Dem Beschwerdestandpunkt (Z 4) zuwider bedeutete zunächst die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 23. Mai 2000 gestellten Antrages "auf Wiederholung der kontradiktorischen Einvernahme der Zeugin" (zu ergänzen: Marijana J*****) "unter dem Aspekt, dass die beiden Angeklagten zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten waren, die Tonbildqualität der Aufnahme äußerst schlecht war, da insbesondere der Erstangeklagte der Aussage der Zeugin J***** nicht folgen konnte und diesbezüglich keine Möglichkeit gehabt hat, entsprechend definierte Fragen an die Zeugin J*****, die zu seiner Verteidigung unabdingbar notwendig gewesen wären, zu stellen und würde bei Aufnahme des beantragten Beweises nunmehr die Möglichkeit gegeben sein, an die Zeugin J***** zielführende Fragen zu stellen, dies insbesondere unter dem Aspekt des fair trial in Art 6 MRK" (457/I) keine Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsinteressen.Dem Beschwerdestandpunkt (Ziffer 4,) zuwider bedeutete zunächst die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 23. Mai 2000 gestellten Antrages "auf Wiederholung der kontradiktorischen Einvernahme der Zeugin" (zu ergänzen: Marijana J*****) "unter dem Aspekt, dass die beiden Angeklagten zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten waren, die Tonbildqualität der Aufnahme äußerst schlecht war, da insbesondere der Erstangeklagte der Aussage der Zeugin J***** nicht folgen konnte und diesbezüglich keine Möglichkeit gehabt hat, entsprechend definierte Fragen an die Zeugin J*****, die zu seiner Verteidigung unabdingbar notwendig gewesen wären, zu stellen und würde bei Aufnahme des beantragten Beweises nunmehr die Möglichkeit gegeben sein, an die Zeugin J***** zielführende Fragen zu stellen, dies insbesondere unter dem Aspekt des fair trial in Artikel 6, MRK" (457/I) keine Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsinteressen.
Denn im Hinblick darauf, dass eine kontradiktorische Vernehmung eines Zeugen nach § 162a StPO unter den dort angeführten Prämissen nur vom Untersuchungsrichter im Vorverfahren, spätestens aber im Zwischenverfahren (LSK 1995/177) durchführbar ist, scheidet ihre "Wiederholung" schon im Hinblick darauf, dass die Zeugin J***** bereits vor Stellung des in Rede stehenden Antrages nach § 152 Abs 1 Z 2a StPO - auf Grund der nachangeführten Erwägungen berechtigt - die Aussage verweigert hatte, vorweg aus. Der Umstand, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Durchführung dieser Beweisaufnahme noch nicht anwaltlich vertreten war, vermag die behauptete Nichtigkeit nicht zu begründen (14 Os 95/95; 14 Os 58/97; 11 Os 108/97). Gleiches gilt für den Einwand, wonach der Angeklagte der Einvernahme der Zeugin auf Grund der schlechten Tonqualität nur bedingt folgen konnte und an der Stellung - in der Beschwerde unsubstantiiert gebliebener - "entsprechend definierter und für ihn entlastender Fragen" gehindert war. Denn abgesehen davon, dass die Qualität der Tonaufnahme nur vom Angeklagten und seiner mitangeklagten Ehefrau - jeweils auf Frage des Verteidigers des Beschwerdeführers - als "nicht gut" und schwer verständlich bzw als "nicht sehr gut" bezeichnet wurde (453/I), weshalb es der Beschwerdebehauptung, sie sei "äußerst schlecht" gewesen, an der gebotenen aktenmäßigen Fundierung mangelt, finden sich im ausführlichen, diese Zeugenaussage betreffenden Protokoll vom 30. November 1999 zwar zielgerichtete Fragen und Vorhalte des Angeklagten und seiner Ehefrau an die Zeugin (177 ff/I), hingegen - wie auch im Protokoll über die Haftverhandlung am 10. Jänner 2000 - ON 34 - nicht der geringste Hinweis darauf, dass ihnen eine Beteiligung an der Vernehmung nur beschränkt möglich gewesen sein sollte.Denn im Hinblick darauf, dass eine kontradiktorische Vernehmung eines Zeugen nach Paragraph 162 a, StPO unter den dort angeführten Prämissen nur vom Untersuchungsrichter im Vorverfahren, spätestens aber im Zwischenverfahren (LSK 1995/177) durchführbar ist, scheidet ihre "Wiederholung" schon im Hinblick darauf, dass die Zeugin J***** bereits vor Stellung des in Rede stehenden Antrages nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO - auf Grund der nachangeführten Erwägungen berechtigt - die Aussage verweigert hatte, vorweg aus. Der Umstand, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Durchführung dieser Beweisaufnahme noch nicht anwaltlich vertreten war, vermag die behauptete Nichtigkeit nicht zu begründen (14 Os 95/95; 14 Os 58/97; 11 Os 108/97). Gleiches gilt für den Einwand, wonach der Angeklagte der Einvernahme der Zeugin auf Grund der schlechten Tonqualität nur bedingt folgen konnte und an der Stellung - in der Beschwerde