Der Antrag, die Vorführung der technischen Aufzeichnung über die Vernehmung der Zeugin Vanessa H***** zu unterlassen, weil der damals noch nicht anwaltlich vertretene Angeklagte "bei der kontradiktorischen Vernehmung nicht anwesend war und zum Schluß keine Fragen stellen konnte" (S 93), wurde zu Recht abgewiesen.
Denn nach dem Inhalt des in seiner Richtigkeit nicht bestrittenen Protokolles über diese Beweisaufnahme hat der mehr als zwei Wochen zuvor verständigte Angeklagte (S 3 verso des Antrags- und Verfügungsbogens) der Vernehmung gar wohl beigewohnt und auch Gelegenheit erhalten, sich daran zu beteiligen (ON 3). Indem er die ihm gebotene Gelegenheit, Fragen an die Zeugin zu stellen, ungenützt ließ, hat er selbst dem Grundrecht des Art 6 Abs 3 lit d MRK entsagt (ÖJZ-LSK 1997/225, vgl auch ÖJZ-LSK 1997/47). Notwendige Verteidigung (§ 41 Abs 1 StPO) sieht das Gesetz dabei nicht vor (vgl ÖJZ-LSK 1996/129).Denn nach dem Inhalt des in seiner Richtigkeit nicht bestrittenen Protokolles über diese Beweisaufnahme hat der mehr als zwei Wochen zuvor verständigte Angeklagte (S 3 verso des Antrags- und Verfügungsbogens) der Vernehmung gar wohl beigewohnt und auch Gelegenheit erhalten, sich daran zu beteiligen (ON 3). Indem er die ihm gebotene Gelegenheit, Fragen an die Zeugin zu stellen, ungenützt ließ, hat er selbst dem Grundrecht des Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK entsagt (ÖJZ-LSK 1997/225, vergleiche auch ÖJZ-LSK 1997/47). Notwendige Verteidigung (Paragraph 41, Absatz eins, StPO) sieht das Gesetz dabei nicht vor vergleiche ÖJZ-LSK 1996/129).
Das Begehren um "neuerliche kontradiktorische Einvernahme" der Zeugin indes entbehrte jeder Begründung (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 19g).Das Begehren um "neuerliche kontradiktorische Einvernahme" der Zeugin indes entbehrte jeder Begründung vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 19g).
Neues Rechtsmittelvorbringen aber ist unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 41). Davon abgesehen, liegt auch darin, daß E***** erst nach Befragung der Zeugin durch die Sachverständige das Wort hiezu erteilt wurde, keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte (§ 162a Abs 1 zweiter Satz iVm § 249 Abs 1 StPO).Neues Rechtsmittelvorbringen aber ist unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 41). Davon abgesehen, liegt auch darin, daß E***** erst nach Befragung der Zeugin durch die Sachverständige das Wort hiezu erteilt wurde, keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte (Paragraph 162 a, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 249, Absatz eins, StPO).
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.