Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt jedenfalls aus dem letzterwähnten Nichtigkeitsgrund Berechtigung zu.
Der Tatbestand des § 298 Abs. 1 StPO hat unter anderem zur Voraussetzung, daß eine mit (gerichtlicher) Strafe bedrohte Handlung vorgetäuscht wurde. Dieses Erfordernis ist aber nur dann erfüllt, wenn die (zumindest behauptete) Straftat tatsächlich nicht begangen wurde, also eine erfundene ist. Demnach reicht auch das Verändern von Tatumständen (wie Ort und Zeit der Tat), die ohne wesentliche Bedeutung sind, oder von Umständen, die sich nur auf die rechtliche Beurteilung der Tat beziehen, für das Tatbild nicht aus (vgl. Dokumentation zum StGB S 233). Gleiches muß - entgegen der in einigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (siehe SSt. 47/19 = RZ 1976, 105) sowie von Zipf, RZ 1976, 195 und Pallin, Wiener Kommentar RZ 4 zu § 298 StGB, vertretenen Auffassung - für die bloße Auswechslung des Täters einer (wirklich verübten) Straftat gelten, denn nach der Zielsetzung des Strafgesetzbuches sollte dessen § 298 nur dann zur Anwendung kommen, wenn die in Rede stehende Straftat überhaupt nicht begangen wurde. Insbesondere sollte dadurch verhindert werden, daß die davon betroffenen Behörden und Organe des Staates zu Amtshandlungen verleitet werden, die ihrer Bestimmung - strafbaren Handlungen vorzubeugen und begangene Straftaten aufzuklären - geradezu zuwiderlaufen (Erl. zur RV, 30 d.Blg. XIII GP 448). Wurde hingegen die vorgetäuschte Straftat tatsächlich verübt, in der Information an die Behörde aber eine andere bestimmte Person fälschlich als Täter bezeichnet, so bedurfte es nicht eines neuen Tatbildes, weil ein solches Verhalten ohne weiteres (wie bisher) unter dem Gesichtspunkt der Verleumdung verfolgt werden konnte (Liebscher, JBl. 1976, 570). Eine ausdehnende Interpretation des § 298 StGB (im Sinn der vorzitierten Entscheidung) ist nicht geboten, weil die Falschbezichtigung eines Dritten durch den § 297 StGB, die Verschweigung des wahren Täters (um ihn vor Verfolgung zu schützen) durch den § 299 StGB, die falsche Selbstbezichtigung einer verübten Straftat aber im allgemeinen - je nach Sachlage - durch die letztgenannte Strafnorm oder durch den § 108 StGB erfaßt werden (vgl. Foregger-Serini, MKK2 481; Leukauf-Steininger2 RN 3 zu § 298 StGB). Der primäre Zweck des § 298 StGB ist (bloß) in der - auf den Fall einer erfundenen Straftat beschränkten - Abwehr vorsätzlicher unnützer Inanspruchnahme der Rechtspflege zu erblicken (Burgstaller, RZ 1977, 3; Erl. zur RV, 30 d.Blg. XIII GP 448).Der Tatbestand des Paragraph 298, Absatz eins, StPO hat unter anderem zur Voraussetzung, daß eine mit (gerichtlicher) Strafe bedrohte Handlung vorgetäuscht wurde. Dieses Erfordernis ist aber nur dann erfüllt, wenn die (zumindest behauptete) Straftat tatsächlich nicht begangen wurde, also eine erfundene ist. Demnach reicht auch das Verändern von Tatumständen (wie Ort und Zeit der Tat), die ohne wesentliche Bedeutung sind, oder von Umständen, die sich nur auf die rechtliche Beurteilung der Tat beziehen, für das Tatbild nicht aus vergleiche Dokumentation zum StGB S 233). Gleiches muß - entgegen der in einigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (siehe SSt. 47/19 = RZ 1976, 105) sowie von Zipf, RZ 1976, 195 und Pallin, Wiener Kommentar RZ 4 zu Paragraph 298, StGB, vertretenen Auffassung - für die bloße