unsubstantiiert gebliebener - "entsprechend definierter und für ihn entlastender Fragen" gehindert war. Denn abgesehen davon, dass die Qualität der Tonaufnahme nur vom Angeklagten und seiner mitangeklagten Ehefrau - jeweils auf Frage des Verteidigers des Beschwerdeführers - als "nicht gut" und schwer verständlich bzw als "nicht sehr gut" bezeichnet wurde (453/I), weshalb es der Beschwerdebehauptung, sie sei "äußerst schlecht" gewesen, an der gebotenen aktenmäßigen Fundierung mangelt, finden sich im ausführlichen, diese Zeugenaussage betreffenden Protokoll vom 30. November 1999 zwar zielgerichtete Fragen und Vorhalte des Angeklagten und seiner Ehefrau an die Zeugin (177 ff/I), hingegen - wie auch im Protokoll über die Haftverhandlung am 10. Jänner 2000 - ON 34 - nicht der geringste Hinweis darauf, dass ihnen eine Beteiligung an der Vernehmung nur beschränkt möglich gewesen sein sollte.
Die Verfahrensrüge geht daher zur Gänze ins Leere.
Auch die Mängelrüge (Z 5) ist nicht fundiert.Auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) ist nicht fundiert.
Die sie einleitenden Einwände verfehlen zum einen die einzelne, deutliche und bestimmte Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO), wie auch die Relevanzkriterien und sind zum andern (teilweise darüber hinaus) partiell denklogisch nicht nachvollziehbar.Die sie einleitenden Einwände verfehlen zum einen die einzelne, deutliche und bestimmte Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen der Nichtigkeitsgrund resultieren soll (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO), wie auch die Relevanzkriterien und sind zum andern (teilweise darüber hinaus) partiell denklogisch nicht nachvollziehbar.
Dies gilt für die - unsubstantiiert - reklamierte Feststellung, wonach "die Zweitangeklagte Senka D***** bei der Rückkehr der Zeugin J***** keinerlei Verletzungen an ihr gesehen hat", ferner - im Hinblick auf die Urteilsannahme, dass der Beschwerdeführer die Zeugin J***** bereits am 22. oder 23. November 1999 mit der flachen Hand und mit der Faust Schläge ins Gesicht versetzte - für die angestrebte Konstatierung, "dass .... bei der Zeugin J***** mit Sicherheit auch Verletzungsfolgen von anderen Personen wahrgenommen werden hätten müssen", sowie für die vermisste Feststellung, dass "auf Grund der Aussage der Zweitangeklagten Senka D***** die der Zeugin J***** nie die Herausgabe des Reisepasses verwehrt hat bzw dass sich der Reisepass in ihrer Handtasche befunden hat", in welchem Fall das Erstgericht "sohin zum Schluss gekommen wäre, dass der Erstangeklagte zwangsläufig schon nicht das Vergehen der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs 1 StGB begehen hätte können", und schließlich für die aus der Aussage des Zeugen K***** (wonach es möglich sei, dass einer der vernehmenden Polizeibeamten dem Beschwerdeführer auf die Schulter geklopft und ihn aufgefordert habe, sich ausführlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen) abgeleitete Forderung, "dass eine diesbezügliche Feststellung des Erstgerichtes unabdingbar getroffen hätte werden müssen, dass der Erstangeklagte im Zuge der polizeilichen Einvernahme von den Polizeibeamten tätlich angegriffen wurde".Dies gilt für die - unsubstantiiert - reklamierte Feststellung, wonach "die Zweitangeklagte Senka D***** bei der Rückkehr der Zeugin J***** keinerlei Verletzungen an ihr gesehen hat", ferner - im Hinblick auf die Urteilsannahme, dass der Beschwerdeführer die Zeugin J***** bereits am 22. oder 23. November 1999 mit der flachen Hand und mit der Faust Schläge ins Gesicht versetzte - für die angestrebte Konstatierung, "dass .... bei der Zeugin J***** mit Sicherheit auch Verletzungsfolgen von anderen Personen wahrgenommen werden hätten müssen", sowie für die vermisste Feststellung, dass "auf Grund der Aussage der Zweitangeklagten Senka D***** die der Zeugin J***** nie die Herausgabe des Reisepasses verwehrt hat bzw dass sich der Reisepass in ihrer Handtasche befunden hat", in welchem Fall das Erstgericht "sohin zum Schluss gekommen wäre, dass der Erstangeklagte zwangsläufig schon nicht das Vergehen der Urkundenunterdrückung gemäß Paragraph 229, Absatz eins, StGB begehen hätte können", und schließlich für die aus der Aussage des Zeugen K***** (wonach es möglich sei, dass einer der vernehmenden Polizeibeamten dem Beschwerdeführer auf die Schulter geklopft und ihn aufgefordert habe, sich ausführlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen) abgeleitete Forderung, "dass eine diesbezügliche Feststellung des Erstgerichtes unabdingbar getroffen hätte werden müssen, dass der Erstangeklagte im Zuge der polizeilichen Einvernahme von den Polizeibeamten tätlich angegriffen wurde".
