Gegen das Urteil hat der Angeklagte neben einer unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung nominell aus Z 4, 5, 9 lit a und lit c des § 281 Abs 1 StPO Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, die jedoch ihr Ziel verfehlt.Gegen das Urteil hat der Angeklagte neben einer unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung nominell aus Ziffer 4, 5, 9, Litera a und Litera c, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, die jedoch ihr Ziel verfehlt.
Daß der Angeklagte bei der gemäß § 162 a StPO durchgeführten Vernehmung der Zeuginnen Yvonne, Christine, Karin und Hilda K***** anwaltlich nicht vertreten war, begründet mangels einer hiedurch verletzten prozessualen Vorschrift keine Nichtigkeit (LSK 1996/129). Die ihm gebotene Gelegenheit (S 3 verso des Antrags- und Verfügungsbogens), sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an die Zeuginnen zu stellen, hat der Beschwerdeführer ungenützt gelassen und solcherart selbst dem Grundrecht des Art 6 Abs 3 lit d EMRK entsagt (vgl Foregger-Kodek StPO6 § 162 a Erl I).Daß der Angeklagte bei der gemäß Paragraph 162, a StPO durchgeführten Vernehmung der Zeuginnen Yvonne, Christine, Karin und Hilda K***** anwaltlich nicht vertreten war, begründet mangels einer hiedurch verletzten prozessualen Vorschrift keine Nichtigkeit (LSK 1996/129). Die ihm gebotene Gelegenheit (S 3 verso des Antrags- und Verfügungsbogens), sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an die Zeuginnen zu stellen, hat der Beschwerdeführer ungenützt gelassen und solcherart selbst dem Grundrecht des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK entsagt vergleiche Foregger-Kodek StPO6 Paragraph 162, a Erl römisch eins).
Durch die Belehrung der Zeuginnen über ihr Entschlagungsrecht hinwieder hat der Untersuchungsrichter nur einer (indirekt mit Nichtigkeit bewehrten) Rechtspflicht entsprochen (§ 152 Abs 5 StPO).Durch die Belehrung der Zeuginnen über ihr Entschlagungsrecht hinwieder hat der Untersuchungsrichter nur einer (indirekt mit Nichtigkeit bewehrten) Rechtspflicht entsprochen (Paragraph 152, Absatz 5, StPO).
Insoweit der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel geltend macht (Z 4), der Sachverständige habe aufgrund eines vorgeblich mangelhaft formulierten gerichtlichen Auftrages nicht zu allen für relevant erachteten Aspekten Stellung bezogen, genügt der Hinweis auf sein Fragerecht in der Hauptverhandlung (§ 249 StPO).Insoweit der Beschwerdeführer als Verfahrensmangel geltend macht (Ziffer 4,), der Sachverständige habe aufgrund eines vorgeblich mangelhaft formulierten gerichtlichen Auftrages nicht zu allen für relevant erachteten Aspekten Stellung bezogen, genügt der Hinweis auf sein Fragerecht in der Hauptverhandlung (Paragraph 249, StPO).
Der Antrag auf "Einholung eines Psychodiagrammes" dieser Zeuginnen sowie eines "psychologischen Gutachtens" zu deren Glaubwürdigkeit entbehrte jeglicher Behauptungen über Mängel von Befund und Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Friedrich im Sinne der §§ 125 f StPO und verfiel daher (im Ergebnis) zu Recht der Abweisung. Die gutächtliche Hilfestellung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen kann zudem durchaus vom Psychiater geleistet werden (vgl Haller, Das psychiatrische Gutachten S 183-187; Mayerhofer StPO4 E 117, 118 zu § 281 Abs 1 Z 4).Der Antrag auf "Einholung eines Psychodiagrammes" dieser Zeuginnen sowie eines "psychologischen Gutachtens" zu deren Glaubwürdigkeit entbehrte jeglicher Behauptungen über Mängel von Befund und Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr.Friedrich im Sinne der Paragraphen 125, f StPO und verfiel daher (im Ergebnis) zu Recht der Abweisung. Die gutächtliche Hilfestellung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen kann zudem durchaus vom Psychiater geleistet werden vergleiche Haller, Das psychiatrische Gutachten S 183-187; Mayerhofer StPO4 E 117, 118 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,).