Auswechslung des Täters einer (wirklich verübten) Straftat gelten, denn nach der Zielsetzung des Strafgesetzbuches sollte dessen Paragraph 298, nur dann zur Anwendung kommen, wenn die in Rede stehende Straftat überhaupt nicht begangen wurde. Insbesondere sollte dadurch verhindert werden, daß die davon betroffenen Behörden und Organe des Staates zu Amtshandlungen verleitet werden, die ihrer Bestimmung - strafbaren Handlungen vorzubeugen und begangene Straftaten aufzuklären - geradezu zuwiderlaufen (Erl. zur RV, 30 d.Blg. römisch dreizehn Gesetzgebungsperiode 448). Wurde hingegen die vorgetäuschte Straftat tatsächlich verübt, in der Information an die Behörde aber eine andere bestimmte Person fälschlich als Täter bezeichnet, so bedurfte es nicht eines neuen Tatbildes, weil ein solches Verhalten ohne weiteres (wie bisher) unter dem Gesichtspunkt der Verleumdung verfolgt werden konnte (Liebscher, JBl. 1976, 570). Eine ausdehnende Interpretation des Paragraph 298, StGB (im Sinn der vorzitierten Entscheidung) ist nicht geboten, weil die Falschbezichtigung eines Dritten durch den Paragraph 297, StGB, die Verschweigung des wahren Täters (um ihn vor Verfolgung zu schützen) durch den Paragraph 299, StGB, die falsche Selbstbezichtigung einer verübten Straftat aber im allgemeinen - je nach Sachlage - durch die letztgenannte Strafnorm oder durch den Paragraph 108, StGB erfaßt werden vergleiche Foregger-Serini, MKK2 481; Leukauf-Steininger2 RN 3 zu Paragraph 298, StGB). Der primäre Zweck des Paragraph 298, StGB ist (bloß) in der - auf den Fall einer erfundenen Straftat beschränkten - Abwehr vorsätzlicher unnützer Inanspruchnahme der Rechtspflege zu erblicken (Burgstaller, RZ 1977, 3; Erl. zur RV, 30 d.Blg. römisch dreizehn Gesetzgebungsperiode 448).
Auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet bedeutet dies, daß der vom Angeklagten A im Polizeiwachzimmer Pappenheimgasse zur Anzeige gebrachte (Gebrauchs-)Diebstahl nur dann vorgetäuscht (im Sinn des § 298 Abs. 1 StGB) war, wenn dieser Angeklagte dabei im Bewußtsein handelte, Franz B habe sich für befugt halten können, das Fahrzeug zu benützen. (Wurde allerdings A - was das Schöffengericht nicht unbedingt als gegeben annahm - erst durch B zur Tat bestimmt, dann genügt zur Tatbestandserfüllung für den Letztgenannten dessen Bewußtsein, das Fahrzeug mit Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen zu haben /vgl. Foregger-Serini2 Anm. IV zu § 12 StGB;Auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet bedeutet dies, daß der vom Angeklagten A im Polizeiwachzimmer Pappenheimgasse zur Anzeige gebrachte (Gebrauchs-)Diebstahl nur dann vorgetäuscht (im Sinn des Paragraph 298, Absatz eins, StGB) war, wenn dieser Angeklagte dabei im Bewußtsein handelte, Franz B habe sich für befugt halten können, das Fahrzeug zu benützen. (Wurde allerdings A - was das Schöffengericht nicht unbedingt als gegeben annahm - erst durch B zur Tat bestimmt, dann genügt zur Tatbestandserfüllung für den Letztgenannten dessen Bewußtsein, das Fahrzeug mit Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen zu haben /vgl. Foregger-Serini2 Anmerkung römisch vier zu Paragraph 12, StGB;