Ob die Beurteilung der Intensität der Belastung des Beschwerdeführers durch Senka D***** im Sinn der erstgerichtlichen Annahme als "massiv" zutrifft oder nicht, kann als sinnfällig nicht entscheidungsrelevant vorweg auf sich beruhen.
Der unter dem Gesichtspunkt unzureichender Urteilsbegründung erhobene Vorwurf schließlich, die Tatrichter hätten bei Würdigung der Angaben des Tatopfers zu der vom Beschwerdeführer gegen sie eingesetzten Gewalt "die völlige Unglaubwürdigkeit der Zeugin J***** zu rechtfertigen versucht", richtet sich der Sache nach nicht gegen ein Begründungsdefizit in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, sondern erschöpft sich im - in der Diktion unangemessenen - Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung.
Gleiches gilt für das weitgehend die Argumentation der Mängelrüge wiederholende, und darüber hinaus weitwendig auf Überlegungen zu den "glaubwürdigen" Verantwortungen des Angeklagten und seiner Komplizin sowie zu den als "unglaubwürdig" abgelehnten Angaben der Zeugin J***** abstellende Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5a), das Bedenken in der Qualität des dazu relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht zu erwecken vermag.Gleiches gilt für das weitgehend die Argumentation der Mängelrüge wiederholende, und darüber hinaus weitwendig auf Überlegungen zu den "glaubwürdigen" Verantwortungen des Angeklagten und seiner Komplizin sowie zu den als "unglaubwürdig" abgelehnten Angaben der Zeugin J***** abstellende Vorbringen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), das Bedenken in der Qualität des dazu relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht zu erwecken vermag.
Die hinsichtlich des Schuldspruchfaktums V. (Verbrechen der Verleumdung) zur inneren Tatseite erhobene Reklamation eines (die darüber hinaus von den Tatrichtern angenommene weitere Tatkomponente nicht berührenden) angeblichen Irrtums des Angeklagten betreffend einen tätlichen, gegen ihn gerichteten Angriff der Polizeibeamten (Z 9 lit a) setzt sich über die gegenteiligen subjektiven Tatsachenfeststellungen des Schöffensenates hinweg.Die hinsichtlich des Schuldspruchfaktums römisch fünf. (Verbrechen der Verleumdung) zur inneren Tatseite erhobene Reklamation eines (die darüber hinaus von den Tatrichtern angenommene weitere Tatkomponente nicht berührenden) angeblichen Irrtums des Angeklagten betreffend einen tätlichen, gegen ihn gerichteten Angriff der Polizeibeamten (Ziffer 9, Litera a,) setzt sich über die gegenteiligen subjektiven Tatsachenfeststellungen des Schöffensenates hinweg.
Die zum Schuldspruchfaktum II. (Vergewaltigung) eine Tatbeurteilung nach § 201 Abs 2 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich vergleicht nicht die erstgerichtlichen Feststellungen zum objektiven Tatbestandserfordernis des Einsatzes schwerer Gewalt sondern dessen fallbezogen konsumierten Folgen (SSt 46/66) mit dem Gesetz.Die zum Schuldspruchfaktum römisch zwei. (Vergewaltigung) eine Tatbeurteilung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) schließlich vergleicht nicht die erstgerichtlichen Feststellungen zum objektiven Tatbestandserfordernis des Einsatzes schwerer Gewalt sondern dessen fallbezogen konsumierten Folgen (SSt 46/66) mit dem Gesetz.
Beide Rechtsrügen verfehlen daher eine prozessordnungsgemäße Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demgemäß als teils unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demgemäß als teils unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.