Der Einwand (Z 5), Christine K***** sei "bis 1992 lediglich zu seltenen Besuchen" beim Angeklagten gewesen, weshalb eine "wiederholte" Tatbegehung auszuschließen sei, richtet sich bloß gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, die einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist. Die Frage, "wann und wie oft" sich Christine K***** während der Tatzeiträume am Tatort aufgehalten hat, betrifft keine für die Unterstellung der Tat oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache: Das Argument, wonach Yvonne K***** trotz regelmäßiger Besuche nur einmal Tatopfer geworden sei, gereicht dem Angeklagten nicht zum Vorteil (§ 282 Abs 2 StPO).Der Einwand (Ziffer 5,), Christine K***** sei "bis 1992 lediglich zu seltenen Besuchen" beim Angeklagten gewesen, weshalb eine "wiederholte" Tatbegehung auszuschließen sei, richtet sich bloß gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter, die einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist. Die Frage, "wann und wie oft" sich Christine K***** während der Tatzeiträume am Tatort aufgehalten hat, betrifft keine für die Unterstellung der Tat oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache: Das Argument, wonach Yvonne K***** trotz regelmäßiger Besuche nur einmal Tatopfer geworden sei, gereicht dem Angeklagten nicht zum Vorteil (Paragraph 282, Absatz 2, StPO).
Die Behauptung, Christine K***** habe das Küssen ihrer Scheide in Abrede gestellt, ist ebenso aktenwidrig (vgl S 39 und 103) wie jene, wonach sie von einer Todesdrohung nichts erwähnt habe (vgl S 39, 97 und 99).Die Behauptung, Christine K***** habe das Küssen ihrer Scheide in Abrede gestellt, ist ebenso aktenwidrig vergleiche S 39 und 103) wie jene, wonach sie von einer Todesdrohung nichts erwähnt habe vergleiche S 39, 97 und 99).
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht den Angeklagten (zu F) keineswegs deshalb verurteilt, weil er Christine K***** tatsächlich "in schwere Furcht und Angst versetzt" habe, weswegen sich die Kritik hieran einer sachbezogenen Erörterung entzieht (vgl im übrigen Leukauf-Steininger Komm3 § 74 RN 21 aE). Ebensowenig sind die Tatrichter davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Taten "in Anwesenheit seiner verstorbenen Gattin sowie der Kindesmutter" begangen habe.Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht den Angeklagten (zu F) keineswegs deshalb verurteilt, weil er Christine K***** tatsächlich "in schwere Furcht und Angst versetzt" habe, weswegen sich die Kritik hieran einer sachbezogenen Erörterung entzieht vergleiche im übrigen Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 74, RN 21 aE). Ebensowenig sind die Tatrichter davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Taten "in Anwesenheit seiner verstorbenen Gattin sowie der Kindesmutter" begangen habe.
Einen weiteren unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes unternimmt der Beschwerdeführer schließlich mit der Behauptung, "konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit" der Angaben der Tatopfer hätten sich "aus dem Akt nicht ergeben".
Die pauschale Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Z 9 lit a) geht nicht von der Gesamtheit der Urteilsgründe aus und ist solcherart nicht an den Verfahrensvorschriften orientiert.Die pauschale Behauptung fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite (Ziffer 9, Litera a,) geht nicht von der Gesamtheit der Urteilsgründe aus und ist solcherart nicht an den Verfahrensvorschriften orientiert.
Welche "Fragen der Subsidiarität und Konsumtion" das Erstgericht falsch beantwortet habe, wird nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, weshalb das Rechtsmittel auch insoweit eine gesetzeskonforme Darstellung vermissen läßt. "Verleitung", "Ausnützung" und "Nötigung" wurden als Tathandlungen der dem Angeklagten zur Last gelegten Sittlichkeitsdelikte gar nicht angenommen.
Die Zurückweisung von Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 d Abs 1 StPO) und Schuldberufung hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zur Folge (§ 285 i StPO).Die Zurückweisung von Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO) und Schuldberufung hat die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zur Folge (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.