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Entscheidung 11 Os 160/09b×

Entscheidung 11 Os 160/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os160/09b

Entscheidungsdatum

24.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen M***** L***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Privatbeteiligten R***** L***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Geschworenengericht vom 10. März 2009, GZ 49 Hv 67/08k-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde M***** L***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins), des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB (zu ergänzen wäre gewesen: und weiterer Verbrechen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB [RIS-Justiz RS0120828, insb T2 und T3] - römisch zwei) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Danach hat er in oftmals wiederholten Angriffen

römisch eins. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen bzw von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er die am 26. Juli 1990 geborene R***** L*****

1) im Zeitraum Herbst 1999 bis Sommer 2000 in A***** entkleidete bzw sie veranlasste, sich selbst zu entkleiden, sie sodann intensiv im Brustbereich und im Scheidenbereich betastete und streichelte, wobei er onanierte;

2) im Zeitraum Sommer 2000 bis Ende Februar 2001 in N***** zusätzlich zu den unter Punkt römisch eins. 1) beschriebenen Handlungen die Genannte veranlasste, Masturbationshandlungen an ihm vorzunehmen;

römisch zwei. im Zeitraum Sommer 2000 bis Ende Februar 2001 in N***** mit einer unmündigen Person, nämlich mit dem unter Punkt römisch eins. genannten Kind, dadurch, dass er mit seinem Penis, seiner Zunge und seinen Fingern in ihre Scheide eindrang, den Beischlaf bzw dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine protahierte Anpassungsstörung (F43.23ICD-10) sowie (einmal) einen Bruch des Grundgliedes der vierten rechten Zehe zur Folge hatte;

römisch drei. infolge seiner Eigenschaft als Adoptivvater des genannten Kindes durch die unter Punkt römisch eins. und römisch zwei. geschilderten Tathandlungen mit seinem minderjährigen Wahlkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen bzw von diesem an sich vornehmen lassen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte releviert mit Wahrspruchsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO) als Undeutlichkeit des Verdikts, dass er sich immer verantwortet habe, mit der Zunge nicht in die Scheide des Opfers eingedrungen zu sein.

Er zeigt damit keinen Mangel des Wahrspruchs im Sinne einer Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder eines Widerspruchs in der Antwort der Geschworenen auf und legt zudem nicht dar, aus welchem Grund dadurch im Hinblick auf die festgestellten (und ausdrücklich unbestrittenen) sonstigen Penetrationshandlungen eine für das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen entscheidende Tatsache betroffen wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 66; 11 Os 67/05w, SSt 2005/49).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E92616 11Os160.09b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110OS00160.09B.1124.000

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091124_OGH0002_0110OS00160_09B0000_000