetzesänderung (s Art II Pkt 4 des Entwurfs zum StRÄG 2003) nichts zu ändern.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Abs Ziffer 2 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Verfahrensrüge nach Ziffer 2, zuwider stellt eine ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführte Zeugenvernehmung nach Paragraph 162 a, StPO keinen nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt dar; vielmehr wurde richtigerweise nur dem - damals noch unvertretenen - Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich an der Vernehmung zu beteiligen (ÖJZ-LSK 1996/129, 13 Os 116/98, 12 Os 15/01, 14 Os 94/02, 13 Os 121/02); daran vermag auch eine geplante Gesetzesänderung (s Artikel römisch zwei, Pkt 4 des Entwurfs zum StRÄG 2003) nichts zu ändern.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Schöffengericht die Feststellungen zur Körperverletzung nicht unbegründet gelassen, sondern auf die für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeuginnen Mirsada M***** und Emina A***** in Zusammenhalt mit den vorliegenden Fotos gestützt. Mit dem Vorbringen, die Verletzung sei aus den Fotos nicht zu ersehen und auch sonst nicht objektiviert, sodass im Zweifel zugunsten des Angeklagten vorzugehen gewesen wäre, bekämpft die Beschwerde in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung. Zum Schuldspruch wegen Vergewaltigung wiederum blieben die Verantwortung des Angeklagten und die Aussage der Zeugin Hasiba L***** nicht unerörtert, sondern wurden mit denkmöglicher Argumentation als unglaubwürdig verworfen (US 11 f). Eine mangelhafte Urteilsbegründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen liegt daher nicht vor.Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Schöffengericht die Feststellungen zur Körperverletzung nicht unbegründet gelassen, sondern auf die für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeuginnen Mirsada M***** und Emina A***** in Zusammenhalt mit den vorliegenden Fotos gestützt. Mit dem Vorbringen, die Verletzung sei aus den Fotos nicht zu ersehen und auch sonst nicht objektiviert, sodass im Zweifel zugunsten des Angeklagten vorzugehen gewesen wäre, bekämpft die Beschwerde in unzulässiger Form die tatrichterliche Beweiswürdigung. Zum Schuldspruch wegen Vergewaltigung wiederum blieben die Verantwortung des Angeklagten und die Aussage der Zeugin Hasiba L***** nicht unerörtert, sondern wurden mit denkmöglicher Argumentation als unglaubwürdig verworfen (US 11 f). Eine mangelhafte Urteilsbegründung des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen liegt daher nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.