Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde M***** L***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I), des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB (zu ergänzen wäre gewesen: und weiterer Verbrechen nach § 206 Abs 1 StGB [RIS-Justiz RS0120828, insb T2 und T3] - II) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde M***** L***** der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins), des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins,, Absatz 3, erster Fall StGB (zu ergänzen wäre gewesen: und weiterer Verbrechen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB [RIS-Justiz RS0120828, insb T2 und T3] - römisch zwei) und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.
Danach hat er in oftmals wiederholten Angriffen
I. außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen bzw von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er die am 26. Juli 1990 geborene R***** L*****römisch eins. außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an einer unmündigen Person vorgenommen bzw von einer unmündigen Person an sich vornehmen lassen, indem er die am 26. Juli 1990 geborene R***** L*****
1) im Zeitraum Herbst 1999 bis Sommer 2000 in A***** entkleidete bzw sie veranlasste, sich selbst zu entkleiden, sie sodann intensiv im Brustbereich und im Scheidenbereich betastete und streichelte, wobei er onanierte;
2) im Zeitraum Sommer 2000 bis Ende Februar 2001 in N***** zusätzlich zu den unter Punkt I. 1) beschriebenen Handlungen die Genannte veranlasste, Masturbationshandlungen an ihm vorzunehmen;2) im Zeitraum Sommer 2000 bis Ende Februar 2001 in N***** zusätzlich zu den unter Punkt römisch eins. 1) beschriebenen Handlungen die Genannte veranlasste, Masturbationshandlungen an ihm vorzunehmen;
II. im Zeitraum Sommer 2000 bis Ende Februar 2001 in N***** mit einer unmündigen Person, nämlich mit dem unter Punkt I. genannten Kind, dadurch, dass er mit seinem Penis, seiner Zunge und seinen Fingern in ihre Scheide eindrang, den Beischlaf bzw dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine protahierte Anpassungsstörung (F43.23ICD-10) sowie (einmal) einen Bruch des Grundgliedes der vierten rechten Zehe zur Folge hatte;römisch zwei. im Zeitraum Sommer 2000 bis Ende Februar 2001 in N***** mit einer unmündigen Person, nämlich mit dem unter Punkt römisch eins. genannten Kind, dadurch, dass er mit seinem Penis, seiner Zunge und seinen Fingern in ihre Scheide eindrang, den Beischlaf bzw dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine protahierte Anpassungsstörung (F43.23ICD-10) sowie (einmal) einen Bruch des Grundgliedes der vierten rechten Zehe zur Folge hatte;
III. infolge seiner Eigenschaft als Adoptivvater des genannten Kindes durch die unter Punkt I. und II. geschilderten Tathandlungen mit seinem minderjährigen Wahlkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen bzw von diesem an sich vornehmen lassen.römisch drei. infolge seiner Eigenschaft als Adoptivvater des genannten Kindes durch die unter Punkt römisch eins. und römisch zwei. geschilderten Tathandlungen mit seinem minderjährigen Wahlkind geschlechtliche Handlungen vorgenommen bzw von diesem an sich vornehmen lassen.