Leukauf-Steininger2 RN 22, 23 und 28 zu § 12 StGB /). Hierüber fehlen im Urteil eindeutige Feststellungen. Insbesondere bezieht sich die Formulierung '... ohne daß letzterer dagegen einen Einwand erhob ...' (S 157 d.A) zwar auf die Ansichnahme der Fahrzeugschlüssel durch B, jedoch im Zusammenhang mit dessen erklärtem Vorhaben, (bloß) einen Startversuch unternehmen zu wollen. Aus einem unterlassenen Widerspruch hiezu kann - besonders unter den sonstigen nicht nochmals erwähnungsbedürftigen Umständen dieses Falles - nicht ohne weiteres eine Zustimmung zu einer mit Ortsveränderung des Fahrzeuges verbundenen Gebrauchnahme abgeleitet werden. Lag aber aus der Sicht der Angeklagten ein unbefugter Gebrauch des PKW durch B vor, erfüllt die nachmalige Anzeigeerstattung aus den bereits dargelegten Erwägungen nicht den Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB.Leukauf-Steininger2 RN 22, 23 und 28 zu Paragraph 12, StGB /). Hierüber fehlen im Urteil eindeutige Feststellungen. Insbesondere bezieht sich die Formulierung '... ohne daß letzterer dagegen einen Einwand erhob ...' (S 157 d.A) zwar auf die Ansichnahme der Fahrzeugschlüssel durch B, jedoch im Zusammenhang mit dessen erklärtem Vorhaben, (bloß) einen Startversuch unternehmen zu wollen. Aus einem unterlassenen Widerspruch hiezu kann - besonders unter den sonstigen nicht nochmals erwähnungsbedürftigen Umständen dieses Falles - nicht ohne weiteres eine Zustimmung zu einer mit Ortsveränderung des Fahrzeuges verbundenen Gebrauchnahme abgeleitet werden. Lag aber aus der Sicht der Angeklagten ein unbefugter Gebrauch des PKW durch B vor, erfüllt die nachmalige Anzeigeerstattung aus den bereits dargelegten Erwägungen nicht den Tatbestand des Paragraph 298, Absatz eins, StGB.
Allerdings hätte die Tat AS dann unter der weiteren Annahme, von der das Erstgericht erkennbar ausging (siehe S 147 und 149 des Aktes), der Angeklagte habe den Täter nicht benannt, um ihn der Strafverfolgung (§ 136 StGB) zu entziehen, rechtsrichtig dem - mit strengerer Strafe bedrohten - § 299 Abs. 1 StGB unterstellt werden müssen. Eine Beurteilung, die den Beschwerdeführer wegen des Strafbefreiungsgrundes nach Abs. 2 dieser Gesetzesnorm nicht berührt, wohl aber ein amtswegiges Vorgehen nach dem § 290 Abs. 1 StPO (beneficium cohaesionis) zugunsten des Mitangeklagten im Schuldspruchfaktum 2 ausschließt.Allerdings hätte die Tat AS dann unter der weiteren Annahme, von der das Erstgericht erkennbar ausging (siehe S 147 und 149 des Aktes), der Angeklagte habe den Täter nicht benannt, um ihn der Strafverfolgung (Paragraph 136, StGB) zu entziehen, rechtsrichtig dem - mit strengerer Strafe bedrohten - Paragraph 299, Absatz eins, StGB unterstellt werden müssen. Eine Beurteilung, die den Beschwerdeführer wegen des Strafbefreiungsgrundes nach Absatz 2, dieser Gesetzesnorm nicht berührt, wohl aber ein amtswegiges Vorgehen nach dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO (beneficium cohaesionis) zugunsten des Mitangeklagten im Schuldspruchfaktum 2 ausschließt.
Der vorerwähnte Feststellungsmangel läßt jedoch das Urteil in dem den Angeklagten B betreffenden Schuldspruch mit der in der Beschwerde zutreffend geltend gemachten materiellen Nichtigkeit behaftet erscheinen. Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.Der vorerwähnte Feststellungsmangel läßt jedoch das Urteil in dem den Angeklagten B betreffenden Schuldspruch mit der in der Beschwerde zutreffend geltend gemachten materiellen Nichtigkeit behaftet erscheinen. Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte B auf diese Entscheidung zu verweisen.