Rechtssatz RS0107449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107449
Entscheidungsdatum
06.10.2005
Rechtssatz
Die ihm gebotene Gelegenheit, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an die Zeuginnen zu stellen, hat der Angeklagte ungenützt gelassen und solcherart selbst dem Grundrecht des Art 6 Abs 3 lit d MRK entsagt.Die ihm gebotene Gelegenheit, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an die Zeuginnen zu stellen, hat der Angeklagte ungenützt gelassen und solcherart selbst dem Grundrecht des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK entsagt.
Entscheidungstexte
- 14 Os 58/97
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 14 Os 58/97
- 13 Os 96/99
Entscheidungstext OGH 21.07.1999 13 Os 96/99
Beisatz: Notwendige Verteidigung (§ 41 Abs 1 StPO) sieht das Gesetz dabei nicht vor (vgl ÖJZ-LSK 1996/129). (T1)
- 14 Os 94/02
Entscheidungstext OGH 12.11.2002 14 Os 94/02
Auch; Beisatz: Das Fehlen der ausdrücklichen Belehrung des Angeklagten darüber, "dass er voraussichtlich sein Fragerecht ausschließlich anlässlich der Zeugeneinvernahme wahrnehmen kann", verletzt ebensowenig eine prozessuale Vorschrift wie der Umstand, dass er damals nicht durch einen Verteidiger vertreten war. (T2)
- 12 Os 5/03
Entscheidungstext OGH 06.03.2003 12 Os 5/03
Auch; Beis wie T1
- 12 Os 81/05m
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 12 Os 81/05m
Vgl; Beis ähnlicht T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107449
Dokumentnummer
JJR_19970513_OGH0002_0140OS00058_9700000_001